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Service nach Themen / BEITRÄGE

Alle Informationen rund um das Thema Beiträge

Lernen Sie die gesamte Beitragssystematik des Versorgungswerkes kennen, oder schlagen Sie den für Sie relevanten Fall nach.

Beitragssystematik

Beitragspflicht

Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.

Beitragspflichtig zum Versorgungswerk sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit. Beitragspflichtig sind daher nur Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit. Sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig. Daher sollten Sie dem Versorgungswerk mitteilen, wenn Ihre im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht anwaltlicher Natur sind.

Beitragsverfahren im Überblick

Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.

Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum letzten Tag eines jeden Monats.

Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge monatlich auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.

Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich. Dies hat womöglich zur Folge, dass Sie ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.

Regelpflichtbeitrag

Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?

Selbständig tätige Mitglieder entrichten grundsätzlich den in § 34 Abs. 2 der Satzung definierten Regelpflichtbeitrag. Dieser entspricht 5/10 des höchsten Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in Sachsen-Anhalt.

Einkommensbezogene Beitragspflicht

Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.

Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Der Einkommensnachweis wird erbracht durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage sonstiger geeigneter Belege. Dieses Einkommen ist durch zwei zu dividieren (5/10) und von dieser Summe ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten.

Beitragssystematik – Angestellte

Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag an das Versorgungswerk zu leisten, den sie an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten hätten.

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf ihren Antrag hin befreit worden sind, bezahlen mindestens den Beitrag, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen wäre (§ 34 Abs. 6). Das angestellte Mitglied hat hinsichtlich der Höhe des abzuführenden Beitrags aus der abhängigen Beschäftigung keine Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dieser Beschäftigung eine selbständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Verluste, die bei der selbständigen Tätigkeit entstehen, führen nicht dazu, das beitragspflichtige Einkommen aus der angestellten Beschäftigung zu mindern. Bei gleichzeitig erzielten Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit sind beide Einkommensarten bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Mitglieder ohne eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zahlen in jedem Fall den Mindestbeitrag (§ 34 Abs. 4).  

Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel

Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.

Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.

Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.

Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)

Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.

Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.

Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.

Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.

Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand

Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.

Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).

Pfändungsfreiheit

Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.

Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.

Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.

Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.

Insolvenz des Arbeitgebers

Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.

Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.

Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.

Beitragsveranlagung

Beitragsbemessung

Wie Ihre Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden – kurz und bündig erklärt.

Die Höhe der Beiträge bemisst sich

  • bei Selbständigen nach der Höhe ihrer anwaltlichen Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr.

Beispiel:

Beiträge 2023 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2021.

Als selbständige Berufsanfänger schätzen Sie bitte Ihren Gewinn im ersten Kalenderjahr Ihrer selbständigen Tätigkeit.

  • Bei Angestellten nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Beispiel:

Beiträge 2023 auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes 2023.

  • Bei angestellt und selbständig Tätigen nach ihrem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – nach der Höhe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im vorletzten Kalenderjahr.

Beispiel:

Arbeitsentgelt 2023 =               60.000,00 EUR p.a.

Arbeitseinkommen 2021 =        30.000,00 EUR p.a.

Summe                                    90.000,00 EUR p.a.

Beitragsbemessungsgrenze 2023:

85.200,00 EUR (7.100,00 EUR/Monat)

Folge:

Das Arbeitsentgelt ist voll beitragspflichtig, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur in Höhe von 25.200,00 EUR, der darüber hinausgehende Betrag ist nicht beitragspflichtig.

Einkommensschätzung

Ermittlung des Einkommens bei erstmals selbständig tätigen Mitgliedern.

Für das erste Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen schätzen. Soweit Sie bereits einen Businessplan erstellt haben und hierbei durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe beraten wurden, legen Sie bitte die dort bescheinigten Angaben des Steuerberaters zugrunde. Sind Sie nicht durch einen Steuerberater beraten worden, so überlegen Sie sich, welche Einnahmen Sie im ersten Jahr Ihrer Tätigkeit erzielen werden. Davon ziehen Sie als berufsbedingte Aufwendungen wie Miete, Personalkosten, Literatur, Berufshaftpflichtversicherung etc. ab. Das Resultat ist Ihr erwarteter Gewinn, auf Grundlage dessen das Versorgungswerk Sie zunächst vorläufig festsetzen wird.

Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keinen oder nur einen geringen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaften, ist in jedem Fall der Mindestbeitrag fällig (§ 34 Abs. 4). Die vorläufige Festsetzung wird das Versorgungswerk später anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr überprüfen und eine endgültige Festsetzung vornehmen. Liegt Ihr tatsächlicher Gewinn dann über Ihrer ursprünglichen Schätzung, ist eine Nachzahlung fällig. Daher sollte Ihre Schätzung in Ihrem eigenen Interesse eher zu großzügig ausfallen als zu niedrig, damit ein etwaiger Nachzahlungsbetrag Sie und Ihre finanzielle Planung nicht völlig aus der Bahn wirft. War Ihre vorläufige Einschätzung und somit auch der von Ihnen zu entrichtende Betrag zu hoch, wird der zu viel gezahlte Betrag selbstverständlich auf Wunsch zurückerstattet.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen/520,00 EUR.

Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 520,00 EUR/Monat nicht übersteigt, besteht für Sie grundsätzlich – wie für alle Angestellten -eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben einem Pauschalbetrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger. Bei einem Monatseinkommen von 520,00 EUR errechnet sich für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 78,00 EUR/Monat. Darüber hinaus sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % beläuft sich Ihr Eigenanteil damit auf 3,6 % des Monatseinkommens. Bei einem Monatseinkommen in Höhe von 520,00 EUR beträgt der Eigenanteil 18,72 EUR.

Hieraus ergeben sich für Sie als Mitglied des Versorgungswerkes zwei Optionen:

  1. Üben Sie in der geringfügigen Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit aus, können Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Wird die Befreiung erteilt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Der Arbeitgeber entrichtet einen Gesamtbetrag von 96,72 EUR (78,00 EUR + 18,72 EUR) an das Versorgungswerk.  Wenn Sie nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger oder einer weiteren angestellten Tätigkeit erzielen und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichten, müssen Sie zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum Mindestbeitrag aufwenden. Wenn Sie ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, werden Sie demnach um bis zu 78,00 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet.
  2. Sind Sie in der geringfügigen Beschäftigung nicht anwaltlich tätig oder wollen Sie den Eigenanteil von 3,6 % nicht entrichten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Hierdurch entfällt der Eigenanteil von 3,6 %. Andererseits gehen Ihnen jedoch eventuell bestehende Leistungen der Rentenversicherung verloren.

Kurzarbeitergeld

Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.

Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das Gemeldete SV-Entgelt zugrunde gelegt.

Selbständiger Berufsanfänger

Selbständige Berufsanfänger haben Ihre Gewinne gewissenhaft zu schätzen.

Als selbständiger Berufsanfänger gehen Sie bitte in sich und schätzen Ihren Gewinn im ersten (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte seien Sie in Ihrem eigenen Interesse ehrlich: Schätzen Sie Ihren Gewinn zu niedrig ein, wird dies bei der späteren Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr auffallen mit der Folge einer unter Umständen empfindlichen Nachforderung. Ist bereits absehbar, dass Sie sich unterschätzt haben, erhöhen Sie kurzerhand Ihre monatlichen Zahlungen.

Beschäftigung im EU-Ausland

Entsendung in das EU-Ausland oder die Schweiz für bis zu 2 Jahren.

An wen Sie sich für den Erhalten der A1-Bescheinigung wenden müssen, ist davon abhängig, wie Sie krankenversichert sind. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, stellt die Krankenkasse die Bescheinigung aus. Sind Sie privat krankenversichert und Mitglied des Versorgungswerkes, wird die Bescheinigung von der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung e.V.) ausgestellt.

Beachten Sie bitte, dass für abhängig Beschäftigte der A1-Antrag verpflichtend im elektronischen Verfahren gestellt werden muss. Selbständig tätige Mitglieder stellen den schriftlichen Antrag unmittelbar bei der ABV. Der Vordruck ist hinterlegt auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland).

Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einem Verbleib in der DRV kann eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.

Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).

Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.

Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.

Beitragsnachweis

Einkommensnachweise im Überblick

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerks Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.

Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.

Der Nachweis des Einkommens erfolgt:

            Bei Selbständigen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres;

            bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung

            über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:

                        Aktuell: Gehaltsabrechnung

                        Später: Jahresentgeltbescheinigung

Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellten Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitrag von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ausschließen zu können.

Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, siehe oben) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerkes dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen, etwa von Seiten der Finanzbehörden, haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen, wenn Sie selbständig tätig sind. Sind Sie angestellt tätig und erbringen den geforderten Nachweis nicht, ist das Versorgungswerk berechtigt, Ihr Einkommen zu schätzen und dementsprechend festzusetzen.

Einkommensnachweise

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.

Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.

Beiträge Dritter

Krankheitsfall

Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten, und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

Wird kein Krankengeld bezogen, so bemisst sich der Pflichtbeitrag nach den allgemeinen Regeln des § 34; ohne Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wäre demnach auf Antrag der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 34 Abs. 4).

Kinderkrankengeld

Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerks die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse das so genannte „Kinderkrankengeld“ zu beantragen.

