Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
Aufgrund der neu geschaffenen Gesetzesgrundlage in § 28a Abs.10 , 11 SGB IV sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2009 verpflichtet, nun auch für Beschäftigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die monatlichen Meldungen nach den Absätzen 1, und 9 zur Beitragserhebung elektronisch abzugeben.
Die Arbeitgeber waren bereits seit Januar 2006 im Rahmen der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) verpflichtet, die für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Meldungen an eine gesetzliche Krankenversicherung als Einzugsstelle elektronisch zu übermitteln.
Für die Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen erfolgt die Übermittlung der Meldungen demnächst ausschließlich an eine von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. eingerichtete zentrale Annahmestelle. Diese Aufgabe übernimmt die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH). Die richtige Zuordnung der Arbeitgebermeldungen an das entsprechende Mitglied und Versorgungswerk wird durch eine erweiterte Mitgliedsnummer gewährleistet, die die Versorgungseinrichtungen ihren Mitgliedern und diese ihren Arbeitgebern mitteilen. Bestandteil dieser Mitgliedsnummer ist die bisherige Mitgliedsnummer, erweitert um die angehängte Nummer der Versorgungseinrichtung und eine Prüfziffer.
Die Mitglieder werden über die neuen Mitgliedsnummern rechtzeitig schriftlich vom Versorgungswerk informiert.
05. August 2015
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bei Bezug von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragszahlung zum Versorgungswerk bei Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nach Erreichen des Regelrenteneintritts-alters der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers hat das Bundesjustizministerium zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erstellt.