Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



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Durch das „Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften“ vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) werden die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften an die Verjährungsvorschriften des Bundes, insbesondere des BGB, angepasst. Betroffen ist auch § 11 RAVG LSA, der nunmehr folgende Fassung erhält:

„§ 11 Verjährung

  1. Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.

  2. Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.“
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Gesetz Download 

 

 

05. August 2015

Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bei Bezug von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung


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03. Juli 2015

Aktuelle Pressemitteilung der DRV Bund zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten


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30. Juni 2015

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.


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03. Juni 2015
Beitragszahlung zum Versorgungswerk bei Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nach Erreichen des Regelrenteneintritts-alters der gesetzlichen Rentenversicherung

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02. April 2015
Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers hat das Bundesjustizministerium zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erstellt.

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