Erste Wahlbekanntmachung
I. Wahl zur Vertreterversammlung, Wahlfrist und Wahlvorschläge
In diesem Jahr wählen die Mitglieder des Versorgungswerks aus ihrer Mitte die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Fünften Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren, und zwar durch unmittelbare und geheime Briefwahl innerhalb der Wahlfrist vom 02.06. bis 22.06.2026. Der letzte Wahltag ist der 22. Juni 2026. Es werden 9 Mitglieder der Vertreterversammlung und bis zu 9 Ersatzmitglieder gewählt (§ 1 Abs. 3 WO). Der Wahlausschuss fordert hiermit die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge nach Maßgabe des folgenden Abschnittes VII einzureichen. Die Frist zur Einreichung läuft am 02. April 2026 um 17.00 Uhr ab.
II. Rechtsgrundlagen
Die Wahl zur Vertreterversammlung erfolgt nach der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks (WO), veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 30 vom 22. November 2010, S. 575 ff., letztmalig geändert durch die 2. Änderung der WO gem. Bekanntmachung vom 09.10.2020, MBl. LSA Nr. 37 vom 02.11.2020, S. 386.
III. Wahlorgane
Wahlorgan ist der Wahlausschuss (§ 2 WO). Der Wahlausschuss wurde von der Vertreterversammlung gewählt und durch Rechtsanwalt Keil, Halle, als dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung am 22. Januar 2026 konstituiert. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar Frau Rechtsanwältin Olivia Goldschmidt aus Magdeburg, Frau Rechtsanwältin Sabrina Nowak aus Halle und Herrn Rechtsanwalt Henner A. Müller aus Magdeburg.
IV. Wahlrecht
- Aktiv wahlberechtigt sind alle, die vor dem 23.12.2025 Mitglied des Versorgungswerks wurden und dies bis zum Ablauf des 22. Juni 2026 bleiben, mit Ausnahme derer, die gemäß § 13 BWahlG kein Wahlrecht haben (§ 3 Abs. 3 und 4).
- Wählbar sind alle aktiv Wahlberechtigten, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Magdeburg sind, mit Ausnahme derer, die eine Voraussetzung des § 3 Abs. 6 Nr. 1-6 erfüllen.
V. Wählerverzeichnis
- Das Wählerverzeichnis wird zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks (Düsseldorf, Breite Straße 67) und der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt (Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 5) vom 10. – 23. März 2026 Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 und 16.00 Uhr und Freitag zwischen 9.00 und 12.00 Uhr (§ 5 Abs. 1 WO) ausgelegt.
- Zur Einsicht in das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes legitimiert sich der Wahlberechtigte durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis unter Angabe seiner Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk. Die Einsicht kann nur persönlich erfolgen.
VI. Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlausschuss Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und muss bis zum 23. März 2026 um 16.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein (§ 6 Abs. 1 WO).
VII. Wahlvorschläge
- Alle Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss in der Zeit vom 27. Februar – 02. April 2026 (§ 2 Abs. 8 WO) einzureichen. Wahlvorschläge müssen spätestens am 02. April 2026 um 17.00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein, und zwar auf einem speziellen Formblatt, das beim Wahlausschuss anzufordern ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WO).
- Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen und zuletzt bekannte Zustellanschrift der vorgeschlagenen Bewerber enthalten (§ 9 Abs. 2 WO).
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben sein, die wahlberechtigt sind (§ 9 Abs. 3 WO).
- Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
a) dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b) dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind (§ 9 Abs. 4 WO).
VIII. Weiterer Verlauf der Wahl
- Über Einsprüche wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses entscheidet der Wahlausschuss bis zum 30. März 2026 (§ 6 Abs. 2 WO).
- Der Wahlausschuss stellt frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis fest und berücksichtigt dabei hinsichtlich der Wahlberechtigung die Änderungen, die durch den Verlust der Mitgliedschaft entstanden sind, soweit sie ihm bis dahin schriftlich angezeigt worden sind. Dieses Wählerverzeichnis ist für die Wahl endgültig (§ 7 Abs. 1 WO). Im Übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis jederzeit beheben (§ 7 Abs. 2 WO).
- Der Wahlausschuss teilt den Mitgliedern im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens zum 25. Mai 2026 durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit (§ 10 Abs. 3 WO).
- Der Wahlausschuss versendet bis zum 25. Mai 2026 die Wahlunterlagen mit dem Text der Zweiten Wahlbekanntmachung an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WO); der Versand erfolgt mit einfachem Brief an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift (§ 11 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 WO). Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben.
Düsseldorf, den 22.01.2026
Gez.
Vorsitzende des Wahlausschusses und Wahlleiterin