
Service nach Gruppen / Neumitglieder
Wichtige Informationen für Neumitglieder
Sie wurden frisch zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt zugelassen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen sowie hilfreiche Unterlagen für den Einstieg in das System der berufsständischen Altersversorgung.
Begründung der Mitgliedschaft
Patentanwälte
Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In Sachsen-Anhalt besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.
Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.
Scheinselbständigkeit
Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.
Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450,- EUR übersteigt.
- Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
- Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
- Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Aufheben der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Befreiung von der DRV
Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder sich zu Gunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die
- in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
- bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
- als Rechtsanwalt selbstständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355) – bzw. ab dem 01.01.2023 nur noch digital – beantragt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.
Bitte beachten Sie:
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).
Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.
Beachten Sie zudem bitte Folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.
Update:
Über den Ablauf der ab dem 01.01.2023 ausschließlich digitalen Abwicklung des Befreiungsverfahren wird das Versorgungswerk seine Mitglieder rechtzeitig informieren.
Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige
Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.
Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.
Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.
Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.
Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Bezug von ALG I
Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.
DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.
Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer
Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.
Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.
Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.
Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.
Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.
Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen
Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.
Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.
Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.
Nachversicherung
Allgemeines zur Nachversicherung
Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.
Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.
Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.
Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.
Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.
Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.
Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.
Gesetzliche Rentenversicherung
Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.
Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.
Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.
Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.
Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.
Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.
Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
Beitragssystematik
Beitragspflicht
Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.
Beitragspflichtig zum Versorgungswerk sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit. Beitragspflichtig sind daher nur Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit. Sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig. Daher sollten Sie dem Versorgungswerk mitteilen, wenn Ihre im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht anwaltlicher Natur sind.
Beitragsverfahren im Überblick
Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum letzten Tag eines jeden Monats.
Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge monatlich auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.
Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich. Dies hat womöglich zur Folge, dass Sie ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.
Regelpflichtbeitrag
Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?
Selbständig tätige Mitglieder entrichten grundsätzlich den in § 34 Abs. 2 der Satzung definierten Regelpflichtbeitrag. Dieser entspricht 5/10 des höchsten Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in Sachsen-Anhalt.
Einkommensbezogene Beitragspflicht
Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.
Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Der Einkommensnachweis wird erbracht durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage sonstiger geeigneter Belege. Dieses Einkommen ist durch zwei zu dividieren (5/10) und von dieser Summe ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten.
Beitragssystematik – Angestellte
Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag an das Versorgungswerk zu leisten, den sie an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten hätten.
Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf ihren Antrag hin befreit worden sind, bezahlen mindestens den Beitrag, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen wäre (§ 34 Abs. 6). Das angestellte Mitglied hat hinsichtlich der Höhe des abzuführenden Beitrags aus der abhängigen Beschäftigung keine Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dieser Beschäftigung eine selbständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Verluste, die bei der selbständigen Tätigkeit entstehen, führen nicht dazu, das beitragspflichtige Einkommen aus der angestellten Beschäftigung zu mindern. Bei gleichzeitig erzielten Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit sind beide Einkommensarten bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Mitglieder ohne eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zahlen in jedem Fall den Mindestbeitrag (§ 34 Abs. 4).
Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel
Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.
Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.
Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.
Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)
Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.
Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.
Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber
Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.
Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.
Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand
Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.
Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).
Pfändungsfreiheit
Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.
Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.
Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.
Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.
Insolvenz des Arbeitgebers
Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.
Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.
Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Beiträge
Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.
Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einen freiwilligen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der freiwillige Beitrag ist der Höhe nach beschränkt auf das 1,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht im Geschäftsjahr 2023 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 1.980,90 EUR (23.770,80 EUR/Jahr). Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Sie dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „Freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden. Eine Verpflichtung bei Zahlung freiwilliger Beiträge gehen Sie nicht ein.
Rente erhöhen – Steuern sparen
Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.
Ihre an das Versorgungswerk entrichteten freiwilligen Beitragszahlungen können Sie im Rahmen des Sonderausgabenabzuges vollständig für Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab dem 01.01.2023 die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Wenn Sie also 15/10 des Regelpflichtbeitrages in Höhe von 23.770,80 EUR an das Versorgungswerk im Jahr 2023 entrichten, sind diese in voller Höhe sonderausgabenabzugsfähig.
Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehenen Stufen entfallen somit.
Vorauszahlung
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.
Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.
Häufig gestellte Fragen
Ich bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber für dieses Beschäftigungsverhältnis (anwaltlich oder nichtanwaltlich) von der DRV befreit. Muss ich etwas veranlassen?
Nein.
Ich wurde bei einem früheren Arbeitgeber von der DRV befreit. Inzwischen habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Für diese (neue) Beschäftigung liegt mir kein Befreiungsbescheid vor. Muss ich etwas veranlassen?
Das kommt darauf an:
- Waren Sie ursprünglich in einer Kanzlei anwaltlich beschäftigt und haben vor dem 31.12.2012 lediglich die Kanzlei gewechselt, gilt die ursprüngliche Befreiung fort (Bestandsschutz). Bei einem künftigen Wechsel ist allerdings ein erneuter Befreiungsantrag zu stellen.
- Erfolgte der Wechsel zu einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber, gilt die Befreiung nicht mehr. Eine nachträgliche Befreiung ist auch nicht möglich.
Ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht möglich, wenn ich sowohl Rechtsanwalt als auch Steuerberater bin und bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber steuerberatend tätig bin?
Ja, beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen.
Wie soll ich mich verhalten, wenn mein Arbeitgeber wegen einer nicht vorliegenden Befreiung die Rentenversicherungsbeiträge für vergangene Monate von mir anfordert?
Prüfen Sie bitte, inwieweit die Bestimmung des § 28 g SGB IV, Tarifverträge oder sonstige Verjährungsregelungen einer Rückforderung ganz oder teilweise entgegenstehen können.
Für welche Zeiträume kann die DRV maximal Rentenversicherungsbeiträge von meinem Arbeitgeber nachfordern?
Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Wie werden die Anträge auf Befreiung bei nicht anwaltlichen Arbeitgebern (Syndikus-Anwälte) behandelt, die vor dem 03.04.2014 gestellt wurden?
Sie werden ausnahmslos zurückgewiesen. Eine Befreiung ist nicht möglich.
Was ist mit Rückfragen der DRV zu gestellten Anträgen? Müssen diese noch beantwortet werden oder nicht? Lohnt sich das?
Wer an einer Befreiung interessiert ist, sollte die Fragen der DRV beantworten. Die Erfolgsaussichten können jedoch von Seiten des Versorgungswerkes nicht beurteilt werden.
Was ist bei einem Wechsel in eine andere Niederlassung, z.B. von Köln nach Düsseldorf?
Hier wird die DRV prüfen, ob und in welchem Maße sich die Tätigkeit inhaltlich verändert hat.
Wohin muss mein nicht anwaltlicher Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge überweisen, wenn ich für diese Beschäftigung keinen aktuellen Befreiungsbescheid habe?
An die DRV.
Sollen Mitglieder bei einem Wechsel in ein Unternehmen weiterhin Anträge auf Befreiung stellen?
Anträge können gestellt werden, haben aber gegenwärtig keine Aussicht auf Erfolg. Ein solcher Antrag kommt allenfalls zur Fristwahrung im Hinblick auf eine etwaige Entscheidung des BVerfG in Betracht. Das VSW leitet alle Anträge an die DRV weiter.
Soll ich bei Ablehnung meines Befreiungsantrages Widerspruch/Klage einlegen/erheben?
Das kann im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Entscheidung des BVerfG sinnvoll sein.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs empfiehlt sich auch für diejenigen Syndikusanwälte, die eine Befreiung für eine vor dem 03.04.2014 aufgenommene Beschäftigung beantragt haben. Die DRV hat zugesagt, Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis Gespräche/Verhandlungen mit unserer Dachorganisation der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. über eine Behandlung von Altfällen abgeschlossen sind.
Steht das VSW unterstützend zur Seite in einem Widerspruch/Klageverfahren?
Das Versorgungswerk darf nicht rechtsberatend tätig werden.
Ich wurde für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis von der DRV befreit. Gilt die Befreiung auch im Falle einer Umfirmierung/Fusionen/eines Betriebsübergangs weiter fort?
Nach derzeitiger Praxis der DRV ja, sofern sich nur der Name des Arbeitgebers geändert hat.
Kann ich für eine zukünftige Tätigkeit bei einem Mieterverein/Verbraucherschutzverein/ Verband o. ä. von der DRV befreit werden? Dort berate ich ja nicht meinen Arbeitgeber, sondern Dritte.
Nach aktuellem Stand ist das keine anwaltliche Tätigkeit, da der Arbeitgeber nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegt.
Wenn ich für meine Tätigkeit nicht von der DRV befreit werde, muß ich dann trotzdem Beiträge an das Versorgungswerk zahlen?
Ja.
In diesem Fall bemisst sich die Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7. Sofern die Mitgliedschaft in einer RAK NW oder eine fortgesetzte Mitgliedschaft im VSW besteht, besteht auch eine Beitragspflicht zum VSW für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, mindestens jedoch in Höhe von 1/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrages (§ 30 Abs. 3).
Kann ich Mitglied im VSW bleiben?
Ja.
Die Mitgliedschaft im VSW besteht so lange, wie die Mitgliedschaft in einer RAK NW besteht. Bei einer Beendigung der Kammermitgliedschaft besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im VSW auf Antrag mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen.
Kann meine Anwartschaft auf die DRV übertragen werden?
Nein.
Kann das VSW seine Renten nun noch auszahlen? Wie sicher ist meine Rentenanwartschaft beim VSW? Ist die Existenz des VSW bzw. der Rente gesichert?
Ja, problemlos.
Die Folgen der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 haben keinen Einfluss auf die weiterbestehende Mitgliedschaft im Versorgungswerk, denn diese ist nur an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer geknüpft. Müsste künftig aus dem Anstellungsverhältnis Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, beschränkt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk auf etwaige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wobei in jedem Fall der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit 112,46 EUR/Monat geleistet werden müsste.
Soweit Mitglieder die Absicht haben sollten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt zurückzugeben, sollten diese gleichwohl überlegen, in einem solchen Fall die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag nach § 13 Abs. 2 mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen und auch insoweit wenigstens den Mindestbeitrag zu leisten. Dieses gilt jedenfalls für Mitglieder, die schon langjährige Beitragszahler des Versorgungswerkes sind. Durch einen vergleichsweise geringen Beitragsaufwand ließe sich damit eine wesentlich verbesserte Rentenanwartschaft erreichen.
Legt man als Beispiel ein Mitglied zugrunde, das im Alter von 30 Jahren Mitglied des Versorgungswerkes wurde, seither immer den Regelpflichtbeitrag geleistet hat und jetzt 50 Jahre alt ist, würde es nach derzeitiger Rechnungslage bei der für das Mitglied nach § 17 Abs. 1 geltenden Regelaltersgrenze von 66 Jahren eine Monatsrente in Höhe von 3.828,00 EUR erhalten. Würde dieses 50-jährige Mitglied jetzt aus dem Versorgungswerk ausscheiden, behielte es lediglich als Folge der 20-jährigen Mitgliedschaftszeit eine Rentenanwartschaft in Höhe von1.740,00 EUR/Monat. Wenn das Mitglied jedoch weiterhin den Mindestbeitrag bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres leistet, würde sich diese Rentenanwartschaft auf 2.296,80 EUR/Monat erhöhen. Die Zahlung des Mindestbeitrages für 16 Jahre würde mithin zu einer nicht unerheblichen Verbesserung der Rentenanwartschaft führen. Im Rahmen des § 32 können zur Erhöhung der Rentenanwartschaft noch weitere freiwillige Beiträge geleistet werden.
Gravierend fallen auch die Auswirkungen hinsichtlich einer Rente im vorzeitigen Rentenfall der Berufsunfähigkeit oder des Todes aus. Während das Mitglied bei Weiterführung der Mitgliedschaft mit Zahlung des Regelpflichtbeitrages eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.871,00 EUR/Monat hätte, würde auch diese Rentenanwartschaft unmittelbar auf 1.740,00 EUR/Monat zurückgehen. Andererseits würde durch eine künftige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SGB VI erst nach fünf Jahren Wartezeit eine Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente entstehen. Ohne eine Fortsetzung der Mitgliedschaft würde sich mithin eine Versorgungslücke ergeben, die anderweitig geschlossen werden müsste. Besteht die Mitgliedschaft mit Zahlung des Mindestbeitrages weiter, wäre die Anwartschaft wesentlich höher. Da die Zahlung jedoch wesentlich unterhalb des bisher geleisteten Durchschnittsbeitrags liegt, würde sich allmonatlich eine Verschlechterung des Durchschnittsquotienten und damit auch der Höhe der Rentenanwartschaft ergeben. Die Anwartschaft von bisher 2.871,00 EUR/Monat würde sich dann von Monat zu Monat etwas vermindern, bis sie bei Vollendung des 66. Lebensjahres der Höhe wieder der Anwartschaft auf Altersrente von 2.296,80 EUR/Monat entspricht. Auch aus diesem Grund sollte überlegt werden, auf freiwilliger Basis mehr als den Mindestbeitrag zu leisten.