Zwei Männer besprechen eine Gesetzesvorlage

Gesetzliche Regelungen / SATZUNG

Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks

Satzungsänderungen

Aufgrund des § 17 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt (RAVG LSA) vom 27.07.2005 (GVBI. LSA Nr. 45/2005) beschließt die erste Vertreterversammlung folgende Satzung:

geändert durch:

Satzungsänderungen

die 1. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 22. März 2007, MBL. LSA Nr. 17 vom 26. April 2007, S. 382

die 2. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 18. Oktober 2007, MBL. LSA Nr. 41 vom 26. November 2007, S. 834

die 3. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 28. Mai 2009, MBL. LSA Nr. 19 vom 08. Juni 2009, S. 355

die 4. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 24. August 2009, MBL. LSA Nr. 30 vom 31.08.2009, S. 609

die 5. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 01. September 2011, MBL. LSA Nr. 31 vom 19.09.2011, S. 435 f.

die 6. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 17. September 2012, MBL. LSA Nr. 32 vom 08.10.2012, S. 543

die 7. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 22.10.2013, MBL. LSA Nr. 37 vom 18.11.2013, S. 650, berichtigt durch Bekanntmachung vom 20.11.2013, MBL. LSA Nr. 39 vom 29.11.2013, S. 720

die 8. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 20.08.2015, MBL. LSA Nr. 33 vom 14.09.2015, S. 508

die 9. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 09.11.2016, MBL. LSA Nr. 42 vom 05.12.2016, S. 640

die 10. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 22.11.2017, MBL. LSA Nr. 48 vom 04.12.2017, S. 745

die 11. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 06.12.2018, MBL. LSA Nr. 42 vom 17.12.2018, S. 484 f.

die 12. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 01.10.2019, MBL. LSA Nr. 38 vom 27.10.2019, S. 363

die 13. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 09.10.2020, MBL. LSA Nr. 37 vom 02.11.2020, S. 386

die 14. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 24.08.2021, MBL. LSA Nr. 30 vom 06.09.2021, S. 501

die 15. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 11.09.2024, MBL. LSA NR. 36 vom 07.10.2024, S. 615 f

I. ORGANISATION

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufgaben

  1. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk ist nach § 1 RAVG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg.
  2. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe des RAVG und dieser Satzung zu gewähren.

§ 2 Organe

Organe des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 3 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung besteht aus 9 Mitgliedern des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
  2. Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern des Rechtsanwaltsversorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
  3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs Kalendermonaten Mitglied und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  4. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 13 Bundeswahlgesetz vorliegen.
  5. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
  6. Nicht wählbar ist,
  1. wer zum Rechtsanwaltsversorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
  2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  3. wer einem Berufs- oder Vertretungsverbot unterliegt oder wer auf Ausschließung aus dem Beruf verurteilt ist (§§ 114, 150, 161 a BRAO),
  4. der, gegen den ein Bescheid auf Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder auf Rücknahme der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ergangen ist,
  5. wer wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, öffentlich angeklagt wurde,
  6. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen wen ein solches Verfahren nach § 153 a Strafprozeßordnung eingestellt worden ist.

(7) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.

(8) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich, spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses, zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.

(9) Die Vertreterversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen und mit Bekanntgabe der Tagesordnung in Schrift-, oder Textform einzuberufen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Sitzungen der Vertreterversammlung können als Versammlung oder aus wichtigem Grund als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden. Bei Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit mittels Telefon- oder Videokonferenz hergestellt. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter, soweit das RAVG oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(11) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Vertreter ihr Amt weiter, bis neue Vertreter gewählt sind und eine neue Vertreterversammlung zusammentritt.

(12) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk oder bei Nichtwählbarkeit nach Absatz 6.

