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Infos zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Bei Abführung der Arbeitgeber-Beiträge von Angestellten an das Versorgungswerk bedarf es zwingend einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Befreiung von der DRV

Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder sich zu Gunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die

  1. in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
  2. bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
  3. als Rechtsanwalt selbstständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI).

Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.

Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355) – bzw. ab dem 01.01.2023 nur noch digital – beantragt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.

Bitte beachten Sie:

Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).

Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.

Beachten Sie zudem bitte Folgendes:

Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.

Update:

Über den Ablauf der ab dem 01.01.2023 ausschließlich digitalen Abwicklung des Befreiungsverfahren wird das Versorgungswerk seine Mitglieder rechtzeitig informieren.

SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT VON GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN

Mitunter kann Sozialversicherungspflicht vorliegen. Eine Befreiung von der DRV wäre dann erforderlich.

Rechtsanwälte, die eine Rechtsanwalts-GmbH führen und nur Minderheitsanteile an dieser Gesellschaft halten, sind laut Urteil des BSG (28.06.2022 – B 12 R 4/20) trotz Geschäftsführerstellung mangels hinreichender gesellschaftsrechtlicher Gestaltungs- bzw. Rechtsmacht bezüglich dieser GmbH regelmäßig nicht selbständig tätig, sondern als abhängig beschäftigt anzusehen.

Aufgrund dieses Status muss von den betroffenen Personen dringend ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gestellt werden, um aus diesem Beschäftigungsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer die Rentenbeiträge auch zukünftig an das Versorgungswerk zahlen zu können.

Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige

Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.

Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.

Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.

Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.

Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.

Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Bezug von ALG I

Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.

DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.

Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer

Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.

Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.

Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.

Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.

Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.

Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt und
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen

Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.

Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.

Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.

Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.

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Telefonische Sprechzeiten

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