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Service nach Gruppen / mitglieder

Hilfreiche Informationen für Mitglieder

Sie sind bereits Mitglied des Versorgungswerkes und interessieren sich für die Ausgestaltung Ihrer Mitgliedschaft, Beitragsfragen oder alltäglichen Informationen rund um das Versorgungswerk? Hier finden Sie Antworten.

Beitragsnachweis

Einkommensnachweise im Überblick

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerks Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt:

            Bei Selbständigen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres;

            bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung

            über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:

                        Aktuell: Gehaltsabrechnung

                        Später: Jahresentgeltbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellten Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitrag von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ausschließen zu können.

Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, siehe oben) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerkes dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen, etwa von Seiten der Finanzbehörden, haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen, wenn Sie selbständig tätig sind. Sind Sie angestellt tätig und erbringen den geforderten Nachweis nicht, ist das Versorgungswerk berechtigt, Ihr Einkommen zu schätzen und dementsprechend festzusetzen.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Beitragshöhe

Beitragszahlung

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Das sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Commerzbank Düsseldorf                                                                    
BIC: COBADEFFXXX                                   
IBAN: DE25 3004 0000 0408 1006 00                              

Commerzbank Magdeburg

BIC: COBADEFFXXX

IBAN: DE04 8104 0000 0254 0300 00              

Commerzbank Halle

BIC: COBADEFXXX

IBAN: DE16 8004 0000 0111 0113 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos mitgeteilt werden.

Beitragsrückstände

Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.

Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, allen Beteiligten weitestgehend gerecht zu werden. Zwingende Voraussetzung einer Tilgungsabsprache ist indessen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einen freiwilligen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der freiwillige Beitrag ist der Höhe nach beschränkt auf das 1,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht im Geschäftsjahr 2023 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 1.980,90 EUR (23.770,80 EUR/Jahr). Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Sie dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „Freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden. Eine Verpflichtung bei Zahlung freiwilliger Beiträge gehen Sie nicht ein.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Ihre an das Versorgungswerk entrichteten freiwilligen Beitragszahlungen können Sie im Rahmen des Sonderausgabenabzuges vollständig für Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab dem 01.01.2023 die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Wenn Sie also 15/10 des Regelpflichtbeitrages in Höhe von 23.770,80 EUR an das Versorgungswerk im Jahr 2023 entrichten, sind diese in voller Höhe sonderausgabenabzugsfähig.

Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehenen Stufen entfallen somit.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.

Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das Gemeldete SV-Entgelt zugrunde gelegt.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Beiträge reduzieren

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Die Satzung sieht in § 34 Abs. 5 vor, den laufenden Beitrag wegen eines Härtefalls auf Antrag zu reduzieren (Härtefallantrag).

Voraussetzung ist eine erhebliche Reduzierung Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr. Wenn Sie also davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des vorletzten Kalenderjahres in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das vorletzte Kalenderjahr, vor.

Das Versorgungswerk wird auf der Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das laufende Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlungen auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Beitragsbefreiung

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1.    Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
           

Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  • Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.

2.     Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit

 
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte   haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  • Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

  • Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.

  • Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.

Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.

Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.

Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

  • Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.

Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beiträge Dritter

Krankheitsfall

Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten, und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

Wird kein Krankengeld bezogen, so bemisst sich der Pflichtbeitrag nach den allgemeinen Regeln des § 34; ohne Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wäre demnach auf Antrag der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 34 Abs. 4).

Kinderkrankengeld

Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerks die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse das so genannte „Kinderkrankengeld“ zu beantragen.

Bei Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 35 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären. Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.

Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage, beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.

In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.

Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.

Wehrübung

Beitragspflicht während des Wehrdienstes.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.

Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht vielmehr ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto. Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Kinderbetreuungszeiten

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1.    Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
           

Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  • Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.

2.     Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit

 
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte   haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  • Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT

Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.

Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.

Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.

Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

  • Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.

  • Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.

Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.

Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.

Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

  • Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

Anrechnung von Erziehungszeiten

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.

Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.

Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.

Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.

Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.

Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2010) 79,60 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.

Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (2021) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 34,19 EUR/Jahr

Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.

Elternzeit – Nachweise

Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.

1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptivurkunde
  • Erziehungsgeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

2.
Nachweis bei Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderbe-rücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)

3.
Nachweise bei Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind

Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Original oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Anwartschaften

Bescheinigungen

Beitragsbescheinigung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung.

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung. Dort sind die von Ihnen geleisteten Gesamtbeiträge ausgewiesen. Bei Bedarf kann eine Aufteilung erfolgen. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen nachweisen müssen oder voll aus eigenen Mitteln erbrachte Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss) ausgewiesen werden sollen. Eine entsprechende Teilbescheinigung können Sie nach Erhalt der Beitragsbescheinigung beantragen.

Der Versand der Beitragsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt Mitte Februar.

Rentenbezugsmitteilung

Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Rentenbezugsmitteilung.

Leistungsempfänger erhalten eine Rentenbezugsmitteilung für Ihre Altersrente nach § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es erfolgt eine detaillierte Aufstellung. Das Versorgungswerk meldet der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Höhe der Leistungen, die im jeweiligen Meldejahr nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG zugeflossen sind.

Beendigung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Fortsetzung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Befreiung von der Mitgliedschaft

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.

Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.

Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk als Träger Ihrer Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die von Ihnen erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 26.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden ausschließlich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

In der Regel wird bei der Durchführung der internen Teilung zu Ihren Lasten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Die Satzung räumt Ihnen als Mitglied des Versorgungswerkes nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit ein, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung Ihrer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Weitere Einzelheiten zum Ausgleich der geminderten Rentenanwartschaft entnehmen Sie bitte § 25 Abs. 3 der Satzung.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Bei der internen Teilung wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten des Anrechts des Mitglieds übertragen.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Hierüber erhalten Sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Mitteilung des Versorgungswerkes, in der wir Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mitteilen. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich Ihre Anwartschaft. Die Höhe des gewährten Zuschlags erfolgt in Abhängigkeit Ihres Alters bei Ehezeitende. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Tabelle des § 26 Abs. 2 der Satzung.

Sollten Sie beabsichtigen, die Altersrente vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, ist ein versicherungsmathematischer Abschlag seitens des Versorgungswerkes zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus § 18 Abs. 2 der Satzung. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die zuvor zitierte Vorschrift.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen. Im Übrigen wird die Altersrente nur auf Antrag gewährt.

Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

In Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VerAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

Tilgung

Tilgungsvereinbarungen

Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.

Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnis – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.

In solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.

Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung

Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.

Bei einer individuellen Tilgungsvereinbarung ist zu beachten, dass diese grundsätzlich für maximal 24 Monate abgeschlossen werden kann und bei angestellt tätigen Mitgliedern grundsätzlich nur für 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.

In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.

Berufsunfähigkeit

Allgemeines zu Rentenleistungen

Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17.

Nach dieser Bestimmung wird eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Zulassung verzichtet, bzw. seine Zulassung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde.

Maßstab für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Mitglieds, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Damit kommt es für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an, sondern abzustellen ist auf das Berufsbild des Rechtsanwalts. Es erfolgt eine abstrakte Betrachtungsweise.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur dann gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit auf Dauer angelegt ist. Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist damit, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Mitglieds innerhalb absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann oder nicht. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt nicht.

Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente

Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 17 der Satzung an.

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.

Das beantragende Mitglied muss mindestens für 1 Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben und zudem darf das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sein, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat und auf seine Zulassung verzichtet hat.

Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 5 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.

Das Mitglied hat im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.

Grundsätzlich muss das Mitglied seine berufliche Tätigkeit einstellen und auf die Zulassung verzichten. Eine Ausnahme hiervon gewährt § 17 Abs. 3 der Satzung. Bei ausschließlich selbständig tätigen Mitgliedern kann für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren die Zulassung aufrecht erhalten werden, wenn die Praxis von einem allgemeinen Vertreter fortgeführt wird. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet.

Gemäß § 17 Abs. 4 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk ab dem Folgemonat des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, sonst ab dem Monat der Antragstellung.   

Reha

Rehabilitation – Voraussetzungen

Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.

Eine Bezuschussung von Rehabilitationsleistungen durch das Versorgungswerk kommt grundsätzlich nur nachrangig in Betracht, wenn nicht eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Als eine solche gesetzliche oder vertragliche erstattungspflichtige Stelle ist hier entweder Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung zu nennen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nämlich nicht gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Es kann daher über die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.

Insofern kommt eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahme vertraglich ausgeschlossen wurde oder die Kosten nur zum Teil übernommen werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwändige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt. Als solche dürfen nur medizinische Maßnahmen infrage kommen, die über das übliche Maß – deutlich – hinausgehen und einen außergewöhnlichen Charakter haben.

Der Zuschuss ist vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.

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