§ 4 aufgaben der vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
  2. Genehmigung von Überleitungsabkommen,
  3. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands sowie den Haushaltsplan,
  6. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen, insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für Überschußbeteiligung, die Deckung eines Bilanzverlustes und die Festsetzung des Ausbildungsfreibetrages,
  7. Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung des Vorstandes,
  8. Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers.

(2) Die Änderung der Satzung sowie die Wahl oder die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft. Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nr. 6 und Nr. 8 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Versorgungswerks und der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Vertreterversammlung sein; ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 11) einzeln in geheimer Wahl gewählt. Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden.
  4. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständigen und Mitgliedern der Vertreterversammlung die Anwesenheit zu seinen Sitzungen gestatten.
  5. Sitzungen des Vorstandes können als Versammlung oder als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden. Bei Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit mittels Telefon- oder Videokonferenz hergestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren, im elektronischen Verfahren oder in Textformgefasst werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

§ 6 Aufgaben des vorstandes

  1. Der Vorstand leitet das Rechtsanwaltsversorgungswerk. Er führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und über die weiteren Angelegenheiten des Rechtsanwaltsversorgungswerks, soweit das RAVG oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Lagebericht und die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.
  3. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter;
  5. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch geeigneten juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.

§ 7 aufgaben des vorsitzenden

  1. Die oder der Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Rechtsanwaltsversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er bestellt auf Beschluß des Vorstandes die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
  2. Die oder der Vorsitzende bestellt auf Beschluss des Vorstands den versicherungsmathematischen Gutachter.

§ 8 Aufgaben der geschäftsführerin oder des geschäftsführers

  1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands.
  2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

§ 9 pflichtmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind die Rechtsanwälte, die

  1. beim In-Kraft-Treten des RAVG (01.08.2005) Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  2. nach dem In-Kraft-Treten des RAVG (01.08.2005) bis zum 30.06.2018 Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt geworden sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
  3. nach dem 30.06.2018 Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt werden und zu diesem Zeitpunkt die Altersgrenze des § 18 Abs. 1 noch nicht erreicht haben.

(2) Pflichtmitglied kann nicht werden, wer an dem Tag, an dem die Pflichtmitgliedschaft beginnen würde, berufsunfähig ist.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 10 mitgliedschaft auf antrag

(1) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, die nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind, werden auf Antrag in das Rechtsanwaltsversorgungswerk aufgenommen, wenn sie beim In-Kraft-Treten der Satzung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen; maßgeblich ist der Eingang beim Rechtsanwaltsversorgungswerk.

(2) Wer vor dem 01.07.2018 Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt geworden ist, und nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks wurde, kann auf Antrag in das Rechtsanwaltsversorgungswerk aufgenommen werden, wenn bei Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlaß zu Bedenken gibt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt zu stellen; maßgeblich ist der Eingang beim Rechtsanwaltsversorgungswerk.

(3) Mitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 11 berufsunfähigkeit bei eintritt

Wer entgegen § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Mitglied im Rechtsanwaltsversorgungswerk geworden ist, ist zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.

§ 12 befreiung von der Mitgliedschaft

  1. Auf Antrag wird von der Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk befreit, wer:
    1. aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat oder
    2. eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch fortbesteht oder
    3. vor dem 01.01.2025 Mitglied wird und Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
  2. Ein Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.

§ 13 Aufhebung der Befreiung

  1. Wer von der Pflichtmitgliedschaft befreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen, daß die Befreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben und er Pflichtmitglied im Rechtsanwaltsversorgungswerk wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlaß zu Bedenken gibt.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes weitere Gutachten einholen.

§ 14 befreiung von der beitragspflicht

  1. Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
    1. vor dem 01.01.2025 Mitglied wird und Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
    2. einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet,
    3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat,
    4. sich in Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit befindet und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
  2. Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
  3. Die Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt in Abhängigkeit von den im Einzelfall nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitglieds, insbesondere unter Berücksichtigung nachgewiesener anderweitiger Vorsorgemaßnahmen. Der Mindestbeitrag in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 beträgt ein Zehntel des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung.
  4. Mitglieder, deren Pflichtbeitrag nach Absatz 3 unabhängig von dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen festgesetzt ist, können jederzeit auf diese Festsetzung ihres einkommensunabhängigen Pflichtbeitrages verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan einkommensbezogen.

§ 15 beginn, ende und weiterführung der mitgliedschaft

  1. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten oder die Voraussetzungen für eine Befreiung weggefallen sind. Die Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Rechtsanwaltsversorgungswerk.
  2. Aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehören oder das deutsche Recht über die soziale Sicherheit nach den REgelungen der VO (EG) 883/2004 auf das Mitglied nicht anwendbar ist. Die Mitgliedschaft bleibt aufrecht erhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitgliedes eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 25 rechtskräftig erfolgt ist.
  3. Die nach Absatz 2 fortgesetzte Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch Erklärung in Textform gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden.
  4. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk; ausgenommen sind die Fälle des § 14 Abs. 1 Nr. 4.
  5. Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

III. LEISTUNGEN

§ 16 Leistungsarten

  1. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk erbringt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe des RAVG und dieser Satzung bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag folgende Leistungen:
    1. Berufsunfähigkeitsrente (§§ 17 und 19),
    2. Altersrente (§§ 18 und 19),
    3. Hinterbliebenenrente (§§ 20 bis 23),
    4. Sterbegeld (§ 24),
    5. Erstattung und Übertragung von Beiträgen (§ 25),
    6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner gem. § 1 Abs. 1 LPartG, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft erlischt (§ 27),
    7. Kapitalabfindung bei geringen Anwartschaften  (§ 28).
  2. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren (§ 29).
  3. Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die weder einen Antrag nach § 25 Abs. 1 gestellt, noch eine Erstattung nach § 25 Abs. 2 erhalten haben.
  4. Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.
  5. Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.

§ 17 Berufsunfähigkeitsrente

  1. Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied, das aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben, wenn es
    1. deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Zulassung verzichtet bzw. seine Zulassung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde und
    2. das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    3. mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat.
  2. Mitglieder, die eine Mitgliedschaft nach § 10 oder § 13 begründet haben, müssen abweichend von Absatz 1 Nr. 3 mindestens 36 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben.
  3. Der Einstellung der beruflichen Tätigkeit steht nicht entgegen, daß die Praxis eines ausschließlich selbständig Tätigen höchstens fünf Jahre ab Eintritt der Berufsunfähigkeit von einem allgemeinen Vertreter fortgeführt wird; für diesen Zeitraum kann die Zulassung aufrecht erhalten werden. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet.
  4. Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag ab dem Folgemonat des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gewährt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird, sonst ab dem Monat der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
  5. Die Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk kann auf seine Kosten ein weiteres Gutachten erstellen lassen und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Rechtsanwaltsversorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Soweit es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit erforderlich ist, hat das Mitglied alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen, Versicherungen gegenüber den durch das Rechtsanwaltsversorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk von der Schweigepflicht zu entbinden. Kommt das Mitglied diesen Pflichten nicht nach, kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurückweisen oder seinen Leistungsbescheid aufheben.
  6. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres tritt anstelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
  7. Die Berufsunfähigkeitsrente endet
    1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind,
    2. wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, daß keine Berufsunfähigkeit besteht,
    3. mit der Überleitung in die Altersrente oder
    4. mit dem Tod des Bezugsberechtigten.
  8. Wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung innerhalb einer gesetzten Frist nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.

§ 18 Altersrente

  1. Jedes Mitglied hat ab dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf lebenslange Altersrente. Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
  2. Auf Antrag wird die Altersrente schon vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Wird ein Mitgliedschaftsverhältnis in einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.2011 begründet, so kann eine vorgezogene Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. Die Altersrente wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zwischen dem 60. und der Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt.
  3. Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
  4. Auf Antrag erhält ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. der Altersrente, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 vorhanden waren. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn das Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder bezogen hat.
  5. Die Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 wirken ab dem auf den Antragseingang folgenden Monatsersten.
  6. Für Mitglieder nach § 10 ist Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate; insoweit gelten Zeiten, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt worden ist, als mit Beiträgen belegt.
  7. Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Anspruch entfällt.

§ 19 Höhe der Berufsunfähigkeits- und altersrente

  1. Der Monatsbetrag der Berufsunfähigkeits- bzw. Altersrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
  2. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in dem Geschäftsjahr des In-Kraft-Tretens der Satzung beträgt 25 Euro. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle nach dem Ende des ersten Jahres, das auf das In-Kraft-Treten der Satzung folgt, wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde vom Versorgungswerk bekannt zu machen.
  3. Anzurechnende Versicherungsjahre sind
    1. die Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand,
    2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,

3. (a) für Mitglieder, die Ihre Mitgliedschaft vor dem 01.07.2018 begründet haben, Zeiten von

  • 8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres
  • 7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
  • 6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,
  • 5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,
  • 4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,
  • 3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
  • 2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,
  • 1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres

3. (b) für Mitglieder, die Ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06.2018 begründet haben, Zeiten von

  • 8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres,
  • 7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 39. bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
  • 6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 40. bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres,
  • 5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 41. bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres,
  • 4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 42. bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres,
  • 3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 43. bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres,
  • 2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 44. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
  • 1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres

(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:  Für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 34 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate geteilt, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand.

(5) Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, so bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht.

(6) Für die Betreuung jedes Kindes bleiben zugunsten des Mitgliedes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen, wenn sich bei Berücksichtigung dieser Kalenderjahre eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Kinderbetreuung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Mitglied

  1. innerhalb von sechs Monaten seit Geburt des Kindes dem Rechtsanwaltsversorgungswerk anzeigt, dass es die Betreuung seines Kindes übernimmt,
  2. die Elternschaft nachweist,
  3. nachweist, dass für dieses Kind anderweitig keine entsprechende Vergünstigung für Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

§ 20 Hinterbliebenenrente

  1. Hinterbliebenenrenten sind
    1. Witwenrente und Witwerrente,
    2. Rente für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 LPartG (hinterbliebene Lebenspartner),
    3. Vollwaisenrente und Halbwaisenrente.
  2. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für drei Monate, im Falle des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 mindestens für 36 Monate Beiträge geleistet hat.
  3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes für tot erklärt wird.
  4. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 21 witwen- und witwerrente, rente für hinterbliebene lebenspartner

  1. Nach dem Tod des Mitgliedes erhalten Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eine Rente.tlich zu beantragen.
  2. Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe oder Lebenspartnerschaft das Mitglied mehr als zehn Jahre älter als sein Ehe- oder Lebenspartner, so muß die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter als sein Ehe- oder Lebenspartner, so muß die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen. Dies gilt nicht für solche Ehen oder Lebenspartnerschaften, aus denen Kinder hervorgegangen sind, die anspruchsberechtigt im Sinne des § 22 Abs. 4 sind.

§ 22 waisenrente

  1. Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
  2. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet worden ist.
  3. Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung nach den Absätzen 1 und 2 erlischt vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, daß sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauende Vorbereitung für die nächst höhere Stufe ein- und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), läßt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.
  4. Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:
    1. eheliche Kinder,
    2. für ehelich erklärte Kinder,
    3. als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
    4. nichteheliche Kinder, diejenigen eines männliches Mitglieds jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit die Bezüge über einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 670,- Euro brutto hinausgehen.

§ 23 höhe und dauer der hinterbliebenenrente

  1. Die Hinterbliebenenrente i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 2 beträgt 60 vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
  2. Die Hinterbliebenenrente i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 – 3 fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte heiratet oder eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eingeht.
  3. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen je Kind zwanzig vom Hundert, bei Vollwaisen je Kind dreißig vom Hundert des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
  4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitglieds folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung.
  5. Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf die Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente nicht übersteigen, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte. Eine hiernach notwendige Kürzung der Renten ist in deren Verhältnis zueinander vorzunehmen.

§ 24 sterbegeld

  1. Nach dem Tod des Mitgliedes wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten, die das Mitglied bei seinem Tode bezogen hat oder auf die es bei Berufsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte, gezahlt.
  2. Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander
    1. der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds,
    2. andere natürliche Personen soweit sie die Bestattungskosten bezahlt haben.

§ 25 Erstattung und übertragung der beiträge

  1. Endet eine nach § 10 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 17 Abs. 2 sind 60 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten. Den Hinterbliebenen von vor Ablauf der Wartezeit verstorbenen Mitgliedern werden auf Antrag 60 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge erstattet. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Rechtsanwaltsversorgungswerk zu Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalles kann der Antrag nach Satz 1 nicht mehr zurückgenommen werden.
  2. Bei Nichterfüllung der Wartezeit für die Altersrente (§ 18 Abs. 6) werden entrichtete Beiträge nach Abs. 1 auch ohne Antrag erstattet. Die Anwartschaft erlischt mit der Zahlung des Erstattungsbetrages.
  3. Endet die Mitgliedschaft und entsteht eine neue Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk werden die bisher beim Rechtsanwaltsversorgungswerk entrichteten Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise an das aufnehmende Versorgungswerk im Rahmen eines Überleitungsabkommens übertragen. Der Antrag auf Übertragung muß innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft nach Satz 1 gestellt werden.
  4. Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruht abweichend von Abs. 1 bis 3 die Erstattungsverpflichtung oder Übertragungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
  5. Eine Verzinsung der zu erstattenden oder zu übertragenden Beiträge findet nicht statt.

§ 26 Versorgungsausgleich

(1) Wird im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Mitglieds der Versorgungsausgleich gemäß dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) durchgeführt, so wird die Veränderung der Anwartschaft eines Mitglieds wie folgt berechnet:

Das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt wird durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt.

Veränderungsbetrag =

 Übertragene Anwartschaft x Rentensteigerungsbetrag

 ———————————————————————–

Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende

Der so ermittelte Betrag wird von der Anwartschaft oder Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergäbe, abgezogen. Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls Mitglied des Versorgungswerks, wird dieser Betrag ihrer Anwartschaft oder Rente hinzugezählt.

(2) Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerks, wird zu ihren Gunsten in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswertes eine Anwartschaft auf eine Altersrente nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 bis 3, 5, 7, begründet. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich die Anwartschaft um einen im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Zuschlag, derzeit gemäß nachstehender Tabelle.

Alter bei EhezeitendeZuschlag % 
2527,87 
2627,80
2727,73
2827,65
2927,56
3027,45
3127,33
3227,19
3327,03
3426,86
3526,67
3626,48
3726,27
3826,06
3925,84
4025,60
4125,35
4225,08
4324,79
4424,48
4524,14
4623,79
4723,42
4823,02
4922,60
5022,14
5121,64
5221,08
5320,46
5419,75
5518,94
5618,00
5716,93
5815,71
5914,35
6012,84
6111,22
629,52
637,76
646,20
656,03
(3) Ein Mitglied kann die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Hat das Mitglied bereits bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rentenleistungen bezogen, so können Sonderzahlungen abweichend von Satz 2 nur in dem Fall erbracht werden, dass das Mitglied innerhalb der vorgenannten Ausschlussfrist wieder beitragspflichtig wird. Die Höhe der Sonderzahlung errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Anwartschaft und Jahresregelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Sonderzahlungen sind als solche zu kennzeichnen; sie dürfen im Einzelfall den 2-fachen Wert des Regelpflichtbeitrages (§ 34 Abs. 2) nicht unterschreiten. Sonderzahlungen können nur geleistet werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.

(4) Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen gemäß § 48 VersAusglG das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt § 26 in der am 31.08.2009 geltenden Fassung weiter.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Lebenspartnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 LPartG entsprechend.

§ 27 kapitalabfindung

Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebenspartner gemäß § 1 Abs. 1 LPartG, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 20 haben und wieder heiraten oder eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG eingehen, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

  1. Bei Wiederverheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
  2. bei Wiederverheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,
  3. bei Wiederverheiratung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

§ 28 kapitalabfindung bei geringen anwartschaften

Für Altersrenten, die zum Zeitpunkt des Anspruchs auf Zahlung ein vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, wird an Stelle der künftigen Rentenzahlung eine sofortige Kapitalabfindung in Höhe der vorhandenen Deckungsrückstellung gezahlt.

§ 29 rehabilitationsmaßnahmen

  1. Einem Mitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, das mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass seine Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehender Art ist, die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und die Berufsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuß ist vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
  2. Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen, mit Ausnahme der Kosten einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk veranlaßten Untersuchung und Begutachtung, trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, daß auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Rechtsanwaltsversorgungswerk übernommen werden.
  3. Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Rechtsanwaltsversorgungswerk nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

§ 30 abtretung, verpfändung, aufrechnung, gesetzlicher forderungsübergang

  1. Ansprüche auf Leistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  2. Für die Aufrechnung fällig gewordener Beiträge gegen Leistungsansprüche gilt § 51 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  3. § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag gilt entsprechend.

IV. Beiträge und MITWIRKUNGSPFLICHTEN

§ 31 Mitwirkungspflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, dem Rechtsanwaltsversorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht und für den Leistungsanspruch erforderlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten  dem Rechtsanwaltsversorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
  2. Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erheblich sind, sind dem Rechtsanwaltsversorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen.
  3. Die Mitglieder haben auf Ihre Ersterfassung hinzuwirken, sofern das Rechtsanwaltsversorgungswerk ihnen nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb der Mitgliedschaft eine Mitgliedsnummer zugeteilt hat.
  4. Solange ein Mitglied oder sonstiger Leistungsberechtigter einer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

§ 32 mitwirkungspflichten und obliegenheiten der leistungsempfänger

  1. Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat
    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Rechtsanwaltsversorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Rechtsanwaltsversorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
  2. Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Rechtsanwaltsversorgungswerks ärztlichen Untersuchungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
  3. Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Rechtsanwaltsversorgungswerks einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
  4. Die Obliegenheiten nach den Absätzen 2 und 3 bestehen nicht, soweit
    1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
    2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
    3. das Rechtsanwaltsversorgungswerk sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
  5. Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
  6. Wer einem Verlangen des Rechtsanwaltsversorgungswerks nach den Absätzen 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang.
  7. Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten  oder Obliegenheiten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das Rechtsanwaltsversorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.
  8. Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 33 amtshilfe der rechtsanwaltskammer

  1. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Versorgungswerk die Zulassung oder Wiederzulassung als Rechtsanwalt, sowie das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen. Zudem hat sie auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder dem Leistungsberechtigten erlangt werden können.

§ 34 Beiträge

(1) Die Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die durch jährlichen Bescheid festgesetzt werden.

(2) Der monatliche Beitrag für selbständig tätige Mitglieder entspricht der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung (Regelpflichtbeitrag), sofern das Mitglied keinen Antrag nach Abs. 4 stellt.

(2a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2024, entspricht der Regelpflichtbeitrag dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157 – 160, 228a SGB VI in Verbindung mit den Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Reduktion gemäß Abs.3 stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.

(3) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2024, kann während fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zahlung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehnteln des Regelpflichtbeitrages gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist, entfaltet. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach Abs. 2a.

