Betreff: Abschluss von Überleitungsabkommen
Die Erste Vertreterversammlung hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2011 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung den Abschluss von Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken genehmigt:
- Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung
- Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen
- Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern
- Schleswig-Holsteinisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen
Mit dem Abschluss dieser Überleitungsabkommen wird Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die vom Zuständigkeitsbereich eines der genannten Rechtsanwaltsversorgungswerke in den Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wechseln bzw. vom Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in den Zuständigkeitsbereich eines der oben genannten Versorgungswerke wechseln, die Möglichkeit eröffnet, die an das bislang zuständige Rechtsanwaltsversorgungswerk geleisteten Beiträge zinslos auf das neu zuständige Rechtsanwaltsversorgungswerk überleiten zu können.
Anzumerken ist, dass das Überleitungsabkommen mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung die Besonderheit aufweist, dass Überleitungen nur für Mitgliedschaftszeiten von bis zu 24 Beitragsmonaten durchgeführt werden können.
|