Satzungsänderungen
Die Vierte Vertreterversammlung des Versorgungswerks hat in ihrer Sitzung am 16.06.2025 die 16. Änderung der Satzung beschlossen. Diese wurden am 10.10.2025 durch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt genehmigt und gemäß Bekanntmachung vom 10.11.2025 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2025 (MBL.LSA-Nr. 40/2025, S. 620 f.) veröffentlicht.
Mit der 16. Satzungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wurden in § 17 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer und durch die Neueinführung eines § 17 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit neu geregelt. Dadurch können die Mitglieder des Versorgungswerks nunmehr eine zeitlich befristete Rente bekommen, wenn sie auf absehbare Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Monaten, zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt unfähig sind. Damit hat das Versorgungswerk einen umfassenden Schutz für all diejenigen Kolleginnen und Kollegen geschaffen, die vorübergehend aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden müssen.
In § 19 Abs. 2 der Satzung wurde festgelegt, dass es zukünftig einer Bekanntmachung der Erhöhungsbeschlüsse der laufenden Renten und Anwartschaften durch die Vertreterversammlung nicht mehr im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht werden müssen. Hierfür ist nunmehr eine einfache Veröffentlichung, beispielsweise auf der Homepage des Versorgungswerks, ausreichend.
Ferner wurde in § 21 Abs. 2 die sogenannte „Versorgungsehe“ ausgeschlossen. Damit ist gemeint, dass ein Mitglied die Ehe oder eine Lebenspartnerschaft angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur einging, um nach dem Tode des Mitglieds dem überlebenden Teil die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.
In § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2, 2a, 5, 7, § 36 Abs. 1, § 46 Abs. 2 wurde die Verweisungsvorschrift des § 228a SGB VI gestrichen. Mit der Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze West und Ost zum 01.01.2025 sind die Voraussetzungen für diese Norm entfallen, sodass diese gestrichen werden konnten. Den Wortlaut der Satzungsänderungen finden Sie in unserem aktuellen Mitgliederrundschreiben 2025/2026 oder in der aktualisierten Fassung unserer Satzung in den Downloads.