Bei Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 35 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären. Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.

Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage, beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.

In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.

Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.

Wehrübung

Beitragspflicht während des Wehrdienstes.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.

Arbeitslosigkeit – Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.

Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.

Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.

Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.

Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.

Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.

Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.

Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht vielmehr ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto. Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge

Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.

Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einen freiwilligen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der freiwillige Beitrag ist der Höhe nach beschränkt auf das 1,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht im Geschäftsjahr 2023 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 1.980,90 EUR (23.770,80 EUR/Jahr). Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Sie dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „Freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden. Eine Verpflichtung bei Zahlung freiwilliger Beiträge gehen Sie nicht ein.

Rente erhöhen – Steuern sparen

Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.

Ihre an das Versorgungswerk entrichteten freiwilligen Beitragszahlungen können Sie im Rahmen des Sonderausgabenabzuges vollständig für Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab dem 01.01.2023 die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Wenn Sie also 15/10 des Regelpflichtbeitrages in Höhe von 23.770,80 EUR an das Versorgungswerk im Jahr 2023 entrichten, sind diese in voller Höhe sonderausgabenabzugsfähig.

Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehenen Stufen entfallen somit.

Vorauszahlung

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.

Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.

Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.

Beiträge reduzieren

Härtefall wegen Einkommensverlusten

Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.

Die Satzung sieht in § 34 Abs. 5 vor, den laufenden Beitrag wegen eines Härtefalls auf Antrag zu reduzieren (Härtefallantrag).

Voraussetzung ist eine erhebliche Reduzierung Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr. Wenn Sie also davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des vorletzten Kalenderjahres in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das vorletzte Kalenderjahr, vor.

Das Versorgungswerk wird auf der Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das laufende Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlungen auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.

Beitragsbefreiung

Beitragsbefreiung im Allgemeinen

Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.

Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.

Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.

Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit

Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.

Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.

1.    Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
           

Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
  • Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.

2.     Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit

 
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.

Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:

  • Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
  • Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte   haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
  • Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.

Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.

  • Die Bewilligung der Befreiung

Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.

  • Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen

Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.

Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.

Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.

Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.

Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.

Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

  • Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente

Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.

Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.

Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.

Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.

Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk

Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.

Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.

Beitragsbefreiung aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses   

Wenn Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.

Wenn Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung. Durch eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk. Der Befreiungsantrag unterliegt einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt der Voraussetzungen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Dienstherrn beizufügen, dass bereits ein entsprechender Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht.

Da die Befreiung von der Beitragspflicht in Abhängigkeit von Ihren nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängt, kann auch eine Befreiung auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4 erfolgen.

Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit der Beitragsbefreiung bis auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.

Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden und sind nachzuweisen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

Beitragsbefreiung wegen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann sich aufgrund dessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungs-werk befreien lassen.

Wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann sich aufgrund dessen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft kann nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden, vgl. Sie bitte § 12 Abs. 2.

Dem Antrag ist ein aktueller Gehaltsnachweis des Arbeitgebers beizufügen, woraus sich Ihre Rentenversicherungspflicht ergibt.

Darüber hinaus können Sie sich von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen, wenn Sie Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die Frist des § 12 Abs. 2 bei Aufnahme der Tätigkeit, für die Rentenversicherungspflicht besteht, bereits abgelaufen ist. Dann besteht die Befreiungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1, Nr. 1. Der  Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht kann aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die ist in der Regel der Zeitpunkt der Aufnahme der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit.

Beantragen Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, endet Ihre Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk, vgl. Sie bitte § 15 Abs. 4 der Satzung. Ihre Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt jedoch in Abhängigkeit von den im Einzelfall nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung nachgewiesener anderweitiger Versorgungsmaßnahmen.

Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland

Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.

Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.

Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.

Beitragszahlung

Bankverbindungen

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.

Das sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:

Commerzbank Düsseldorf                                                                    
BIC: COBADEFFXXX                                   
IBAN: DE25 3004 0000 0408 1006 00                              

Commerzbank Magdeburg

BIC: COBADEFFXXX

IBAN: DE04 8104 0000 0254 0300 00              

Commerzbank Halle

BIC: COBADEFXXX

IBAN: DE16 8004 0000 0111 0113 00

Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.

Lastschrifteinzug

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.

Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos mitgeteilt werden.

Beitragsrückstände

Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.

Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, allen Beteiligten weitestgehend gerecht zu werden. Zwingende Voraussetzung einer Tilgungsabsprache ist indessen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.

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Telefonische Sprechzeiten

Wir sind für Sie da

Damit Ihre Anfrage mit möglichst geringer Wartezeit bearbeitet werden kann, gewährleisten wir innerhalb der telefonischen Sprechzeiten eine gesonderte Verfügbarkeit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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Mo bis Do: 15.00 – 16.00 Uhr