Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
Durch das „Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften“ vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) werden die landesrechtlichen Verjährungsvorschriften an die Verjährungsvorschriften des Bundes, insbesondere des BGB, angepasst. Betroffen ist auch § 11 RAVG LSA, der nunmehr folgende Fassung erhält:
„§ 11 Verjährung
Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.“
Beitragszahlung zum Versorgungswerk bei Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nach Erreichen des Regelrenteneintritts-alters der gesetzlichen Rentenversicherung
Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers hat das Bundesjustizministerium zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erstellt.