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Hilfreiche Infos von A bis Z
Hier finden Sie eine alphabetische Übersicht sämtlicher Informationstexte aus allen Themengebieten. Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sich sich gerne an uns.
A
Altersrente
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente.
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente. Damit die Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, wird dazu geraten den Antrag ca. 4-6 Wochen vor dem Wunschtermin für den Erstbezug zu stellen. Eine automatische Auszahlung der Rente erfolgt nicht. Es besteht zudem die Optionen die Altersrente aufzuschieben – wofür ein Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich ist -, oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Mit Eintritt des Rentenfalles können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden.
Aktuelle Fragen
Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des […]
Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.In einem kurzen von unserem Dachverband (ABV e.V.) erstellten Überblick finden Sie Antworten auf die derzeit wichtigsten Fragen in Bezug auf die Funktion der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und warum durch ihre Existenz – respektive der autarken Finanzierung – gleichermaßen eine Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.
Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber
Die grundlegenden Informationen für Arbeitgeber im Überblick.
1.
Grundlagen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind grundsätzlich kraft ihrer Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung sowie der Satzung Pflichtmitglieder des im jeweiligen Bundesland eingerichteten Versorgungswerkes. Für den Arbeitgeber wird dieser Umstand erst relevant, wenn sich das Mitglied für die Angestelltentätigkeit nach Maßgabe des § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lässt. In diesem Fall obliegen dem Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Pflichten, wobei im Folgenden auch auf die bestehenden Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen wird.
2.
Befreiung und Befreiungsverfahren von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Ohne Vorlage eines Befreiungsbescheides sind bei Neuanstellung eines Mitglieds Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt auch während des Antragsverfahrens auf Erteilung einer neuen Befreiung. Legt das Mitglied bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber einen älteren Befreiungsbescheid vor, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt werden, ob die Befreiung auch für die neue Tätigkeit gilt. Nur so lässt sich der Gefahr einer zusätzlichen Inanspruchnahme durch die gesetzliche Rentenversicherung begegnen. Nach Vorlage eines aktuellen Beitragsbescheides hat der Arbeitgeber die Rückerstattung der im Befreiungszeitraum geleisteten Beiträge bei der Einzugstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) zu beantragen und diese dann direkt oder über das Mitglied an das Versorgungswerk weiterzuleiten. Erfolgt die Befreiung zu einem anderen Datum als dem ersten eines Monats, ist eine taggenaue Abrechnung erforderlich.
3.
Beitragsbemessung und Beitragsentrichtung
Die an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge berechnen sich nach dem aktuell gültigen Beitragssatz der Rentenversicherung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze West. Mithin sind auch etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im bekannten Umfang beitragspflichtig. Zur Zahlung der monatlichen Beiträge ist gemäß unserer Satzung ausschließlich das Mitglied verpflichtet. Rechtsbeziehungen zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber bestehen insoweit nicht. Im Verhältnis zum Mitglied besteht jedoch gemäß § 172a SGB VI die Pflicht des Arbeitgebers, einen hälftigen Beitragszuschuss zu leisten. Übernimmt dieser im Einvernehmen mit dem Mitglied die monatliche Beitragszahlung, so ist darauf zu achten, dass der aktuelle Beitrag zum 15. des jeweiligen Monats fällig ist, der Zahlungseingang aber spätestens vor Monatsablauf erfolgt sein muss. Die Verrechnung oder Aufrechnung von aktuellen Beitragsforderungen mit möglichen Beitragsrückzahlungsansprüchen für Vormonate seitens des Arbeitgebers ist ohne das schriftliche Einverständnis des betroffenen Mitglieds mangels einer gegenseitigen Leistungsbeziehung zwischen Versorgungswerk und Arbeitgeber unzulässig (s.o.). Durch eine faktische Verrechnung geminderte Sammelzahlungen können dann auch nicht zugunsten der nicht betroffenen Mitglieder verbucht werden. Deshalb sind etwaige beitragsbezogene Ansprüche allein im jeweiligen Arbeitsverhältnis zu klären, auch wenn zuvor Direktzahlungen vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk erfolgt sind.
4.
