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Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufständischer Versorgungseinrichtungen - Fragen und Antworten

Wer erhält Kindererziehungszeiten?

Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Gibt es Versorgungswerke die eine systematisch vergleichbare Kindererziehungszeit gewähren?

Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Welche Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt?

Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Ab wann erhält man aufgrund der Kindererziehungszeiten eine Rente?

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Kann man fehlende Beitragsmonate nachzahlen?

Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen (§ 208 SGB VI).

Wann und in welcher Höhe hat die Nachzahlung zu erfolgen?

Die Beiträge können auf Antrag frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch erforderlich ist. Nachzuentrichten ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 79,60 € je Monat.

Wie hoch ist die Rente für ein Jahr Kindererziehungszeit?

Nach den aktuellen Werten (2009) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 27,20 Euro.

Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?

Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

 

 
12. Januar 2018
Die 10. Satzungsänderung kann heruntergeladen werden

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27. Juli 2017
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte nach der am 17.05.2017 verkündeten BRAO-Novelle

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20. Dezember 2016

9. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks, MBl. LSA Nr. 42/2016 vom 05.12.2016, Seite 640.

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29. September 2016

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22. August 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte vom 22.07.2016

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