(3a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2024, kann während fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehnteln des Regelpflichtbeitrages gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist, entfaltet. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach Abs. 2a.

(4) Für Mitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks, deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, vermindert sich auf Antrag der Regelpflichtbeitrag im Verhältnis der jeweiligen nachgewiesenen Einkünfte zur Beitragsbemessungsgrenze (persönlicher Pflichtbeitrag).

(5) Unabhängig von Abs. 3 hat jedes Mitglied, welches das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Rente bezieht, einen Betrag in Höhe von einem Zehntel des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung zu leisten (Mindestbeitrag).

(6) Der Einkommensnachweis wird erbracht:

  1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage sonstiger geeigneter Belege; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben des vorletzten Kalenderjahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen. Sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres,
  2. für das Jahr, in dem das Mitglied sich erstmalig selbständig macht durch Vorlage einer Einkommensbescheinigung durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe, notfalls durch gewissenhafte Selbsteinschätzung, solange das Mitglied für das erste Kalenderjahr seiner anwaltlichen Tätigkeit keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen kann. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr; der Bescheid ist unverzüglich vorzulegen,
  3. bei nicht selbständigen Erwerbstätigen durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers für den Beitragszeitraum.

(7)  Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 hat ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 des SGB VI befreit ist, mindestens den Beitrag zu entrichten, der nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

(8) Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor dem 01.01.2025 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Absatz 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Absatz 3 gilt dann mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt. Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nach dem 31.12.2024 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Absatz 2a zu entrichten.

(9) Mitglieder, die als abhängig Beschäftigte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder eine Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz beziehen, leisten für Ihre Einkünfte aus selbständiger rechtsanwaltlicher Tätigkeit Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk. Soweit diese Einkünfte zusammen mit dem Arbeitsentgelt oder der Besoldung die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI übersteigen, bleiben die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausreichenden Einkünfte unberücksichtigt. Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 35 besondere beiträge

  1. Mitglieder, die Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch von einem Sozialleistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, leisten während dieser Zeit mindestens Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von dem jeweiligen Sozialleistungsträger zu gewähren sind.
  2. Während des Wehrdienstes leisten Mitglieder, die
    1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 157 bis 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
    2. nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, einen Beitrag in Höhe von 40 vom Hundert des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst.cheid ist unverzüglich vorzulegen.

§ 36 zusätzliche freiwillige beiträge

  1. Wer vor Vollendung des 55. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerkes wird, kann zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 37 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen jedoch zusammen mit den Pflichtbeiträgen 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung nicht überschreiten; Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt.
  2. Für zusätzliche Beiträge, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die weitere Beschränkung, dass das Verhältnis aus dem Gesamtbetrag eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 34 Abs. 2 bis 4) den persönlichen Beitragsquotienten (§ 19 Abs. 4) für Beitragszahlungen der letzten fünf Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres nicht übersteigt.
  3. Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind nach Schluss des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechenbar.
  4. § 26 bleibt unberührt.

§ 37 beitragsverfahren

  1. Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bis zum letzten Tag eines jeden Monats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt.
  2. Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht zum Rechtsanwaltsversorgungswerk mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird. Im Fall der Aufhebung der Befreiung nach § 13 beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, zu dem die Aufhebung der Befreiung wirksam wird; gleiches gilt für die §§ 12 und 14.
  3. Bei Mitgliedern, die nach § 15 Abs. 2 aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem Tage des Ausscheidens; § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
  4. Beitragsrückstände werden nach § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt. Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.
  5. Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden. Dies gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückgezahlt oder von Dritten nach § 35 entrichtet werden; § 38 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
  6. Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als 2 Wochen in Verzug sind, werden Säumniszuschläge erhoben. § 24 Abs. 1 SGB IV gilt entsprechend.
  7. Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles. Soweit die rückständigen Beiträge nicht beitreibbar sind, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinem nach § 19 Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Beitragsquotienten entsprechen.
  8. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen treffen und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände stunden oder erlassen. Der Stundungszins beträgt 6 vom Hundert jährlich. Zur näheren Bestimmung besonderer Härtefälle beschließt der Vorstand gesonderte Richtlinien.