Elektronische Meldungen zum Versorgungswerk
Seit dem 1. Januar 2009 sind Arbeitgeber gemäß des neu eingeführten § 28a Abs.10, 11 SGB IV verpflichtet, bestimmte Grundmeldungen sowie monatliche Beitragsmeldungen an die Versorgungswerke elektronisch zu übermitteln. Es handelt sich insoweit um eine Angleichung an die bereits seit längerer Zeit geltende elektronische Meldepflicht gegenüber den Krankenkassen als Einzugstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abhängig Beschäftigter. Zu den Einzelheiten des Verfahrens und der erforderlichen Infrastruktur verweisen wir auf unser Hinweisschreiben zum elektronischen Meldeverfahren auf dieser Homepage und auf die Internetadresse der DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle für elektronische Meldungen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die Meldungen erfolgen mittels einer dem Arbeitnehmer mitgeteilten Meldenummer und sind erstmalig nach Erteilung des Befreiungsbescheides für die Zeit ab Beginn der Befreiung (ggfs. rückwirkend) und von da an regelmäßig abzugeben. Ohne ordnungsgemäße Meldungen können einkommensbezogene Beitragsfestsetzungen nicht erfolgen und bereits geleistete Zahlungen den Mitgliedskonten nicht zugeordnet werden. Infolgedessen geraten die Mitglieder in Verzug und müssen gemahnt werden. Dies durch ordentliche Meldungen zu vermeiden ist mithin eine gesetzliche und darüber hinaus auch eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers.
Bei Zahlung durch den Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:
- Bei Zahlungen für eine Einzelperson ist neben dem Beitragsmonat stets die Mitglieds- bzw. Meldenummer (anstelle einer Betriebsnummer) als Verwendungszweck anzugeben. Dies erleichtert die Verbuchung (siehe dazu auch: „Hinweise zum elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren für Arbeitgeber“).
- Bei Sammelzahlungen für mehrere im hiesigen Versorgungswerk versicherte Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass der gezahlte Gesamtbetrag der Summe der für die einzelnen Mitglieder gemeldeten Monatsbeiträge entspricht. Überzahlungen können erst dann zugeordnet werden, wenn zeitnah eine Korrekturmeldung für das jeweilige Mitglied und die bestehende Differenz erfolgt. Ist der Gesamtzahlbetrag hingegen niedriger als die Gesamtmeldesumme kann eine Verbuchung bis zur eindeutigen Korrekturmeldung überhaupt nicht erfolgen, was zu den unter 3. beschriebenen Konsequenzen führt.
- Die bei Sammelzahlungen im Verwendungszweck angegebene Betriebsnummer muss der in den elektronischen Beitragsmeldungen verwendeten Betriebsnummer entsprechen, damit eine Zuordnung der Zahlung erfolgen kann. Darauf ist insbesondere bei Großarbeitgebern zu achten, die ihre gesamte Personalbuchhaltung über eine konzerneigene Gesellschaft für sämtliche anderen Konzerngesellschaften abwickeln lassen.
Allgemeine Informationen zur Beitragsbefreiung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Herrin über das Befreiungsverfahren.
Sofern Sie angestellt tätig sind, ist Voraussetzung für eine Beitragszahlung an das Versorgungswerk aus diesem Beschäftigungsverhältnis eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Der Befreiungsantrag kann beim Versorgungswerk gestellt werden. Dieses leitet den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Bis zu einer Entscheidung, ob die gesetzliche Rentenversicherung einem Befreiungsantrag stattgibt, müssen die Rentenversicherungsbeiträge aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis an die für Sie zuständige Einzugsstelle entrichtet werden.
Die Weitergabe eines Befreiungsantrages erfordert allerdings, dass Sie einen auf Dauer gerichteten Verzicht auf die bisher einkommensunabhängige Beitragspflicht aussprechen. Diesen bitten wir ggf. mit der Rücksendung des Befreiungsantrages zu verbinden.
Soweit Sie als freier Mitarbeiter / freie Mitarbeiterin beschäftigt sind, füllen Sie bitte ergänzend den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht für Selbständige aus.
Allgemeines zu Rentenleistungen
Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17.
Nach dieser Bestimmung wird eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Zulassung verzichtet, bzw. seine Zulassung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde.
Maßstab für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Mitglieds, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Damit kommt es für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an, sondern abzustellen ist auf das Berufsbild des Rechtsanwalts. Es erfolgt eine abstrakte Betrachtungsweise.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur dann gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit auf Dauer angelegt ist. Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist damit, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Mitglieds innerhalb absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann oder nicht. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt nicht.
Allgemeines zur Nachversicherung
Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.
Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.
Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.
Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.
Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.
Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.
Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.
Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt.
1.
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
2.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk
Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Durch das in weiten Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getretene so genannte „Zollkodexanpassungsgesetz“ (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) ist u.a. im Wege einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen lag bisher statisch bei 20.000,00 EUR. Ab 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich in 2015 aus dem aktuell geltenden Beitragsatz von 24,8 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400,00 EUR in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland und beläuft sich für das Jahr 2015 damit auf 22.172,00 EUR.
3.
Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung
Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:
12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR
damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.
Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 €, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.
4.
Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.
Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 – 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.
Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Rahmen eines Anfrageverfahrens Ihren sozialrechtlichen Status klären.
Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann über das Versorgungswerk beantragt werden. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist die Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird mittels des unten vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355) – bzw. ab dem 01.01.2023 nur noch digital – beantragt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet. Der Antrag gilt mit Eingang beim Versorgungswerk als wirksam gestellt. Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Abgabenachricht.
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, kann die Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden.
Bitte beachten Sie:
Bestand die Zulassung bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses in einer Anwaltskanzlei, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen; bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb von drei Monaten ab Zulassung rückwirkend zum Zulassungszeitpunkt beantragt werden (Notfrist).
Haben Sie eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erworben, wirkt ein ebenfalls innerhalb von drei Monaten ab Zulassung gestellter Befreiungsantrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dieses erst nach dem Zulassungsantrag aufgenommen wurde.
Beachten Sie zudem bitte Folgendes:
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge solange an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bis Sie ihm den Befreiungsbescheid vorlegen.
Update:
Über den Ablauf der ab dem 01.01.2023 ausschließlich digitalen Abwicklung des Befreiungsverfahren wird das Versorgungswerk seine Mitglieder rechtzeitig informieren.
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungen
Wenn Sie vor Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig waren, müssen Sie entscheiden, was aus Ihrer erworbenen Rechtsposition werden soll.
Wer bereits für Zeiten vor Beginn der Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leistete und bei der DRV eine Rentenanwartschaft erworben hat, muss entscheiden, was aus seiner Rechtsposition gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Eine Übertragung der Anwartschaften auf das Versorgungswerk ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, behalten diese Anwartschaft, ohne dass eine weitere freiwillige Beitragszahlung erforderlich ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.
Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate noch nicht erreicht haben, können die noch fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge auffüllen, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VI.
Ist die Beitragszeit für die Anwartschaft auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, so kann dort nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung des Befreiungsbescheides auf Antrag eine Beitragserstattung erfolgen, vgl. § 210 Abs.1a und Abs. 2 SGB VI. Die Erstattung ist auf die Hälfte der gezahlten Beiträge beschränkt. Nachversicherungsbeiträge und Beiträge für Wehr- oder Zivildienstzeiten sind von der Erstattung ausgenommen. Da mit einer Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, sollte davon nicht vorschnell Gebrauch gemacht werden.
Arbeitslosigkeit – Allgemeines
Grundsätzlich besteht im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld I die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zum Versorgungswerk zahlt. Besonderheiten gelten insb. bei noch nicht befreiten Mitgliedern.
Mitglieder, die Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben für die Dauer des Leistungsbezuges grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der jeweilige Leistungsträger die Beiträge entweder ganz oder teilweise zum Versorgungswerk, abhängig davon, ob das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wird oder bereits befreit worden ist.
Grundsätzlich sind die Arbeitsagenturen nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bilden 80 % des dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden vormaligen Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrundlage. Daraus wird der Beitrag nach dem aktuell gültigen Beitragssatz ermittelt.
Mitglieder, die bereits einmal zugunsten des Versorgungswerks befreit wurden, haben gemäß § 173 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB III einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk durch die Bundesagentur für Arbeit. Die zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte. Der Antrag ist unter Vorlage des alten Befreiungsbescheides zu stellen.
Mitglieder die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk überhaupt noch nicht befreit wurden erhalten entgegen bisheriger, langjähriger Praxis keine nur für die Dauer des ALG I -Bezuges ausgestellten Befreiungen mehr. Dies wird entweder damit begründet, dass nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI schon keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde oder die Arbeitslosigkeit die Befreiungsvoraussetzung der „berufsspezifischen Tätigkeit“, wie sie § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen ist, nicht erfülle.
Werden die Beiträge nicht übernommen, bleibt das Mitglied verpflichtet, gem. § 30 Abs. 3 unserer Satzung den aktuell gültigen Mindestbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.
Aufheben der Befreiung
Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Aufschub der Altersrente
Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres hinaus bis maximal zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufzuschieben. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Der Antrag auf Aufschiebung der Rente oder der Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden.
Die gegebenenfalls gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in § 18 Abs. 3 der Satzung hinterlegten Tabelle.
Aufschub und Flexirentengesetz
Besonderheiten und Probleme beim Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Ohne weitere Besonderheiten gilt die Optionsmöglichkeit für alle selbständig tätigen Mitglieder.
Angestellt tätige Mitglieder können von dieser Möglichkeit mit weiterer Beitragszahlung zum Versorgungswerk unproblematisch dann Gebrauch machen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaft auf eine Altersrente (60 Beitragsmonate) erreicht haben. Besteht eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Neuerung zu beachten, die sich als Folge des beschlossenen Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ergibt. Dieser Personenkreis muss nunmehr parallel zur Beantragung des Rentenaufschubs beim Versorgungswerk bei der gesetzlichen Rentenversicherung den Rentenantrag / Leistungsbezug dort nach Maßgabe der §§ 77, Abs.2, 99 Abs.1 SGB VI ebenfalls aufschieben. Anderenfalls würde Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI eintreten und der Arbeitgeber müsste nur noch den Arbeitgeberbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, ohne dass dem Versicherten daraus eine Rentenanwartschaft erwachsen würde. Hat ein Mitglied in Unkenntnis dieser Rechtslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung bereits einen Rentenantrag gestellt und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird er nach Maßgabe des § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI versicherungsfrei. Eine Fortgeltung seiner bisherigen Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist damit nicht mehr möglich. Er kann nach dem neuen Flexirentengesetz allerdings für das laufende Beschäftigungsverhältnis durch schriftliche Erklärung zur Versicherungspflicht optieren (§ 5 Abs.4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB VI) und die Beiträge aus dem Anstellungsverhältnis rentensteigernd an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Wünscht ein Mitglied gleichwohl einen Rentenaufschub beim Versorgungswerk, so ist dieses uneingeschränkt möglich, wobei das Mitglied in zulässigem Rahmen auch einen freiwilligen Beitrag an das Versorgungswerk entrichten könnte.
Auskunftsersuchen
Im Rahmen des § 12 Abs. 1 RAVG erteilt das Versorgungswerk unter gewissen Voraussetzungen die erforderlichen Auskünfte.
Bitte stellen Sie Ihre Anfrage unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlagen und mit einer ausführlichen Begründung versehen, damit das Versorgungswerk eine Prüfung vornehmen kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Vorschriften des SGB grundsätzlich keine Anwendung auf das Versorgungswerk finden.
B
Bankverbindungen
Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.
Beiträge und sämtliche weitere Zahlungen können selbstverständlich auch per Banküberweisung an das Versorgungswerk erfolgen.
Das sind die Bankverbindungen des Versorgungswerkes:
Commerzbank Düsseldorf
BIC: COBADEFFXXX
IBAN: DE25 3004 0000 0408 1006 00
Commerzbank Magdeburg
BIC: COBADEFFXXX
IBAN: DE04 8104 0000 0254 0300 00
Commerzbank Halle
BIC: COBADEFXXX
IBAN: DE16 8004 0000 0111 0113 00
Bitte geben Sie stets Ihre Mitgliedsnummer und den Betreff an.
Allgemeines zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Mitglieder, die im Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, müssen entscheiden, ob Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder sich zu Gunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine Befreiung zugunsten des Versorgungswerkes ist möglich für Mitglieder, die
- in einer Kanzlei oder Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt und anwaltlich tätig sind;
- bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber mit Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft tätig sind;
- als Rechtsanwalt selbstständig tätig sind und vor Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Hinblick auf diese selbständige Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht auf Antrag begründet haben (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
Beitragsbefreiung bei privater Vorsorge
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich.
