BVerfGE: Keine einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Veranlagungszeiträume vor 2005
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde einer Rechtsanwältin und eines Arztes, welche eine zu niedrige einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zur jeweiligen berufsständigen Versorgungseinrichtung durch § 10 Abs.1 Nr.2, Abs.3 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gerügt haben, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Senat begründet den Nichtabnahmebeschluss vom 13.02.2008 im Wesentlichen damit, dass aufgrund seines Urteils vom 06.03.2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz den Beschwerden die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte, da dem Gesetzgeber im bezeichneten Urteil lediglich aufgegeben worden war, eine gleichheitsgerechte Besteuerung der Altersvorsorge mit Wirkung für die Zukunft, dh. ab dem 01.01.2005, vorzunehmen, nicht hingegen eine rückwirkende Änderung der bis dahin geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 käme nicht mehr in Betracht.
Dies sei auch nicht wegen des Verbots einer Doppelbesteuerung geboten. Denn selbst wenn in bestimmten Fällen die Nichtabzugsfähigkeit von Versorgungsbeiträgen vor 2005 und der späteren Besteuerung der Altersrenten einen Verstoss gegen das Verbot bewirkten, so liesse sich daraus kein nachträglicher Anspruch auf Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.
Stattdessen könne der Gesetzgeber durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase ein Minderung der Belastung herbeiführen. |