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Aktuelles

Nachrichten und Berichte

Altersvorsorgereformgesetz

Mitglieder des Versorgungswerkes werden fortan in den förderungsberechtigten Personenkreis von privaten Altersvorsorgeprodukten einbezogen.

Am 27.03.2026 hat der Bundestag das sog. Altersvorsorgereformgesetz (Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge) beschlossen. Der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt. Die relevanten Neuregelungen treten zum 01.01.2027 in Kraft.

Durch eine Änderung in § 10a Abs. 1. EStG können Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das 67. Lebensjahr ist noch nicht vollendet
  • Einkünfte werden erzielt aus
    • Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
    • selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG
    • nicht-selbstständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 EStG
  • es besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
  • das Mitglied hat gegenüber dem Versorgungswerk im laufenden Beitragsjahr in die Datenübermittlung für das Zulageverfahren eingewilligt.

Damit werden – unter den genannten Voraussetzungen – grundsätzlich alle angestellten und selbständigen Mitglieder des Versorgungswerks in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen, wodurch die Schaffung eines privaten Altersvorsorgedepots (z.B. mit Fonds, Aktien, ETF etc.) gefördert werden soll. Die Zulage ist abhängig von der Beitragshöhe im jeweiligen Beitragsjahr.

Hinsichtlich des Einwilligungsverfahrens – welches über das Versorgungswerk abgewickelt wird – erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information an die Mitglieder. Da der neue § 10a Abs. 1 EStG zum 01.01.2027 in Kraft tritt, können entsprechende Erklärungen auch erst im Jahr 2027 berücksichtigt und verarbeitet werden.

Zweite Wahlbekanntmachung

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2026

Zweite Wahlbekanntmachung

(gemäß § 10 der Wahlordnung)

Wahlvorschläge für die Wahl von Mitgliedern der Fünften Vertreterversammlung des Versorgungswerks waren gemäß der Ersten Wahlbekanntmachung vom 10.02.2026, veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, bis zum 02. April 2026 um 17.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks einzureichen. Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der zuvor genannten Frist die eingereichten Wahlvorschläge geprüft und die folgenden Vorschläge zugelassen:

Nr.NameVornameKanzleisitz
  1BergerMatthiasMagdeburg
  2BetkerMadlenHalle (Saale)
  3BückmannKai-UweDessau
  4BulachKarinHalle (Saale)
  5FuckeDoreenDessau-Roßlau
  6KeilMartenHalle (Saale)
  7KrugDanielHalle (Saale)
  8RaabeChristianHalle (Saale)
  9Sander, Dr.SvenMagdeburg
10SchneiderSebastianDessau-Roßlau
11Schwede-HillNadineBallenstedt
12TerneChristinDessau-Roßlau
13VoigtDetlefHalle (Saale)
14VoigtThomasWernigerode
15ZimmermannEyckHalle (Saale)

Diese Entscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig. Eine Wahlanfechtung ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Gewählt werden können bis zu 15 Kandidaten. Als Mitglieder der Vertreterversammlung sind gewählt die 9 Kandidaten, die die meisten Stimmen erzielen. Als Ersatzmitglieder sind gewählt die Kandidaten, die nach der Stimmverteilung die Plätze 10 bis 15. belegen.

Die Wahlfrist wurde auf die Zeit vom 02.06.2026 bis 22.06.2026 festgesetzt. Stimmzettel, die nach Ablauf dieser Frist bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingehen, werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Eine Stimmabgabe vor Beginn der Wahlfrist ist zulässig (§ 11 Abs. 3 WO).

Magdeburg, den 13.04.2026

gez. Rechtsanwältin Olivia Goldschmidt

Vorsitzende des Wahlausschusses und Wahlleiterin

Wahlaufruf

Liebe Mitglieder,

wieder geht eine Wahlperiode dem Ende entgegen. Schon wurden die Wahlgremien berufen, um in den nächsten Monaten den geregelten Wahlablauf abzusichern. Die entsprechende Wahlbenachrichtigung wurde zum 02.03.2026 auf der Homepage veröffentlicht.

Ich möchte die Gelegenheit nutzen als Vorsitzender des Vorstands einen kurzen Rückblick auf die letzte Wahlperiode zu werfen und zur Teilnahme an der Wahl aufzurufen.

In dem Mitgliederrundschreiben, welches Anfang des Jahres an die Mitglieder versandt wurde, sind schon wesentliche Ausführungen erfasst.

Es ist ein Bericht über die Kapitalanlagen und deren Entwicklung enthalten. Die Anlagen haben wir trotz mancher Krise in den letzten fünf Jahren zur Zufriedenheit der Mitglieder, dank der guten Beratung durch unseren Geschäftsbesorger und der besonnenen Auswahl der Anlageprodukte, sicher und, entsprechend unserem Auftrag, gewinnbringend gestalten können. Eine gute Mischung der verschiedenen Anlageformen zeigen ein stabiles Anlagevermögen zu unserer Alterssicherung/Altersvorsorge. Die Erfüllung dieser Hauptaufgabe ist uns als Vorstand, unterstützt durch die Mitglieder der Vertreterversammlung, möglich, da wir mit unserem Geschäftsbesorger einen kompetenten und erfahrenen Anlageberater an unserer Seite haben.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich ausdrücklich bei Frau Prossliner, die bis zum 31.12.2025 die Geschäftsführerin beim Geschäftsbesorger war, bedanken. Die Zusammenar­beit mit Frau Prossliner seit Gründung unseres Versorgungswerkes, dabei in verschiedenen Positionen, war immer auf Augenhöhe und konstruktiv. Für ihre Geduld und die von ihr für unsere Einrichtung aufgebrachte Energie bedanken wir uns bei dieser Gelegenheit und wünschen ihr bei ihren weiteren Aufgaben viel Erfolg.

Ein wesentliches Augenmerk war für die Wahlperiode der Vierten Vertreterversammlung auf die Abrundung der Satzung gerichtet. Auch hierzu ist im Mitgliederrundschreiben umfassend ausgeführt. Gestartet sind wir 2007 als ein sogenanntes „5/10 Versorgungswerk“, um auch die Mitglieder, die anderweitig

für das Alter schon vorgesorgt hatten, als Mitglieder gewinnen zu können. Dieser, in meinen Augen, Gründungsmakel sollte im Laufe der Zeit behoben werden, damit wir den zukünftig eintretenden Anwälten und Anwältinnen eine Vollversorgung für das Alter und bei Berufsunfähigkeit zusichern können. Diese Wandlung ist während dieser Wahlperiode in größeren Satzungsänderungen erfolgreich gelungen.

Insoweit steht unser Versorgungswerk für zukünftige Generationen als die wesentliche Säule der Altersvorsorge den Mitgliedern zur Seite.

Die Umwandlung war kein Selbstläufer und wurde nicht einfach und blauäugig betrieben und verfolgt. Es waren Diskussionen in den Gremien erforderlich, die sowohl das Pro wie das Kontra abwogen und einen überzeugenden Weg fanden.

Insoweit bedanke ich mich bei den Vorstandsmitgliedern sowie den Mitgliedern der Vertreterversammlung und unserem Geschäftsbesorger, der zur Meinungsbildung erforderliche Daten und Argumente mit beitrug. Der Schritt der Umsetzung des Versorgungswerkes in ein Vollversorgungswerk (10/10 Versorgungswerk) „schon“ in der Vierten Wahlperiode erzielte bei älteren Versorgungswerken, die noch als 5/10 Versorgungswerk ausgestaltet sind, Beachtung und unsere erfolgreiche Umgestaltung dient diesen als Ansporn den Schritt auch zu gehen.

Der Schwerpunkt der zukünftigen Vertreterversammlungen und des zukünftigen Vorstandes wird wohl auf der Wahrung der Kapitalanlagen und der erfolgreichen Bildung neuer Anlagen gerichtete sein.

Wichtig ist, nicht nur zur Außendarstellung, dass wir als demokratisch gewähltes Gremium und als demokratisch organisiertes System, welches neben der gesetzlichen Versicherung existiert, seine Legitimation durch die Wahlen erhält. Daher möchte ich Sie auffordern, sich sowohl als Kandidaten für die Vertreterversammlung und dem zukünftigen Vorstand an der Wahl zu beteiligen und auch, wenn sie nicht kandidieren, so doch zumindest Ihre Stimmen bei der Wahl abgeben, um mittels einer Wahlbeteiligung die Legitimation unserer Einrichtung zu untermauern.

Ich bitte Sie, wenn Sie die Wahlbenachrichtigungen nicht nur als bloße Informationen zur Kenntnis zu nehmen, sondern als Aufruf der Mitwirkung zu verstehen.

Falls Sie kandidieren wollen, stellt sich häufig die Frage, was an Aufwand/Arbeit dahintersteht.

Der Vorstand trifft sich im Durchschnitt 8- bis 10-mal zur Vorstandssitzung im Jahr, die Vertreterversammlung im Normalfall einmal im Jahr, wenn etwas Besonderes ansteht, können es auch zwei oder drei Sitzungen im Jahr werden. Sie sehen, dass selbst als Gewählter der Aufwand überschaubar ist.

Unstreitig ist vor den Sitzungen, je nach vorliegendem entscheidungsrelevantem Material eine Vorbereitung von drei bis, in Ausnahmen, 12 Stunden nicht unrealistisch. Zeit, die einen mit Blick auf die Altersrente, nicht vergeudet erscheint.

Sie werden mit unserem Geschäftsbesorger, unter anderem mit dem neuen Geschäftsführer Herrn Looser und Herrn Brochhaus, Leute an ihrer Seite haben, die Ihnen bei Fragen, ob es um die Anlagestrategie oder um Satzungsfragen geht, immer hilfreich zur Seite stehen.

Das kann ich für die Vergangenheit aus Erfahrung uneingeschränkt erklären und gehe auch davon aus, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird.

Falls Sie die Vermögensanlage als Thema abschrecken sollte, kann ich auch hier auf unseren Geschäftsbesorger verweisen, wo sie kompetenten Rat finden und auch ein offenes Ohr bei bestehenden Bedenken. Auch werden seitens der „Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen“ (ABV) zu den grundlegenden Fragen Fortbildungen angeboten, deren Besuch ich empfehlen kann.

Nach den erfolgreichen Jahren hoffe ich auch Ihr Interesse an der Arbeit für das Versor­gungswerk wecken zu können und hoffe, auf eine rege Beteiligung an der bevorstehenden Wahl. Dass die Arbeit eine Herausforderung und von Interesse ist dürfte auch die Tatsache zeigen, dass, zumindest nach dem letzten Stand, die Mitglieder des Vorstandes einschließlich meiner Person – und ich hoffe auch viele Mitglieder der Vertreterversammlung – erneut zur Wahl antreten.

Ich möchte auf jeden Fall die Gelegenheit nutzen, mich nochmals bei dem Geschäftsbesorger und allen für uns dort tätigen so wie bei der konstruktiven Vertreterversammlung und bei meinen Mitstreitern im Vorstand zu bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Raabe Vorstandsvorsitzender  

Erste Wahlbekanntmachung

I. Wahl zur Vertreterversammlung, Wahlfrist und Wahlvorschläge          

In diesem Jahr wählen die Mitglieder des Versorgungswerks aus ihrer Mitte die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Fünften Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren, und zwar durch unmittelbare und geheime Briefwahl innerhalb der Wahlfrist vom 02.06. bis 22.06.2026. Der letzte Wahltag ist der 22. Juni 2026. Es werden 9 Mitglieder der Vertreterversammlung und bis zu 9 Ersatzmitglieder gewählt (§ 1 Abs. 3 WO). Der Wahlausschuss fordert hiermit die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge nach Maßgabe des folgenden Abschnittes VII einzureichen. Die Frist zur Einreichung läuft am 02. April 2026 um 17.00 Uhr ab.

