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Anträge

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Altersrente

Antrag auf Altersrente


Antrag auf vorgezogene Altersrente


Antrag auf Aufschub des Beginns der Altersrente


Antrag auf Altersrente für Versorgungsausgleichsberechtigte


Ergänzende Informationen

Altersrente

Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente.

Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente. Damit die Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, wird dazu geraten den Antrag ca. 4-6 Wochen vor dem Wunschtermin für den Erstbezug zu stellen. Eine automatische Auszahlung der Rente erfolgt nicht. Es besteht zudem die Optionen die Altersrente aufzuschieben – wofür ein Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich ist -, oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Mit Eintritt des Rentenfalles können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden.

Aufschub der Altersrente

Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.

Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres hinaus bis maximal zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufzuschieben. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Der Antrag auf Aufschiebung der Rente oder der Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden.

Die gegebenenfalls gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in § 18 Abs. 3 der Satzung hinterlegten Tabelle.

Krankenversicherung

Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.

Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.

Dies ist in § 202 SGB V so vorgesehen. Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle „bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.“

Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Versorgungswerk verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen und ggf. einzuziehen sind.

Die Krankenkasse teilt die Höhe des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax) mit. Im Rahmen dieser gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V erfolgten Mitteilung ist das Versorgungswerk nach § 256 Abs. 1 SGB V an die Mitteilung und Berechnung der Krankenkasse gebunden. Sollte hier eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, so müssen Sie sich unverzüglich an die Krankenkasse wenden. Nur wenn von dort eine geänderte Mitteilung vorliegt, kann der Einbehalt diesseitig entsprechend angepasst werden.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.

Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.

Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Leistungsarten sind definiert in § 15 Abs. 1. Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach § 106 ff SGB VI ausschließlich Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied privat oder gesetzlich krankenversichert ist.

Ledigenzuschlag

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Versorgungswerk einen Ledigenzuschlag auf die Altersente.

Zu Ihrer Altersrente können Sie gemäß § 18 Abs. 4 die Gewährung eines Zuschlags von 20 % beantragen, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 vorhanden waren. Hinterbliebenenrentenberechtigt im Sinne des § 21 sind Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, oder die Kinder des Mitglieds.

Als Beleg über Ihren Familienstand übersenden Sie dem Versorgungswerk bitte eine Bescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, aus welcher sich Ihr Familienstand ergibt.

Dieser Nachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags.

Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen

Dieser Artikel wird auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten überarbeitet.

Auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetz ist im Jahr 2004 für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.

Grundlage für das Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73). Nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

Update: Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten – empfehlen wir Ihnen ergänzend den dazugehörigen untenstehenden Beitrag zur Lektüre.

Doppelbesteuerung von Renten

Die Doppelbesteuerung von Renten im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021.

I. Ausgangspunkt

Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten findet seinen Ursprung im Jahre 2005. Bis zum Jahr 2004 galt eine sogenannte vorgelagerter Besteuerung der Rentenbeiträge, wo hingegen seit dem Jahre 2005 eine nachgelagerter Besteuerung der Rentenbezüge praktiziert wird.

Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2004 die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden mussten, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren.

Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 festgestellten unzulässigen Ungleichbehandlung (Beamtenpension mussten voll versteuert werden), entschied sich der Gesetzgeber dazu, ab 2005 schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Bis zum Jahre 2025 sollen immer größere Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar sein, im Gegenzug sind immer größere Anteile der erhaltenen Rente als steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Im Jahre 2040 sollen Renten zu 100 % versteuert werden. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der im Jahre 2040 in Rente gehen wird, dann die gesamte Rente versteuern muss.

II. Das Problem der Doppelbesteuerung

Durch die oben aufgeführte Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung kann es zu dem Problem der sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Beiträge zur Rentenversicherung auf bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden. Im Kern geht es darum, dass Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten müssten, wie sie in Form ihrer Beiträge steuerpflichtig eingezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Eine solche Doppelbesteuerung verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 (2BvL17/99). Betroffen hiervon können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn zum Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist es bei Rentenbeginn im Jahre 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die vorher eingezahlten Beiträge sind aber nur 15 Jahre lang (nämlich von 2025 bis 2039) voll absetzbar.

III. Urteile vom BFH vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen X R20/19 und X R33/19

Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen zahlreiche Streitfragen zum Problem der sogenannten Doppelbesteuerung geklärt. Zum einen hat er klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Anlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.

Für die Versorgungswerke relevanter sind die Ausführungen zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG, worunter auch die Leistungen gesetzlicher Rentenversicherer sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die Freibeträge eines etwaige länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerverbleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen. Regelmäßige Anpassungen einer der basisversorgenden dienlichen gesetzlichen Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit dem geringen individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der BFH wies in dem Urteil X R 33/19 darauf hin, dass das für die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse der Vergleichs- und Prognoseberechnung allein die in Folge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen seien.

Weitere Beiträge, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind wie Grundfreibeträge, Sonderausgaben, Abzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag oder Sonderausgaben-Pauschbetrag finden keine Berücksichtigung.

In beiden Urteilen lagen die Voraussetzungen für eine Doppelbesteuerung von Renten nicht vor. Dennoch hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass es in einem konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen könne. Dann könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase gegeben sein. Von einer solchen doppelten Besteuerung sei immer dann auszugehen, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Für jetzt rentennahe Jahrgänge können auch die Ausführungen des BFH zur gesetzlichen Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorischen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Anfrage des Steuerpflichtigen anwendbar ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Finanzgericht unzulässiger Weise die Öffnungsklausel angewendet, die hierdurch gewährte Entlastung fiel allerdings höher aus, als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelbesteuert anzusehen wäre, so dass die Revision der Kläger auch in diesem Punkt ohne Erfolg blieb.

Aufschub und Flexirentengesetz

Besonderheiten und Probleme beim Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.

Ohne weitere Besonderheiten gilt die Optionsmöglichkeit für alle selbständig tätigen Mitglieder.

Angestellt tätige Mitglieder können von dieser Möglichkeit mit weiterer Beitragszahlung zum Versorgungswerk unproblematisch dann Gebrauch machen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaft auf eine Altersrente (60 Beitragsmonate) erreicht haben. Besteht eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Neuerung zu beachten, die sich als Folge des beschlossenen Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ergibt. Dieser Personenkreis muss nunmehr parallel zur Beantragung des Rentenaufschubs beim Versorgungswerk bei der gesetzlichen Rentenversicherung den Rentenantrag / Leistungsbezug dort nach Maßgabe der §§ 77, Abs.2, 99 Abs.1 SGB VI ebenfalls aufschieben. Anderenfalls würde Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI eintreten und der Arbeitgeber müsste nur noch den Arbeitgeberbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, ohne dass dem Versicherten daraus eine Rentenanwartschaft erwachsen würde. Hat ein Mitglied in Unkenntnis dieser Rechtslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung bereits einen Rentenantrag gestellt und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird er nach Maßgabe des § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI versicherungsfrei. Eine Fortgeltung seiner bisherigen Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist damit nicht mehr möglich. Er kann nach dem neuen Flexirentengesetz allerdings für das laufende Beschäftigungsverhältnis durch schriftliche Erklärung zur Versicherungspflicht optieren (§ 5 Abs.4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB VI) und die Beiträge aus dem Anstellungsverhältnis rentensteigernd an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Wünscht ein Mitglied gleichwohl einen Rentenaufschub beim Versorgungswerk, so ist dieses uneingeschränkt möglich, wobei das Mitglied in zulässigem Rahmen auch einen freiwilligen Beitrag an das Versorgungswerk entrichten könnte.

Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt.

1.
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.

2.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk

Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.

Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)

Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR,
daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %,
AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR =
9.950,00 EUR
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk 1.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) =
10.950,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 10.950,00 EUR
davon 72 % (für 2011) = 7.884,00 EUR
abzüglich AG-Anteil 4.975,00 EUR
Abzugsbetrag = 2.909,00 EUR

Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)

Rentenbeiträge berufsständisches
Versorgungswerk
13.000,00 EUR
Beiträge in private Altersversorgung 10.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) =
23.000,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 20.000,00 EUR
davon 72 % = 14.400,00 EUR
Abzugsbetrag = 14.400,00 EUR

Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Durch das in weiten Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getretene so genannte „Zollkodexanpassungsgesetz“ (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) ist u.a. im Wege einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen lag bisher statisch bei 20.000,00 EUR. Ab 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich in 2015 aus dem aktuell geltenden Beitragsatz von 24,8 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400,00 EUR in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland und beläuft sich für das Jahr 2015 damit auf 22.172,00 EUR.

3.
Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung

Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:

12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR

damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.

Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 €, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.

4.
Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge

Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.

Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)

Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR,
daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %,
AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR =
9.950,00 EUR
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk 1.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) =
10.950,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 10.950,00 EUR
davon 72 % (für 2011) = 7.884,00 EUR
abzüglich AG-Anteil 4.975,00 EUR
Abzugsbetrag = 2.909,00 EUR

Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)

Rentenbeiträge berufsständisches
Versorgungswerk
13.000,00 EUR
Beiträge in private Altersversorgung 10.000,00 EUR
Gesamtbeiträge
(15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) =
23.000,00 EUR
höchstens berücksichtigungsfähig 20.000,00 EUR
anzusetzen daher 20.000,00 EUR
davon 72 % = 14.400,00 EUR
Abzugsbetrag = 14.400,00 EUR

Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.

Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 – 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.

Berufsunfähigkeitsrente

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit


Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer


Ergänzende Informationen

Allgemeines zu Rentenleistungen

Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17.

Nach dieser Bestimmung wird eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Zulassung verzichtet, bzw. seine Zulassung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde.

Maßstab für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Mitglieds, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Damit kommt es für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an, sondern abzustellen ist auf das Berufsbild des Rechtsanwalts. Es erfolgt eine abstrakte Betrachtungsweise.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur dann gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit auf Dauer angelegt ist. Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist damit, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Mitglieds innerhalb absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann oder nicht. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt nicht.

Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 17 der Satzung an.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.

Das beantragende Mitglied muss mindestens für 1 Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben und zudem darf das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sein, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat und auf seine Zulassung verzichtet hat.

Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 5 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.

Das Mitglied hat im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.

Grundsätzlich muss das Mitglied seine berufliche Tätigkeit einstellen und auf die Zulassung verzichten. Eine Ausnahme hiervon gewährt § 17 Abs. 3 der Satzung. Bei ausschließlich selbständig tätigen Mitgliedern kann für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren die Zulassung aufrecht erhalten werden, wenn die Praxis von einem allgemeinen Vertreter fortgeführt wird. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet.

Gemäß § 17 Abs. 4 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk ab dem Folgemonat des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, sonst ab dem Monat der Antragstellung.   

Hinterbliebenenrente

Antrag auf Hinterbliebenenrente


Antrag auf Hinterbliebenenrente – Waisenrente


Ergänzende Informationen

Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung

Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.

Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20 % bzw. 30 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds.

Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.

Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 20 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema „Hinterbliebenenversorgung“.

Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Witwen- und Witwerrente, Renten für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft und Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:

Witwen- und Witwerrente, Rente für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft

– Formloser Antrag auf Hinterbliebenenrente

– Kopie der Sterbeurkunde

– Kopie der Heiratsurkunde, Bescheinigung über die Eingehung einer Lebensgemeinschaft

– Bankverbindung

– Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)

– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)

– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer

Waisenrente

– Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde

– Angabe, wo das Kind krankenversichert ist

– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)

– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer

Waisenrente für Kinder ab 18 Jahren

– Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung

– gegebenenfalls eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisung

– Vollmacht des/der Waisen, wenn die Rente an den Elternteil überwiesen werden soll

Waisenrente

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.

Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert (§ 22 Abs. 1).

Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).

Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht mehr neu entstehen.

Rehakosten

Antrag auf Bezuschussung zu einer Reha-Massnahme


Ergänzende Informationen

Rehabilitation – Voraussetzungen

Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.

Eine Bezuschussung von Rehabilitationsleistungen durch das Versorgungswerk kommt grundsätzlich nur nachrangig in Betracht, wenn nicht eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Als eine solche gesetzliche oder vertragliche erstattungspflichtige Stelle ist hier entweder Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung zu nennen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nämlich nicht gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Es kann daher über die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.

Insofern kommt eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahme vertraglich ausgeschlossen wurde oder die Kosten nur zum Teil übernommen werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwändige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt. Als solche dürfen nur medizinische Maßnahmen infrage kommen, die über das übliche Maß – deutlich – hinausgehen und einen außergewöhnlichen Charakter haben.

Der Zuschuss ist vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

Sterbegeld

Antrag auf Sterbegeld


Ergänzende Informationen

Gewährung von Sterbegeld

Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.

Nach dem Tod des Mitglieds wird an Hinterbliebene ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten, die das Mitglied bei seinem Tode bezogen hat, oder auf die es bei Berufsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte, gezahlt.

Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander

  1. der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds,
  2. andere natürliche Personen, soweit sie die Bestattungskosten bezahlt haben.

Kapitalabfindung

Antrag auf Kapitalabfindung


Fortsetzung / Überleitung / Erstattung

Antrag auf Fortsetzung / Überleitung / Erstattung


Ergänzende Informationen

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Informationen zum Überleitungsprozess

Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.

Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.

Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden in der hiesigen Versorgungseinrichtung gestellt wird.

Mit den Versorgungswerken in Berlin und Sachsen existiert kein Überleitungsabkommen.

Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:

  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen-Anhalt
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Niedersachsen
  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Saarland
  • Bremen

Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung

Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.

Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.

Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.

Nachversicherung

Bitte stellen Sie den Antrag bei Ihrem vormaligen Dienstherrn


Ergänzende Informationen

Allgemeines zur Nachversicherung

Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.

Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.

Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.

Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.

Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.

Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.

Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.

Gesetzliche Rentenversicherung

Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.

Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge

Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.

Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.

Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.

Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.

Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.

Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Wiederaufnahme Mitgliedschaft

Antrag auf Wiederaufnahme


Ergänzende Informationen

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.

Härtefall

Antrag auf Härtefall


Ergänzende Informationen

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Die Satzung sieht in § 34 Abs. 5 vor, den laufenden Beitrag wegen eines Härtefalls auf Antrag zu reduzieren (Härtefallantrag).

Voraussetzung ist eine erhebliche Reduzierung Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr. Wenn Sie also davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des vorletzten Kalenderjahres in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das vorletzte Kalenderjahr, vor.

Das Versorgungswerk wird auf der Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das laufende Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlungen auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Befreiung von der DRV

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV


Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen RV im Wege einer Erstreckung


Ergänzende Informationen

Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder sich zu Gunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die

  1. in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
  2. bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
  3. als Rechtsanwalt selbstständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI).

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355) – bzw. ab dem 01.01.2023 nur noch digital – beantragt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).

Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.

Beachten Sie zudem bitte Folgendes:

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.

Update:

Über den Ablauf der ab dem 01.01.2023 ausschließlich digitalen Abwicklung des Befreiungsverfahren wird das Versorgungswerk seine Mitglieder rechtzeitig informieren.

Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige

Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.

Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.

Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.

Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.

Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.

Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer

Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.

Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.

Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.

Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.

Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt und
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen

Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.

Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.

Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.

Befreiung Mitgliedschaft / Beitrag

Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft


Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht oder Mitgliedschaft


Antrag auf Befreiung aufgrund von Mutterschutz / Elternzeit


Antrag auf Befreiung aufgrund von Elternzeit


Antrag auf Beitragsermässigung / Befreiung nach Zulassungswechsel


Ergänzende Informationen

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.

Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Anrechnung von Erziehungszeiten

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.

Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.

Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.

Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2010) 79,60 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.

Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (2021) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 34,19 EUR/Jahr

Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Elternzeit – Nachweise

Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.

1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

2.
Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderbe-rücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

3.
Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Original oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1.    Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
           

Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  • Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.

2.     Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit

 
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte   haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  • Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

  • Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.

  • Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.

Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.

Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.

Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

  • Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

Tilgungsabsprache

Bitte melden Sie sich schriftlich bei uns


Ergänzende Informationen

Tilgungsvereinbarungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.

Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnis – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.

In solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.

Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung

Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.

Bei einer individuellen Tilgungsvereinbarung ist zu beachten, dass diese grundsätzlich für maximal 24 Monate abgeschlossen werden kann und bei angestellt tätigen Mitgliedern grundsätzlich nur für 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.

In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.

Bestätigung der Mitgliedschaft

Antrag auf Bestätigung des Mitgliedschaftsstatus


Fristverlängerung

Antrag auf Fristverlängerung


Rentensimulation

Antrag auf Rentensimulation


Freiwillige Zusatzbeträge

Antrag auf Annahme freiwilliger Beiträge


Ergänzende Informationen

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einen freiwilligen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der freiwillige Beitrag ist der Höhe nach beschränkt auf das 1,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht im Geschäftsjahr 2023 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 1.980,90 EUR (23.770,80 EUR/Jahr). Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Sie dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „Freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden. Eine Verpflichtung bei Zahlung freiwilliger Beiträge gehen Sie nicht ein.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Ihre an das Versorgungswerk entrichteten freiwilligen Beitragszahlungen können Sie im Rahmen des Sonderausgabenabzuges vollständig für Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab dem 01.01.2023 die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Wenn Sie also 15/10 des Regelpflichtbeitrages in Höhe von 23.770,80 EUR an das Versorgungswerk im Jahr 2023 entrichten, sind diese in voller Höhe sonderausgabenabzugsfähig.

Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehenen Stufen entfallen somit.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 – 88 29 3200

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr