Versorgungswerk der Rechtsanwälte
in Sachsen-Anhalt
Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2011
Dritte Wahlbekanntmachung
(gemäß § 15 der Wahlordnung)
I. Auf der Grundlage der Zweiten Wahlbekanntmachung (Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 9 v. 28.03.2011) hatten die wahlberechtigten Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt Gelegenheit, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Zweiten Vertreterversammlung des Versorgungswerks durch Briefwahl in der Zeit vom 03. Mai bis 23. Mai 2011 zu wählen. Am 24. Mai 2011 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis ermittelt, festgestellt und veröffentlicht dieses hier nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge:
Auf den Wahlvorschlag Dr. Maik Barthel entfallen 83 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Karin Bulach entfallen 87 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Doreen Fucke entfallen 94 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Christel Hahne entfallen 101 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Marten Keil entfallen 97 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Arnd Merschky entfallen 92 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Kristin Müller entfallen 80 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Lars Oertwig entfallen 86 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Grit Paepke entfallen 84 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Christian Raabe entfallen 90 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Carolin Rudolph entfallen 92 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Uta Schirn entfallen 74 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Christina Töpper entfallen 83 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Detlef Voigt entfallen 80 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Thomas Voigt entfallen 84 Stimmen.
Auf den Wahlvorschlag Eyck Zimmermann entfallen 89 Stimmen.
II. Gewählt sind damit, vorbehaltlich einer Ablehnung (§ 15 Abs. 2 WO) die nachstehend benannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:
- Dr. Maik Barthel
- Karin Bulach
- Doreen Fucke
- Christel Hahne
- Marten Keil
- Arnd Merschky
- Kristin Müller
- Lars Oertwig
- Grit Paepke
- Christian Raabe
- Carolin Rudolph
- Christina Töpper
- Detlef Voigt
- Thomas Voigt
- Eyck Zimmermann
III. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WO werden § 16 Abs. 1-4 WO und die Anschrift des Wahlausschusses bekannt gemacht:
- § 16
Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl wird wieder- holt, sobald sie für ungültig erklärt wird.
- Die Anschrift des Wahlausschusses lautet:
Wahlausschuss des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt
Breite Str. 67
40213 Düsseldorf
gez. Rechtsanwalt Henner A. Müller
Vorsitzender des Wahlausschusses und Wahlleiter
|