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Nachrichten und Berichte

WAHL ZUR VERTRETERVERSAMMLUNG 2026

Im kommenden Jahr wählen die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt aus ihrer Mitte in geheimer Briefwahl die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist gemäß Wahlordnung ein Wahlausschuss zu wählen. Mitglieder, die Interesse an einer Tätigkeit im Wahlausschuss haben, melden sich bitte bei dem Geschäftsführer des Versorgungswerks, Herrn Rechtsanwalt Stefan Brochhaus.

Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit vertritt. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks sein. Im Vorfeld der Wahl sind 4 Sitzungen des Wahlausschusses vorgesehen, die voraussichtlich in den Räumlichkeiten der RAK Magdeburg stattfinden werden. Für den Ihnen entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung und Fahrtkostenerstattung gewährt.

Mitgliederrundschreiben 2024/2025

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Digitale Kommunikation

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben und im Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt 1/2025 angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2025 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, als Standardkommunikationskanal den Versand an ihr beA betreiben.

Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen der Mitglieder nach, einen digitalen, gleichwohl sicheren, Kommunikationsweg anzubieten. E-Government erleichtert Ihnen somit den Zugang zu den Serviceleistungen des Versorgungswerks. Zeitlich unabhängig und unkompliziert können Sie auf diesem Wege sämtliche Verwaltungsvorgänge abwickeln. Ab dem 01.03.2025 wird das Versorgungswerk daher an alle Mitglieder den Versand an das beA als Standardkommunikationskanal betreiben.

Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die den Versand der Mitgliedspost an ihr beA nicht wünschen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diesem Verfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen.

BGH: Fortbestand der Syndikuszulassung bei Übergangsvereinbarung

Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben. Der BGH (Urteil vom 3. Dezember 2024 – AnwZ (Brfg) 6/24) konstatiert, dass weder ein Widerruf, noch eine Erstreckung erfolgen müsse. Die vertragliche Übernahmevereinbarung sei in diesem Kontext vielmehr der Betriebsübernahme i.S.d. § 613a BGB gleichzusetzen. Dies sei auch der Fall, wenn sich durch das neue Arbeitsverhältnis beispielsweise Kompetenzerweiterungen ergeben würden. Bei wesentlichen Änderungen hingegen müsse eine Erstreckung gem. § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden.

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2025

Die Vierte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 13.06.2024 den vom Vorstand vorgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2023 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Vierte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2025 um 3 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 32,72 EUR beschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus. Landwirtschaft und Forsten hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 30.08.2024 genehmigt.

Syndikuszulassung nur bei Arbeitsvertrag

Der BGH (Urteil vom 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23) entschied, dass bei einem GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag gem. § 611 a BGB Voraussetzung für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei. Ein Anstellungsvertrag in Form eines Dienstvertrages sei hier nicht dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 BRAO entsprechend. Die Anstellung als GmbH-Geschäftsführer sei etwas anderes als die Beschäftigung als Arbeitnehmer.

Befreiung DRV bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss grundsätzlich immer eine neue Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt werden. Das BSG (Urteil vom 19.9.2024 – B 12 6/22 R) stellte nun klar, dass sich mit dem Wechsel der Beschäftigung auch eine vorherige Bescheidung auf Befreiung nach § 6 SGB VI erledigt habe.

Dies sei auch der Fall, wenn der Bescheid den Passus „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ enthalte. Der Passus zur Geltung der Befreiung für weitere berufsspezifische Beschäftigungen sei lediglich ein Hinweis ohne Verwaltungsaktqualität.

Bei Altfällen, in denen sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber noch auf eine Altbefreiung stützen, sollte insofern über eine für die Zukunft rechtssichere Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nachgedacht werden.

Anders verhält es sich in folgendem Fall: Wechselt ein Syndikusrechtsanwalt zu einem verbundenen Unternehmen auf Basis einer Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergeht, so kann die Zulassung aufrecht erhalten bleiben (AGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II).

Rückwirkende Befreiung gem. § 231 Abs. 4b SGB VI

Wenn eine tatigkeitsbezogene Befreiung von der DRV gem. § 231 Abs. 4b SGB VI als Syndikusrechtsanwalt erfolgte, so wirkt diese Befreiung auch dann in einen Zeitraum zurück, in dem keine Zulassung als Rechtsanwalt und keine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Dies hat das BSG (Urteil vom 19.09.2024 – B 12 6/22 R) mit Verweis auf die Motivation des Gesetzgebers und den Wortlaut der Vorschrift entschieden.

Beitragspflicht bei Ehrenamt

Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind beitragspflichtig (VG Minden, Urteil vom 12.01.2024 – 2 K 277/21).

Steuerliche Behandlung von REHA-Zuschüssen

Seit dem 01.07.2024 unterliegen die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen geleisteten Rehabilitationszuschüsse im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG. Die Zuschüsse sind somit gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu melden.

Soweit für zurückliegende Veranlagungszeiträume bereits eine Übermittlung der steuerfreien Rehabilitationszuschüsse im Rentenbezugsmitteilungsverfahren gemeldet wurden, kann sich jedes Mitglied im Einzelfall an das Versorgungswerk wenden und um eine Ausstellung einer Bescheinigung ersuchen, die die Höhe der im Leistungsbetrag enthaltenen steuerfreien Rehabilitationszuschüsse ausweist.

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