V.  Nachversicherung

§ 38 Nachversicherung

  1. Wird der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestellt, erfolgt die Nachversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden, sofern sie das 40. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten.
  3. Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
  4. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge nach § 34 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führen nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 36 und werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.
  5. Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied Kraft Gesetzes im Rechtsanwaltsversorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.

VI. Finanzierungsverfahren

§ 39 Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

  1. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
  2. Das Rechtsanwaltsversorgungswerk bildet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung.
  3. Die Mittel des Rechtsanwaltsversorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
  4. Das Vermögen des Rechtsanwaltsversorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, unter Beachtung von § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von § 217 S. 1 Nr. 6 VAG erlassenen Verordnung sowie den dazu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden anzulegen.
  5. Das Versorgungswerk hat über seine Gesamtvermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgelegten Formen und Fristen in Verbindung mit dem VAG und dazu erlassenen Verordnungen zu berichten. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann davon abweichende Regelungen in Sachsen-Anhalt für anwendbar erklären.

§ 40 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

  1. Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß nebst Lagebericht nach den dafür gültigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Berichterstattung aufzustellen. Die in den Jahresabschluß einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu errechnen im Rahmen eines Gutachtens, das auch den Grad der Kapitaldeckung zu beziffern hat. Der Jahresabschluß nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind dem Ministerium der Justiz und der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes durch die Vertreterversammlung sind dem Ministerium der Justiz und der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
  2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist ein sich nach einem jährlich zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten ergebender Rohüberschuss zuzuführen, bis diese einen vom Vorstand jährlich festzusetzenden Wert, der einen bestimmten vom Hundertsatz der Deckungsrückstellung beträgt, erreicht hat. Dieser für die Rücklage maßgebliche Wert soll 4 v.H. der Deckungsrückstellung nicht unterschreiten und einen Höchstbetrag von 6 v.H. der Deckungsrückstellung nicht überschreiten. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.
  3. Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist, soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist, nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Anpassung der Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
  4. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und, soweit diese nicht ausreicht, aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzungen der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
  5. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

VII. Verfahren

§ 41 Rechtsweg

Die Bescheide des Rechtsanwaltsversorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

§ 42 Informationspflicht des Versorgungswerks

Dem Rechtsanwaltsversorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.

§ 43 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 44 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.

§ 45 bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

VIII.  ÜBergangsbestimmungen

§ 46 Befreiung von Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht

  1. Wer bei Inkrafttreten des RAVG LSA Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt war und das 45. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatte, wird auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk befreit, wenn er anwaltlich versichert, daß er für sein Alter ausreichend vorgesorgt hat.
  2. Wer von der Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht, wird unter den gleichen Voraussetzungen des Abs. 1 auf Antrag von der Beitragspflicht bis auf einen Beitrag von 1/10, 2/10, 3/10 oder 4/10 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 157 bis 160, 228 a SGB VI i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung befreit.
  3. Auf Antrag kann der gemäß Abs. 2 ermäßigte Beitrag des Mitgliedes bis zur Höhe des vollen Regelpflichtbeitrages erhöht werden, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beifügt aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.
  4. Die Anträge nach Abs. 1 oder 2 müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung beim Rechtsanwaltsversorgungswerk gestellt werden. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

§ 47 Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01.01.2007. Rechte und Pflichten entstehen erst ab diesem Zeitpunkt.

§ 48 Gründungskosten

Die Kosten seiner Gründung trägt das Rechtsanwaltsversorgungswerk.

§ 48a sprachliche gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 49 in-kraft-treten

Die Satzung tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt folgt.

Downloads

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Gesetz über die RechtsanwaltsverSORGUNG


Satzung

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