
Gesetzliche Regelungen / WAHLORDNUNG
Rechtsgrundlagen des Versorgungswerks
§ 1 Grundzüge
- Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt (Versorgungswerk) wählen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Briefwahl die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren.
- Wählbar ist jedes Mitglied des Versorgungswerks, das bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens 6 Monaten Mitglied und im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
- Es werden 9 Mitglieder der Vertreterversammlung und bis zu 9 Ersatzmitglieder gewählt.
- Das Wahljahr beginnt 12 Monate vor Ablauf der Wahlperiode der Vertreterversammlung. Die Briefwahl findet spätestens im dritten Monat vor Ablauf der Wahlperiode der Vertreterversammlung innerhalb von 3 Wochen statt.
- Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2 Wahlausschuss
- Die Vertreterversammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Wahlausschuss für die Leitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung. Die Wahl kann im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit vertritt. Mitglieder und Stellvertreter müssen wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks sein. Die Kandidatur zur Vertreterversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus.
- Der Wahlausschuss hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle des Versorgungswerks.
- Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter als Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Wahlausschuss hat das Wahlgeheimnis zu wahren.
- Er entscheidet in nicht-öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
- Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Wahlausschuss bestimmt den letzten Wahltag, stellt das Wählerverzeichnis auf, bestimmt Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung des Wählerverzeichnisses, veranlasst gemäß § 3 die Erste Wahlbekanntmachung, entscheidet über Einsprüche Wahlberechtigter auf Eintragung oder Streichung im Wählerverzeichnis und schließt danach das Wählerverzeichnis endgültig.
- Der Wahlausschuss bestimmt Beginn und Ende der Frist, innerhalb derer die Wahlvorschläge bei ihm einzureichen sind. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge und veröffentlicht sie gemäß § 10 durch die Zweite Wahlbekanntmachung.
- Der Wahlausschuss fertigt und versendet die Wahlunterlagen und veranlasst gemäß § 15 die Dritte Wahlbekanntmachung. Er entscheidet über Wahlanfechtungen.
- Der Wahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen oder mehrere Mitarbeiter des Versorgungswerks im Benehmen mit dem Vorstand des Versorgungswerks als Wahlhelfer in Anspruch nehmen. Diese werden durch den Vorstand des Versorgungswerks zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Erste Wahlbekanntmachung
- Die erste Wahlbekanntmachung enthält:
- Die Namen des Wahlleiters und seines Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses,
- Ort, Dauer und Zeiten der Auslegung des Wählerverzeichnisses,
- die Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge einzureichen, sowie die für die Einreichung geltende Frist. Dabei ist auf die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung hinzuweisen,
- Beginn und Ende der Wahlfrist.
- Vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses teilt der Wahlausschuss jedem Wahlberechtigten folgendes mit:
- seine Eintragung in das Wählerverzeichnis,
- Ort und Dauer der Auslegung des Wählerverzeichnisses und Angabe der Geschäftszeiten unter Hinweis auf §§ 6 – 10 der Wahlordnung,
- die Frist für den Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
- Beginn und Ende der Wahlfrist
- Alle Nachrichten an die Wahlberechtigten erfolgen mit einfachem Brief an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift.
§ 4 Wählerverzeichnis
- Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.
- Die Wahlberechtigten sind mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Das Wählerverzeichnis enthält ferner Spalten für Vermerke über die Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungen und Bemerkungen.
- Vom Beginn der Auslegungsfrist an sind Änderungen nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. Offensichtliche Unrichtigkeiten kann der Wahlausschuss beheben, soweit sie nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern.
§ 5 Auslegung und Wahlhelfer
- Das Wählerverzeichnis wird bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks sowie in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer während der üblichen Geschäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch die Wahlberechtigten zwei Wochen lang ausgelegt.
- Der Wahlausschuss bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand für die Aufsicht während der Auslegungsfrist einen oder mehrere Mitarbeiter der Geschäftsstelle und der Rechtsanwaltskammer zu Wahlhelfern.
§ 6 Einsprüche
- Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerverzeichnisse einlegen. Der Einspruch muss beim Wahlausschuss eingelegt werden. Er bedarf der Schriftform und muss bis zum Ende der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein.
- Der Wahlausschuss entscheidet binnen einer Woche nach Ende der Auslegungsfrist über den Einspruch. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so soll dieser vor der Entscheidung gehört werden. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig, schließt aber die Wahlanfechtung nicht aus.
§ 7 Endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses
- Der Wahlausschuß stellt frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis für jeden Wahlbezirk fest und berücksichtigt dabei hinsichtlich der Wahlberechtigung die Änderungen, die durch den Verlust der Mitgliedschaft entstanden sind, soweit sie ihm bis dahin schriftlich angezeigt worden sind. Diese Wählerverzeichnisse sind für die Wahl endgültig.
- Im übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten in den Wählerverzeichnissen jederzeit beheben.
§ 8 Persönlichkeitswahl
- Es werden einzelne Personen gewählt.
- Die Sitze werden auf die ersten 18 Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen verteilt (Wahlliste). Als Mitglieder gewählt sind diejenigen Bewerber, die nach der in Satz 1 ermittelten Reihenfolge die Plätze 1-9 der Wahlliste einnehmen, als Ersatzmitglieder diejenigen, die die Plätze 10-18 einnehmen.
- Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so rückt das jeweils nächste Mitglied aus der Wahlliste nach.
§ 9 Wahlvorschläge
- Wahlvorschläge müssen vor Ablauf der dafür bestimmten Frist auf einem beim Wahlausschuss anzufordernden Formblatt bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein. Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist.
- Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen und zuletzt bekannte Zustellanschrift der vorgeschlagenen Bewerber enthalten.
- Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben sein, die wahlberechtigt sind.
- Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer Unterschrift beizufügen,
- dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
- dass ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
- Der Wahlausschuss legt die Formblätter für die Wahlvorschläge, für die Erklärungen der Bewerber und für deren Zustimmungserklärungen fest.
§ 10 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(Zweite Wahlbekanntmachung)
- Der Wahlleiter hat unverzüglich zu prüfen, ob der Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht. Stellt er bei einem Wahlvorschlag offenbare Unrichtigkeiten fest, so berichtigt er diese unverzüglich.
- Über die Zulassung des Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist und teilt dieses den Bewerbern mit. Die Entscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber endgültig, schließt aber eine Wahlanfechtung nicht aus.
- Der Wahlausschuss teilt die zugelassenen Wahlvorschläge bis spätestens zum siebten Tage vor Beginn der Wahlfrist den Mitgliedern durch die Zweite Wahlbekanntmachung mit.
§ 11 Stimmunterlagen
- Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge werden die Stimmunterlagen nach Anweisung des Wahlausschusses gefertigt.
- Die Stimmunterlagen bestehen aus
- dem Stimmzettel, der Name, Vorname und Kanzleianschrift der zugelassenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge enthält;
- einem verschließbaren Wahlumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt“;
- einem freigemachten größeren Rücksendeumschlag mit folgenden Angaben: „Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt“.
- Spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahlfrist sendet der Wahlausschuss die Wahlunterlagen an jeden im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und weist dabei auf die Wahlfrist hin. Die Wähler können ihre Stimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12 Stimmabgabe
- Jeder Wahlberechtigte kann auf der Liste der vorgeschlagenen Bewerber (Stimmzettel) bis zu 18 Kandidaten ankreuzen.
- Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass den Stimmzettel nach Ankreuzen der von ihm gewählten Bewerber in dem Wahlumschlag (Stimmzettelumschlag) verschließt; den Wahlumschlag in dem größeren freigemachten Rücksendeumschlag verschließt und rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet.
- Die Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wenn der Brief spätestens am letzten Tag der Wahlfrist bei dem Wahlausschuss (Geschäftsstelle des Versorgungswerks) eingegangen ist.
§ 13 Ermittlung des Wahlergebnisses
- Die vom Wahlausschuss beauftragten Wahlhelfer nehmen die bei der Geschäftsstelle eingehenden Rücksendeumschläge täglich entgegen, versehen diese mit einem Eingangsstempel und tragen in einer Eingangsliste täglich die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe ein. Die Eingangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift.
- Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist ermittelt der Wahlausschuss die Zahl der eingegangenen Rücksendeumschläge und stellt die Wahlberechtigung der Absender fest. Anschließend werden die Rücksendeumschläge geöffnet, die Wahlumschläge entnommen, in einer Urne gemischt und erst danach geöffnet.
- Verspätet eingegangene Rücksendeumschläge sind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Über die Gültigkeit der rechtzeitig eingegangenen Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Ungültig sind Stimmzettel,
- wenn sie nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag gelegen haben,
- wenn sie mehr als 18 Wahlkreuze enthalten,
- wenn sie den Willen des Wählers nicht klar erkennen lassen,
- wenn schwere Verstöße gegen die Wahlordnung erkennbar sind.
- Die Beschlüsse des Wahlausschusses über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgegebener Stimmen und über Beanstandungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
- Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen gezählt.
- Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
§ 14 Wahlniederschrift
- Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses werden vom Wahlleiter in einer Niederschrift festgehalten und von den Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet.
- Die Niederschrift enthält:
- die mitwirkenden Mitglieder des Wahlausschusses und etwaige Wahlhelfer;
- die Beschlüsse des Wahlausschusses;
- die Zahl der Wahlberechtigten und Wähler;
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
- die jedem Wahlvorschlag zugefallenen Stimmzahlen;
- die Namen der danach gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vertreterversammlung.
§ 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dritte Wahlbekanntmachung)
- Der Wahlausschuss veröffentlicht das Wahlergebnis unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Gewählten und kann dabei offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen (Dritte Wahlbekanntmachung). In der Veröffentlichung sind der Inhalt von § 16 Abs. 1 – 4 und die Anschrift des Wahlausschusses bekannt zu geben.
- Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber schriftlich und fordert sie auf, binnen 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er hat darauf hinzuweisen, dass
- die Wahl als angenommen gilt, wenn in der Frist keine Erklärung eingeht;
- eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt;
- eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann.
- Lehnt ein Bewerber ab oder gilt seine Annahme als abgelehnt, so rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied auf. Absatz 2 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung später aus, ist entsprechend zu verfahren.
§ 16 Wahlanfechtung
- Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl in seinem Wahlbezirk binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.
- Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
- Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl wird wiederholt, sobald sie für ungültig erklärt wird.
- Die Entscheidung des Wahlausschusses ist durch Einschreiben/Rückschein dem Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist; eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
§ 17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Niederschriften, Belegstücke der Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und sonstige Unterlagen) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bis zum Ende der nächsten Wahl zur Vertreterversammlung bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks aufzubewahren.
§ 18 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Gesetz über die RechtsanwaltsverSORGUNG
wahlordnung für die Vertreterversammlung