II. Rechtsgrundlagen

Die Wahl zur Vertreterversammlung erfolgt nach der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks (WO), veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 30 vom 22. November 2010, S. 575 ff., letztmalig geändert durch die 2. Änderung der WO gem. Bekanntmachung vom 09.10.2020, MBl. LSA Nr. 37 vom 02.11.2020, S. 386.

III. Wahlorgane

Wahlorgan ist der Wahlausschuss (§ 2 WO). Der Wahlausschuss wurde von der Vertreterversammlung gewählt und durch Rechtsanwalt Keil, Halle, als dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung am 22. Januar 2026 konstituiert. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar Frau Rechtsanwältin Olivia Goldschmidt aus Magdeburg, Frau Rechtsanwältin Sabrina Nowak aus Halle und Herrn Rechtsanwalt Henner A. Müller aus Magdeburg.

IV. Wahlrecht

  1. Aktiv wahlberechtigt sind alle, die vor dem 23.12.2025 Mitglied des Versorgungswerks wurden und dies bis zum Ablauf des 22. Juni 2026 bleiben, mit Ausnahme derer, die gemäß § 13 BWahlG kein Wahlrecht haben (§ 3 Abs. 3 und 4).

  2. Wählbar sind alle aktiv Wahlberechtigten, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Magdeburg sind, mit Ausnahme derer, die eine Voraussetzung des § 3 Abs. 6 Nr. 1-6 erfüllen.

V. Wählerverzeichnis

  1. Das Wählerverzeichnis wird zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks (Düsseldorf, Breite Straße 67) und der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt (Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 5) vom 10. – 23. März 2026 Montag bis Donnerstag zwischen  9.00 und 16.00 Uhr und Freitag zwischen 9.00 und 12.00 Uhr (§ 5 Abs. 1 WO) ausgelegt.

  2. Zur Einsicht in das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes legitimiert sich der Wahlberechtigte durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis unter Angabe seiner Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk. Die Einsicht kann nur persönlich erfolgen.

VI. Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses

Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlausschuss Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und muss bis zum 23. März 2026 um 16.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein (§ 6 Abs. 1 WO).

VII. Wahlvorschläge

  1. Alle Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss in der Zeit vom 27. Februar – 02. April 2026 (§ 2 Abs. 8 WO) einzureichen. Wahlvorschläge müssen spätestens am 02. April 2026 um 17.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein, und zwar auf einem speziellen Formblatt, das beim Wahlausschuss anzufordern ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WO).

  2. Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen und zuletzt bekannte Zustellanschrift der vorgeschlagenen Bewerber enthalten (§ 9 Abs. 2 WO).

  3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben sein, die wahlberechtigt sind (§ 9 Abs. 3 WO).

  4. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
    a) dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
    b) dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind (§ 9    Abs. 4 WO).

VIII. Weiterer Verlauf der Wahl

  1. Über Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses entscheidet der Wahlausschuss bis zum 30. März 2026 (§ 6 Abs. 2 WO).
  • Der Wahlausschuss stellt frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis fest und berücksichtigt dabei hinsichtlich der Wahlberechtigung die Änderungen, die durch den Verlust der Mitgliedschaft entstanden sind, soweit sie ihm bis dahin schriftlich angezeigt worden sind. Dieses Wählerverzeichnis ist für die Wahl endgültig (§ 7 Abs. 1 WO). Im Übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis jederzeit beheben (§ 7 Abs. 2 WO).

  • Der Wahlausschuss teilt den Mitgliedern im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens zum 25. Mai 2026 durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit (§ 10 Abs. 3 WO).

  • Der Wahlausschuss versendet bis zum 25. Mai 2026 die Wahlunterlagen mit dem Text der Zweiten Wahlbekanntmachung an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WO); der Versand erfolgt mit einfachem Brief an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift (§ 11 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 WO). Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben.

Düsseldorf, den 22.01.2026

Gez.

Vorsitzende des Wahlausschusses und Wahlleiterin        

Mitgliederrundschreiben 2025/2026

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Satzungsänderungen

Die Vierte Vertreterversammlung des Versorgungswerks hat in ihrer Sitzung am 16.06.2025 die 16. Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurden am 10.10.2025 durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt und gemäß Bekanntmachung vom 10.11.2025 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2025 (MBL.LSA-Nr. 40/2025, S. 620 f.) veröffentlicht.

