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Das Versorgungswerk

Ihre berufsständische Versorgungseinrichtung

Vielen Mitgliedern ist die Sonderstellung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Abgrenzung zu der gesetzlichen Rentenversicherung – insbesondere zu Beginn der Karriere – nicht gänzlich bekannt. Erfahren Sie hier mehr über die Struktur, die Organe und die Geschichte des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt.

Das Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt (Versorgungswerk) ist eine auf Gesetz beruhende Selbstverwaltungskörperschaft. Als berufsständische Versorgungseinrichtung erbringt das Versorgungswerk auf Antrag Leistungen in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld für seine Mitglieder.

Die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk gründet auf der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Lande Sachsen-Anhalt. Zwar wird das Versorgungswerk von den Rechtsanwaltskammern über dortige Mitgliedschaften in Kenntnis gesetzt, gleichwohl haben die Mitglieder grundsätzlich auf ihre Ersterfassung bei dem Versorgungswerk hinzuwirken.

Abgesehen von der Option der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft besteht keine anderweitige Möglichkeit Mitglied des Versorgungswerkes zu werden. Die rechtlichen Grundlagen des Versorgungswerkes können dem Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung und der Satzung entnommen werden. Diese stehen für Sie zum Download bereit.

Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit bezüglich sämtlicher weiterer Fragen das Kontaktformular zu benutzen. Anfragen können in englischer und deutscher Sprache gestellt werden.

Warum Versorgungswerke?

Der Gedanke einer berufsspezifischen Altersversorgung hat in den klassischen »freien Berufen« bereits eine lange Tradition.
Bei den Angehörigen der Heilberufe, den Architekten, den Notaren und den Wirtschaftsprüfern bestehen berufsständische Versorgungswerke schon seit langem. Deren positive Erfahrungen führten dazu, dass nunmehr auch bei den Steuerberatern eine breite Bewegung entstanden ist, ein Versorgungswerk zu schaffen. Bei den Rechtsanwälten bestehen in ganz Deutschland Versorgungswerke bzw. sind in Gründung.

Entscheidend hierfür sind im wesentlichen folgende Überlegungen:

  1. Das Versorgungswerk ist keine Einrichtung, die uns „von außen“ oktroyiert wird. Vielmehr gestalten die Mitglieder das Versorgungswerk selbst. Alle sind aufgerufen, bei der Ausgestaltung des Versorgungswerkes ihre Vorstellungen mit einzubringen. Jede(r) kann in den Gremien des Versorgungswerkes mitarbeiten. Die Mitwirkungsmöglichkeiten im Versorgungswerk sind damit ungleich größer als z.B. die in der privaten Lebensversicherung oder der BfA.
  2. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ermöglicht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Vorteil bietet die private Lebensversicherung nicht.
  3. Alle „arbeitsnehmerähnlichen Selbständigen“, und dies betrifft vermutlich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, sind nach den Neuregelungen des Sozialgesetzbuches versicherungspflichtig. Dies war bislang anders.
  4. Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und freiem Beruf wurde mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt mit den besonderen Aufgaben, die die freien Berufe wahrnehmen, begründet. einen hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur der Berufsstand erbringen, in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist. Deshalb ist eine vernünftige Basisversorgung besonders wichtig. Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:
    1. sofortigen Schutz ohne Wartezeit
    2. keine Gesundheitsprüfung
    3. kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko
  5. Manche sagen, die freien Berufe bräuchten keine Pflichtversicherung wie die Versorgungswerke, es reiche eine private Lebensversicherung aus.

Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung

Ein Vergleich zwischen Versorgungswerken und privater Lebensversicherung ist wegen der Unterschiedlichkeit der Leistung, der Unterschiedlichkeit des Finanzierungsverfahren und der Vielfalt der Angebote der Lebensversicherungsgesellschäften im Einzelnen nur sehr schwer möglich. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

  1. Die dynamische Berufsunfähigkeits-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sichert Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene besser als ein Kapitalbetrag.
  2. Lebensversicherungsbeiträge sind in der Regel einkommensunabhängig. Die an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens, was insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht soviel Umsatz erwirtschaften, einen „niedrigschwelligen“ Einstieg in das Versorgungswerk ermöglicht.
  3. Eine Lebensversicherung bietet zwar Vorteile bei Deckung eines Kapitalbedarfs zu einem bestimmten Zeitpunkt. Nach Auszahlung der Versicherungsleistung ist sie jedoch keine kaufkraftstabile Altersvorsorge mehr, wie sie durch einkommensbezogene Beitragsdynamik und die Rentenanpassungen des Versorgungswerks gewährleistet wird. Versorgungswerke bieten damit eine vernünftige Basisversorgung zu einem sehr günstigen Preis, da weder Werbekosten noch Verkäuferprovisionen anfallen.
  4. Gerade in jüngster Zeit wird argumentiert, Versorgungswerke seien Auslaufmodelle, da der Staat ihnen ablehnend gegenüberstehe und das von den Versorgungswerken angesammelte Kapital benötigt werde, um die Rentenversicherung zu sanieren.

    Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet: die Renten und Anwartschaften der Versorgungswerke sind durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Zudem gibt es zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungswerken eine „Friedensgrenze“: Die Versorgungswerke sind durch die Regelung in § 6 Abs 1 Nr. 1 SGB VI auf die klassischen „Freien Berufe“ begrenzt. Nur noch die klassischen „Freien Berufe“ haben die Möglichkeit Versorgungswerke zu gründen, so dass die Gefahr einer Aushöhlung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und es den „Einverleibungsversuchen“ deshalb auch an der notwendigen ökonomischen Plausibilität fehlt.
  5. „Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke haben als Pflichtversorgung die gleichen Schwächen.“
    Auch dies ist ein falsches Vorurteil. Versorgungswerke und gesetzliche Rentenversicherung haben unterschiedliche Finanzierungsverfahren. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Generationsvertrag und wird nach dem Umlageverfahren finanziert. Die heutigen Erwerbstätigen finanzieren die heutigen Rentner. Die Versorgungswerke hingegen arbeiten mit kapitalbildenden Finanzierungsverfahren d. h. es werden Rücklagen gebildet. Im Prinzip spart jedes Mitglied seine eigene Rente selbst an.
  6. „Manche meinen, bei privaten Rentenversicherungen sei das Geld besser angelegt weil dort mehr professioneller Sachverstand vorhanden sei.“
    Bei der Vermögensanlage sind sowohl private Rentenversicherungen als auch die Versorgungswerke an die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden. das Versorgungswerk beschäftigt ebenso professionelle Anlagespezialisten wie andere Versicherungen oder Pensionskassen, so daß eine gleich gute und gleich sichere Vermögensanlage gewährleistet ist. Um die Dynamik der Wirtschaft zu berücksichtigen, erfolgt ein Teil der Vermögensanlage in Aktien und sonstigen Anlageformen. Aufgrund des Anlageprinzips „Sicherheit geht vor Rendite“ wird aber der Großteil der Gelder in festverzinslichen Wertpapieren mit festen Laufzeiten angelegt.
  7. „Bieten die Versorgungswerke ausreichende individuellen Gestaltungsmöglichkeiten?“
    Zweck der Versorgungswerke ist es, von Anfang an die zentralen Risiken des Lebens ihrer Mitglieder abzudecken. Versorgungswerke definieren sich daher als Fundament der Versorgung. Individuellen Gestaltungsmöglichkeiten wird zum einen in der Satzung Rechnung getragen (Vorziehung der Altersrente, freiwillige Zuzahlungsmöglichkeit), zum anderen ermöglichen die Versorgungswerke dem Mitglied, seine Regelaltersvorsorge mit anderen individuell gestalteten Vorsorgemöglichkeiten zu kombinieren.

Geschichte

Das Entstehen und die Entwicklung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

Das erste berufsständische Versorgungswerk moderner Prägung war die im Jahre 1923 gegründete Bayerische Ärzteversorgung, die heute noch besteht und bei der es sich um das größte berufsständische Versorgungswerk der verkammertenFreien Berufe überhaupt handelt.

Der wesentliche Impuls für die Gründung weiterer Berufsständischer Versorgungswerke ergab sich aber erst im Jahre 1957. Im Zuge der Beratungen zur damaligen Rentenreform, der so genannten Adenauerschen Rentenreform, mit der das Prinzip der dynamischen Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde, wurde das Recht zur Selbstversicherung für Selbständige und Freiberufler ersatzlos gestrichen. Für den Bereich der Angestellten wurde eine Versicherungspflichtgrenze, wie es sie heute noch in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt, statuiert, die bei rund 1.250 DM monatlich lag. Wer diese Grenze mit seinem Einkommen überschritt, schied aus der Rentenversicherung aus, wenn er nicht bereits dort für wenigstens 60 Monate Mitglied gewesen und Beiträge gezahlt hatte. Für den Bereich der Freien Berufe bedeutete dies, dass zahlreiche Angehörige der Freien Berufe, die mit Ihrem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten, aber noch nicht fünf Jahre Mitglied waren, vor dem versorgungspolitischen Nichts gestanden hätten, wenn ihnen nicht über die Befreiungsmöglichkeit des damaligen § 7 Abs. 2 AVG ein frühzeitiges Zutrittsrecht zu den gegründeten Versorgungswerken eröffnet worden wäre.

Durch den Impuls der Adenauerischen Rentenreform entstanden nun in rascher Folge Versorgungswerke für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker in fast allen Kammerbereichen der damaligen Bundesrepublik. Die Anwaltschaft, die lange auf eine bundesgesetzliche Regelung ihrer Altersvorsorge gewartet hatte, folgte Anfang der achtziger Jahre und gründete dann in rascher Folge Versorgungswerke in den alten Bundesländern. Zu weiteren Versorgungswerkgründungen kam es nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Grundlage hierfür war insbesondere Art. 18 Abs. 3 des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990, der ausdrücklich festlegte, dass die Errichtung berufsständischer Versorgungswerke außerhalb der Rentenversicherung ermöglicht werden sollte. Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ersetzte dann die mit dem Rentenreformgesetz 1992 in das SGB VI transformierte Befreiungsregelung, bereits Mitte 1991 nahmen die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt und das Altersversorgungsgesetz der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt die Tätigkeit auf. Zu Beginn des Jahres 1992 waren die Versorgungswerke der Kammern der Heilberufe in allen neuen Ländern errichtet.

Die Geschichte des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt ist eine besondere. Zwar beschloss der Landtag von Sachsen-Anhalt bereits am 13.12.1993 das „Gesetz über die Errichtung eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt“ (RAVG LSA 1993), das gemäß dessen § 23 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft trat. Allerdings enthielt das RAVG LSA 1993 eine Regelung, die in der Geschichte der berufsständischen Versorgung wohl einmalig ist. Gemäß § 18 Abs. 4 RAVG LSA 1993 bedurfte die Beschlussfassung über die Satzung des Versorgungswerks zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch zwei Drittel der Rechtsanwälte, die Pflichtmitglieder des Versorgungswerks werden sollten. Die Mehrheit musste gegenüber dem Ministerium der Justiz angezeigt werden. Erst danach konnte das Versorgungswerk durch Beschluss der Landesregierung errichtet werden. Dass diese Regelung verunglückt war, liegt auf der Hand. Zum einen ist die erforderliche qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der potentiellen Mitglieder bereits als hoch anzusehen.  Problematisch war aber insbesondere der Aspekt, dass es für die Erreichung dieser Mehrheit nicht ausgereicht hat, wenn zwei Drittel aller potentiellen Mitglieder des Versorgungswerks der Satzung zustimmen mussten. Weiterhin war nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die 2/3-Mehrheit ausgereicht hätte. Da der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt laufend neue Mitglieder zugehen, veränderte sich die Zahl der Wahlberechtigten ständig, sodass eine Erreichung des in § 18 Abs. 4 S. 1 RAVG LSA 1993festgelegten Quorums nicht möglich war. Das „Gesetz über die Errichtung eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt“ entpuppte sich somit entgegen seinem Wortlaut als ein „Gesetz zur Verhinderung über die Errichtung eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt“.

Dies führte dazu, dass ungeachtet der Tatsache, dass bereits im Jahr 1993 ein entsprechendes Gesetz existierte, Sachsen-Anhalt das letzte Bundesland war, in dem ein Rechtsanwaltsversorgungswerk tatsächlich errichtet werden konnte. Erst am 01.08.2005 trat das „Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt“ in Kraft. Gleichzeitig trat das ursprüngliche „Gesetz über die Errichtung eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt“ aus dem Jahre 1993 außer Kraft. Ausreichend für die Errichtung des Versorgungswerks war nunmehr die Beschlussfassung der Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt anwesenden Rechtsanwälte, die Pflichtmitglieder des Versorgungswerks werden sollen.

Nachdem am 29.12.2006 die Satzung des Versorgungswerks durch das Ministerium der Justiz im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht wurde, konnte das Versorgungswerk endlich seine Arbeit aufnehmen.

Aufbau und Organisation – Selbstverwaltung

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wurde als selbständige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Organe des Versorgungswerks sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Das Versorgungswerk wird durch den  Berufsstand nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie selbst verwaltet. Das bedeutet, dass die Mitglieder des Versorgungswerks die Mitglieder der Vertreterversammlung wählen. Die Vertreterversammlung besteht aus 9 Mitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören

müssen. Die Vertreterversammlung hat insbesondere die Aufgabe, über die Beiträge und Leistungen sowie die Satzung zu beschließen.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied, die von der Vertreterversammlung gewählt werden. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Vertreterversammlung durchzuführen und über die Angelegenheiten des Versorgungswerks zu beschließen.

Der Vorsitzende, der aus der Mitte des Vorstandes gewählt wird, leitet die laufenden Geschäfte und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten und öffentlichen Rechts übertragen. Von dieser Möglichkeit hat das Versorgungswerk Gebrauch gemacht und die Geschäftsführung des Versorgungswerks im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt übertragen.

Organe

Die Organe des Versorgungswerkes setzen sich aus der Vertreterversammlung und dem Vorstand zusammen.

Vertreterversammlung

Marten Keil
Vorsitzender der VV

Karin Bulach
stv. Vorsitzender der VV

  • Dr. Maik Barthel, Burg
  • Berger Matthias, Magdeburg
  • Daniel Krug, Halle
  • Oliver Lentze, Magdeburg
  • Uta Schirn, Könnern
  • Thomas Voigt, Werningerode
  • Eyck Zimmermann, Halle

Vorstand

Kubus-mit-Info-Symbolen
Christian Raabe
Präsident
Kubus-mit-Info-Symbolen
Doreen Fucke
Vizepräsidentin
Kubus-mit-Info-Symbolen
Detlef Voigt

Geschäftsführung

Susanne Prossliner, Geschäftsführerin
Susanne Prossliner
Geschäftsführerin
Kubus-mit-Info-Symbolen
Stefan Brochhaus
Geschäftsführer

An dieser Stelle finden Sie einige nützliche Links zu Stellen / Behörden, die fachlich mit dem Versorgungswerk verknüpft sind.

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)

Postfach 080254, 10002 Berlin
Luisenstraße 17, 10117 Berlin
Tel: 030 80093100
Fax: 030 800931029
info@abv.de

Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Hasselbachstr.4                                   39104 Magdeburg
Tel: 0391 567-0
Fax: 0391 5670 4444  poststelle@mw.sachsen-anhalt.de

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Öffentlichkeitsarbeit und Internet

Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
Postanschrift: 11017 Berlin
Fax: 030 18 527 2236
info@bmas.bund.de

Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt

Breiter Weg 203-206
39104 Magdeburg
Tel: 0391 6060

Bundesrechtsanwaltskammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts
Littenstraße 9, 10179 Berlin
Tel: 030 284939-0
Fax: 030 284939-11
zentrale@brak.de

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des landes Sachsen-Anhalt

Domplatz 2-4
39104 Magdeburg
Tel: 0391 567 6235                      

Deutscher Anwaltverein (DAV)

Littenstr. 11
10179 Berlin
Tel: 030 726152-0
Fax: 030 726152-190
dav@anwaltverein.de

Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt

Gerhard-Hauptmann-Str. 5
39108 Magdeburg
Tel: 0391 252 72 10

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