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Hilfreiche Informationen zum Thema Befreiung
In vielen Situationen ist eine Beitragsbefreiung oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft möglich oder sogar gesetzlich vorgesehen. Für spezielle Informationen im Rahmen der Kinderbetreuung existiert ein gesonderter Informationsbereich.
Befreiung
Beitragsbefreiung im Allgemeinen
Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.
Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.
Beitragsbefreiung im Allgemeinen
Die Satzung des Versorgungswerkes sieht in §§ 12, 14, 46 vielfältige Befreiungstatbestände vor. Ferner ist eine Beitragsbefreiung gemäß VO (EG 883/2004) möglich.
Die Satzung des Versorgungswerkes sieht in §§ 12, 14, 46 vielfältige Befreiungstatbestände vor. Ferner ist eine Beitragsbefreiung gemäß VO (EG 883/2004) möglich.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft o.ä. ist in der Satzung hingegen nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerkes mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings innerhalb dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 34 Abs. 5 Nr. 1). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 34 Abs. 4). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.
Beitragsbefreiung aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses
Wenn Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.
Wenn Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung. Durch eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Der Befreiungsantrag unterliegt einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.
Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Dienstherrn beizufügen, dass bereits ein entsprechender Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht.
Da die Befreiung von der Beitragspflicht in Abhängigkeit von Ihren nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt, kann auch eine Befreiung auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4 erfolgen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.
Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden und sind nachzuweisen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.
Beitragsbefreiung wegen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann sich aufgrund dessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungs-werk befreien lassen.
Wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann sich aufgrund dessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft kann nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden, vgl. Sie bitte § 12 Abs. 2.
Dem Antrag ist ein aktueller Gehaltsnachweis des Arbeitgebers beizufügen, woraus sich Ihre Rentenversicherungspflicht ergibt.
Darüber hinaus können Sie sich von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen, wenn Sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Frist des § 12 Abs. 2 bei Aufnahme der Tätigkeit, für die Rentenversicherungspflicht besteht, bereits abgelaufen ist. Dann besteht die Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1, Nr. 1. Der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht kann aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die ist in der Regel der Zeitpunkt der Aufnahme der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Beantragen Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, endet Ihre Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk, vgl. Sie bitte § 15 Abs. 4 der Satzung. Ihre Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt jedoch in Abhängigkeit von den im Einzelfall nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung nachgewiesener anderweitiger Versorgungsmaßnahmen.
Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk
Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.
Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.
Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.
Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland
Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.
Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.
Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.
Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Aufheben der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.