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Service nach Gruppen / Angehörige

Ausführliche Informationen für Angehörige

Als Angehöriger eines Mitgliedes des Versorgungswerkes stehen Ihnen in vielen Fällen Leistungen zu. Hier finden sie ausführlichen Informationen für Angehörige.

Hinterbliebenenrente

Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung

Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.

Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20 % bzw. 30 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds.

Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.

Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 20 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema „Hinterbliebenenversorgung“.

Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Witwen- und Witwerrente, Renten für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft und Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:

Witwen- und Witwerrente, Rente für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft

– Formloser Antrag auf Hinterbliebenenrente

– Kopie der Sterbeurkunde

– Kopie der Heiratsurkunde, Bescheinigung über die Eingehung einer Lebensgemeinschaft

– Bankverbindung

– Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)

– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)

– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer

Waisenrente

– Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde

– Angabe, wo das Kind krankenversichert ist

– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)

– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer

Waisenrente für Kinder ab 18 Jahren

– Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung

– gegebenenfalls eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisung

– Vollmacht des/der Waisen, wenn die Rente an den Elternteil überwiesen werden soll

Waisenrente

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.

Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert (§ 22 Abs. 1).

Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).

Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht mehr neu entstehen.

Versorgungsausgleichsberechtigte

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk als Träger Ihrer Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die von Ihnen erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 26.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden ausschließlich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

In der Regel wird bei der Durchführung der internen Teilung zu Ihren Lasten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Die Satzung räumt Ihnen als Mitglied des Versorgungswerkes nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit ein, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung Ihrer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Weitere Einzelheiten zum Ausgleich der geminderten Rentenanwartschaft entnehmen Sie bitte § 25 Abs. 3 der Satzung.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Bei der internen Teilung wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten des Anrechts des Mitglieds übertragen.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Hierüber erhalten Sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Mitteilung des Versorgungswerkes, in der wir Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mitteilen. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich Ihre Anwartschaft. Die Höhe des gewährten Zuschlags erfolgt in Abhängigkeit Ihres Alters bei Ehezeitende. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Tabelle des § 26 Abs. 2 der Satzung.

Sollten Sie beabsichtigen, die Altersrente vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, ist ein versicherungsmathematischer Abschlag seitens des Versorgungswerkes zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus § 18 Abs. 2 der Satzung. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die zuvor zitierte Vorschrift.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen. Im Übrigen wird die Altersrente nur auf Antrag gewährt.

Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

In Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VerAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

Sterbegeld

Gewährung von Sterbegeld

Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.

Nach dem Tod des Mitglieds wird an Hinterbliebene ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten, die das Mitglied bei seinem Tode bezogen hat, oder auf die es bei Berufsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte, gezahlt.

Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander

  1. der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds,
  2. andere natürliche Personen, soweit sie die Bestattungskosten bezahlt haben.
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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

0211 – 88 29 3200

Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und
Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr