Rentenreform und Versorgungswerk

Am 23.06.2026 hat die Alterssicherungskommission ihre Empfehlungen an die Bundesregierung übergeben. Der Fortbestand der Versorgungswerke als Teil der ersten Säule der Alterssicherung wird nicht in Frage gestellt. Die wesentlichen Änderungsvorschläge betreffen primär die DRV.

Die Kommission erwartet einen schrittweisen Anstieg des Beitragssatzes in der DRV nach geltendem Recht auf etwa 20,2 % bis 2031. Sowohl die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze, die Einheitlichkeit des Beitragssatzes als auch die Begrenzung auf die derzeit erfassten Einkommensarten sollen beibehalten bleiben.  

Neben dem Sicherungsniveau soll künftig zur Darstellung des Leistungsniveaus mit einer Nettoersatzquote, definiert als Gesamtversorgungsniveau von mindestens 70 Prozent netto nach Steuern, gearbeitet werden, die das Zusammenspiel aller Säulen der Altersvorsorge – gesetzliche, betriebliche und private Vorsorge – abbildet. Im Rahmen einer digitalen Rentenübersicht sollen so perspektivisch zum Zwecke der Transparenz alle Säulen der Altersvorsorge konsolidiert umfasst werden.

Ebenfalls wird eine zeitgemäße Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung (schrittweise Anhebung nach 2031 auf etwa 67,5 Jahre) vorgeschlagen. Die Regelaltersgrenze soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen.  Ob und inwieweit die Versorgungswerke diese Vorschläge übernehmen, ist noch offen. Die Regelaltersgrenze im Versorgungswerk wird derzeit nach der schrittweisen Anpassung durch das RVAGAnpG durchschnittlich 5 Monate früher erreicht als in der DRV. 

Hinsichtlich der abschlagsfreien oder einzig auf Beitragsjahren beruhenden Rente haben die Versorgungswerke ohnehin abweichende Regelungen. Auch die Zu- und Abschläge bei vorgezogener oder aufgeschobener Altersrente basieren im Versorgungswerk bereits jetzt auf versicherungsmathematischen Erwägungen.

Arbeitsmarktbezogene Instrumente wie Rehabilitation, Altersteilzeit oder spezifische sozialrechtliche Rahmenbedingungen (z. B. Pflicht zur vorzeitigen Rente für Langzeitarbeitslose) wirken im Wesentlichen außerhalb der berufsständischen Systeme.

Die Kommission empfiehlt eine gesetzliche Kapitalrente auf Basis eines zusätzlichen, paritätisch finanzierten Beitragssatzes von 2 %. Die empfohlene Ausweitung kapitalgedeckter Elemente bestätigt im Ergebnis das System der Versorgungswerke. Dort ist die weitgehend kapitalgedeckte Altersvorsorge bereits der Regelfall.

Die vorgeschlagene Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs (kein opt-out) und die vollständige Einbeziehung von Midijobs in die reguläre Beitragspflicht betrifft gleichermaßen die Mitglieder des Versorgungswerkes.

Für obligatorisch abgesicherte Selbständige – wie die Mitglieder des Versorgungswerkes – soll erfreulicherweise keine Überführung in eine „Erwerbstätigenversicherung“ erfolgen.  

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.