Mit der 16. Satzungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wurden in § 17 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer und durch die Neueinführung eines § 17 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit neu geregelt. Dadurch können die Mitglieder des Versorgungswerks nunmehr eine zeitlich befristete Rente bekommen, wenn sie auf absehbare Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt unfähig sind. Damit hat das Versorgungswerk einen umfassenden Schutz für all diejenigen Kolleginnen und Kollegen geschaffen, die vorübergehend aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müssen.

In § 19 Abs. 2 der Satzung wurde festgelegt, dass es zukünftig einer Bekanntmachung der Erhöhungsbeschlüsse der laufenden Renten und Anwartschaften durch die Vertreterversammlung nicht mehr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht werden müssen. Hierfür ist nunmehr eine einfache Veröffentlichung, beispielsweise auf der Homepage des Versorgungswerks, ausreichend.

Ferner wurde in § 21 Abs. 2 die sogenannte „Versorgungsehe“ ausgeschlossen. Damit ist gemeint, dass ein Mitglied die Ehe oder eine Lebenspartnerschaft angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur einging, um nach dem Tode des Mitglieds dem überlebenden Teil die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.

In § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 2a, 5, 7, § 36 Abs. 1, § 46 Abs. 2 wurde die Verweisungsvorschrift des § 228a SGB VI gestrichen. Mit der Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze West und Ost zum 01.01.2025 sind die Voraussetzungen für diese Norm entfallen, sodass diese gestrichen werden konnten. Den Wortlaut der Satzungsänderungen finden Sie in unserem aktuellen Mitgliederrundschreiben 2025/2026 oder in der aktualisierten Fassung unserer Satzung in den Downloads.

Leistungsverbesserungen zum 01.01.2026

Die Vierte Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 16.06.2025 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2024 festgestellt.

Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Vierte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2026 um 4 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 34,03 EUR beschlossen. Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 16.06.2025 genehmigt, da das im Geschäftsjahr 2024 erwirtschaftete Ergebnis eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages und der laufenden Rente erlaube.

WAHL ZUR VERTRETERVERSAMMLUNG 2026

Im kommenden Jahr wählen die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt aus ihrer Mitte in geheimer Briefwahl die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ist gemäß Wahlordnung ein Wahlausschuss zu wählen. Mitglieder, die Interesse an einer Tätigkeit im Wahlausschuss haben, melden sich bitte bei dem Geschäftsführer des Versorgungswerks, Herrn Rechtsanwalt Stefan Brochhaus.

Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit vertritt. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks sein. Im Vorfeld der Wahl sind 4 Sitzungen des Wahlausschusses vorgesehen, die voraussichtlich in den Räumlichkeiten der RAK Magdeburg stattfinden werden. Für den Ihnen entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung und Fahrtkostenerstattung gewährt.

Mitgliederrundschreiben 2024/2025

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht nun für Sie zum Download bereit.

Digitale Kommunikation

Wie bereits im diesjährigen Mitgliederrundschreiben und im Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt 1/2025 angekündigt, wird das Versorgungswerk ab dem 01.03.2025 für alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglied des Versorgungswerkes sind, als Standardkommunikationskanal den Versand an ihr beA betreiben.

Das Versorgungswerk kommt hiermit den vielfach geäußerten Wünschen der Mitglieder nach, einen digitalen, gleichwohl sicheren, Kommunikationsweg anzubieten. E-Government erleichtert Ihnen somit den Zugang zu den Serviceleistungen des Versorgungswerks. Zeitlich unabhängig und unkompliziert können Sie auf diesem Wege sämtliche Verwaltungsvorgänge abwickeln. Ab dem 01.03.2025 wird das Versorgungswerk daher an alle Mitglieder den Versand an das beA als Standardkommunikationskanal betreiben.

Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die den Versand der Mitgliedspost an ihr beA nicht wünschen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diesem Verfahren entweder im Vorfeld oder jederzeit für die Zukunft zu widersprechen.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 – 88 29 3200

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr