Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



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Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber

1. Grundlagen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung sowie der Satzung Pflichtmitglieder des im jeweiligen Bundesland eingerichteten Versorgungswerkes. Für den Arbeitgeber wird dieser Umstand erst relevant, wenn sich das Mitglied für die Angestelltentätigkeit nach Maßgabe des § 6  SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lässt. In diesem Fall obliegen dem Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten, wobei im Folgenden auch auf die bestehenden Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen wird.

2. Befreiung und Befreiungsverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Ohne Vorlage eines Befreiungsbescheides sind bei Neuanstellung eines Mitglieds Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt auch während des Antragsverfahrens auf Erteilung einer neuen Befreiung. Legt das Mitglied bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen älteren Befreiungsbescheid vor, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden, ob die Befreiung auch für die neue Tätigkeit gilt. Nur so lässt sich der Gefahr einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch die gesetzliche Rentenversicherung begegnen. Nach Vorlage eines aktuellen Beitragsbescheides hat der Arbeitgeber die Rückerstattung der im Befreiungszeitraum geleisteten Beiträge bei der Einzugstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) zu beantragen und diese dann direkt oder über das Mitglied an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Erfolgt die Befreiung zu einem anderen Datum als dem ersten eines Monats, ist eine taggenaue Abrechnung erforderlich.

3. Beitragsbemessung und Beitragsentrichtung

Die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge berechnen sich nach dem aktuell gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze West. Mithin sind auch etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im bekannten Umfang beitragspflichtig. Zur Zahlung der monatlichen Beiträge ist gemäß unserer Satzung ausschließlich das Mitglied verpflichtet. Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber bestehen insoweit nicht. Im Verhältnis zum Mitglied besteht jedoch gemäß § 172 Abs.2 SGB VI die Pflicht des Arbeitgebers, einen hälftigen Beitragszuschuss zu leisten. Übernimmt dieser im Einvernehmen mit dem Mitglied die monatliche Beitragszahlung, so ist darauf zu achten, dass der aktuelle Beitrag zum 15. des jeweiligen Monats fällig ist, der Zahlungseingang aber spätestens vor Monatsablauf erfolgt sein muss.  Die Verrechnung oder Aufrechnung von aktuellen Beitragsforderungen mit möglichen Beitragsrückzahlungsansprüchen für Vormonate seitens des Arbeitgebers ist ohne das schriftliche Einverständnis des betroffenen Mitglieds mangels einer gegenseitigen Leistungsbeziehung zwischen Versorgungswerk und Arbeitgeber unzulässig (s.o.). Durch eine faktische Verrechnung geminderte Sammelzahlungen können dann auch nicht zugunsten der nicht betroffenen Mitglieder verbucht werden. Deshalb sind etwaige beitragsbezogene Ansprüche allein im jeweiligen Arbeitsverhältnis zu klären, auch wenn zuvor Direktzahlungen vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk erfolgt sind.

4. Elektronische Meldungen zum Versorgungswerk

Seit dem 1.1.2009 sind Arbeitgeber gemäß des neu eingeführten § 28a Abs.10, 11 SGB IV verpflichtet, bestimmte Grundmeldungen sowie monatliche Beitragsmeldungen an die Versorgungswerke elektronisch zu übermitteln. Es handelt sich insoweit um eine Angleichung an die bereits seit längerer Zeit geltende elektronische Meldepflicht gegenüber den Krankenkassen als Einzugstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abhängig Beschäftigter. Zu den Einzelheiten des Verfahrens und der erforderlichen Infrastruktur verweisen wir auf unser Hinweisschreiben zum elektronischen Meldeverfahren auf dieser Homepage und auf die Internetadresse der DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle für elektronische Meldungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die Meldungen erfolgen mittels einer dem Arbeitnehmer mitgeteilten Meldenummer und sind erstmalig nach Erteilung des Befreiungsbescheides für die Zeit ab Beginn der Befreiung (ggfs. rückwirkend) und von da an regelmäßig abzugeben. Ohne ordnungsgemäße Meldungen können einkommensbezogene Beitragsfestsetzungen nicht erfolgen und bereits geleistete Zahlungen den Mitgliedskonten nicht zugeordnet werden. Infolgedessen geraten die Mitglieder in Verzug und müssen gemahnt werden. Dies durch ordentliche Meldungen zu vermeiden ist mithin eine gesetzliche und darüber hinaus auch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers.

Bei Zahlung durch den Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

a) Bei Zahlungen für eine Einzelperson ist neben dem Beitragsmonat stets die Mitglieds- bzw. Meldenummer (anstelle einer Betriebsnummer) als Verwendungszweck anzugeben. Dies erleichtert die Verbuchung (siehe dazu auch: „Hinweise zum elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren für Arbeitgeber“).

b) Bei Sammelzahlungen für mehrere im hiesigen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass der gezahlte Gesamtbetrag der Summe der für die einzelnen Mitglieder gemeldeten Monatsbeiträge entspricht. Überzahlungen können erst dann zugeordnet werden, wenn zeitnah eine Korrekturmeldung für das jeweilige Mitglied und die bestehende Differenz erfolgt. Ist der Gesamtzahlbetrag hingegen niedriger als die Gesamtmeldesumme kann eine Verbuchung bis zur eindeutigen Korrekturmeldung überhaupt nicht erfolgen, was zu den unter 3. beschriebenen Konsequenzen führt.

c) Die bei Sammelzahlungen im Verwendungszweck angegebene Betriebsnummer muss der in den elektronischen Beitragsmeldungen verwendeten Betriebsnummer entsprechen, damit eine Zuordnung der Zahlung erfolgen kann. Darauf ist insbesondere bei Großarbeitgebern zu achten, die ihre gesamte Personalbuchhaltung über eine konzerneigene Gesellschaft für sämtliche anderen Konzerngesellschaften abwickeln lassen.

Weiter Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren und damit verbundenen Fehlerquellen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Informationsmaterial auf dieser Seite.

 

 

 

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26.08.2009
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