Eine Beitragsbefreiung aufgrund anderer privater Vorsorge ist nicht möglich. Befreiungstatbestände sind grundsätzlich nur in § 11 und § 43 Abs. 7 normiert oder sind nach der VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Beitragsbefreiung bei Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk
Bei der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.
Wenn Sie bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied sind oder waren, dort die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben und nachweislich einkommensbezogene Beiträge zahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung im hiesigen Versorgungswerk. Durch die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht endet die Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Wahlweise besteht auch die Möglichkeit einer nur teilweisen Beitragsbefreiung, beispielsweise auf den Mindestbeitrag nach § 34 Abs. 4.
Der Befreiungsantrag kann nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis des Versorgungswerkes beizufügen, wo einkommensbezogene Beiträge entrichtet werden.
Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit
Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.
Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.
1. Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:
- Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
- Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
- Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.
2. Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:
- Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
- Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
- Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.
Beitragsbefreiung bei Tätigkeit im Nicht-EU Ausland
Wenn Sie im Nicht-EU Ausland tätig sind können Sie sich wohlmöglich von der Beitragspflicht befreien lassen.
Eine Beitragsbefreiung – bis auf den Mindestbeitrag – kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass im Nicht-EU Ausland Beiträge an ein gesetzliches Rentenversicherungssystem gezahlt werden. Eine private Vorsorge genügt hier nicht als Nachweis.
Diesbezüglich bitten wir um Angabe der gesetzlichen Rentenversorgung und Nachweis Ihrer dortigen Mitgliedschaft bzw. Beitragsabführung. Die Unterlagen bitten wir – wenn möglich – übersetzt oder in englischer Sprache einzureichen.
Beitragsbefreiung im Allgemeinen
Eine Beitragsbefreiung oder Beitragsreduktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich. Ein Ruhen der Mitgliedschaft sieht die Satzung nicht vor.
Das Versorgungswerk sieht in §§ 11,11a, 47 der Satzung Befreiungstatbestände vor. Ebenfalls ist eine Beitragsbefreiung gem. VO (EG) Nr. 883/2004 möglich.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft o. ä. ist in der Satzung nicht vorgesehen. Sofern Sie daher nicht (vorübergehend) aus der Anwaltschaft ausscheiden, bleiben Sie Mitglied des Versorgungswerks mit allen Rechten und Pflichten. Sollten Sie allerdings während dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem dann aktuellen Einkommen festgesetzt werden (§ 30 Abs. 4). Der Mindestbeitrag ist indessen immer zu zahlen (§ 30 Abs. 3). Allerdings gilt: Je weniger Sie einzahlen, desto niedriger ist Ihre voraussichtliche Rente.
BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT
Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.
Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.
Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.
Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.
Beitragsbemessung
Wie Ihre Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden – kurz und bündig erklärt.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich
- bei Selbständigen nach der Höhe ihrer anwaltlichen Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr.
Beispiel:
Beiträge 2023 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2021.
Als selbständige Berufsanfänger schätzen Sie bitte Ihren Gewinn im ersten Kalenderjahr Ihrer selbständigen Tätigkeit.
- Bei Angestellten nach ihrem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Beispiel:
Beiträge 2023 auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes 2023.
- Bei angestellt und selbständig Tätigen nach ihrem monatlichen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und – bis zur Beitragsbemessungsgrenze – nach der Höhe ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im vorletzten Kalenderjahr.
Beispiel:
Arbeitsentgelt 2023 = 60.000,00 EUR p.a.
Arbeitseinkommen 2021 = 30.000,00 EUR p.a.
Summe 90.000,00 EUR p.a.
Beitragsbemessungsgrenze 2023:
85.200,00 EUR (7.100,00 EUR/Monat)
Folge:
Das Arbeitsentgelt ist voll beitragspflichtig, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nur in Höhe von 25.200,00 EUR, der darüber hinausgehende Betrag ist nicht beitragspflichtig.
Beitragsbescheinigung
Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung.
Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Beitragsbescheinigung. Dort sind die von Ihnen geleisteten Gesamtbeiträge ausgewiesen. Bei Bedarf kann eine Aufteilung erfolgen. Dies bietet sich beispielsweise an, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen nachweisen müssen oder voll aus eigenen Mitteln erbrachte Beiträge (ohne Arbeitgeberzuschuss) ausgewiesen werden sollen. Eine entsprechende Teilbescheinigung können Sie nach Erhalt der Beitragsbescheinigung beantragen.
Der Versand der Beitragsbescheinigungen für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt Mitte Februar.
Beitragsbescheinigung (Vorjahr / aktuelles Jahr)
Aus dem Vorjahr ausgeglichene Beitragsrückstände im aktuellen Geschäftsjahr erscheinen nur in der Beitragsbescheinigung dieses Jahres.
Alle Zahlungen werden jeweils in dem Jahr bewertet, in dem sie entrichtet wurden und nicht für die Zeiten, für die sie gedacht sind. Diese Praxis ist satzungsgemäß vorgegeben durch § 19 Abs. 4 und ebenso steuerrechtlich geboten. Dementsprechend werden diese Zahlungen erst – zusammen mit dem in diesem Jahr geleisteten Beitrag – im Frühjahr des kommenden Jahres bescheinigt werden.
Beitragspflicht
Beitragspflichtiges Einkommen aus angestellter und – ggf. zusätzlicher – selbständiger Tätigkeit.
Beitragspflichtig zum Versorgungswerk sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Einnahmen unter Abzug der Betriebsausgaben) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit. Beitragspflichtig sind daher nur Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit. Sonstige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nicht beitragspflichtig. Daher sollten Sie dem Versorgungswerk mitteilen, wenn Ihre im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht anwaltlicher Natur sind.
Beitragsrückforderung durch Arbeitgeber
Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.
Bei einer Beitragsrückforderung durch den Arbeitgeber muss das Versorgungswerk zunächst die Einwilligung des Mitgliedes einholen.
Dieses Vorgehen beruht darauf, dass keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und Ihrem Arbeitgeber besteht. Eine Rechtsbeziehung besteht vielmehr ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Versorgungswerk. Der Arbeitgeber als Dritter hat somit keinerlei Zugriffsrecht auf Ihr Beitragskonto. Demgemäß können Rückzahlungen an den Arbeitgeber auch nur mit dem Einverständnis des Mitglieds erfolgen.
Beitragsrückstände
Hier erhalten Sie Informationen zu Beitragsrückständen und Tilgungsabsprachen.
Bei größeren Beitragsrückständen ist das Versorgungswerk auch zum Abschluss von Tilgungsabsprachen bereit. Die Stundung von Beitragsrückständen ist nach der Satzung leider nicht möglich. Wir sind jedoch bemüht, allen Beteiligten weitestgehend gerecht zu werden. Zwingende Voraussetzung einer Tilgungsabsprache ist indessen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.
Beitragssystematik – Angestellte
Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben mindestens den Beitrag an das Versorgungswerk zu leisten, den sie an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten hätten.
Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf ihren Antrag hin befreit worden sind, bezahlen mindestens den Beitrag, der ohne die Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen wäre (§ 34 Abs. 6). Das angestellte Mitglied hat hinsichtlich der Höhe des abzuführenden Beitrags aus der abhängigen Beschäftigung keine Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dieser Beschäftigung eine selbständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. Verluste, die bei der selbständigen Tätigkeit entstehen, führen nicht dazu, das beitragspflichtige Einkommen aus der angestellten Beschäftigung zu mindern. Bei gleichzeitig erzielten Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit sind beide Einkommensarten bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig zum Versorgungswerk. Mitglieder ohne eine Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zahlen in jedem Fall den Mindestbeitrag (§ 34 Abs. 4).
Beitragsverfahren im Überblick
Hier wird Ihnen kurz und bündig erläutert, wie die Beitragserhebung funktioniert.
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind zu entrichten bis zum letzten Tag eines jeden Monats.
Selbstverständlich können Sie Ihre Beiträge monatlich auf eines der Konten des Versorgungswerkes überweisen. Sie ersparen jedoch sich und dem Versorgungswerk als dem Träger Ihrer Zukunftsvorsorge in beträchtlichem Umfang Aufwand und Kosten, wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen. Einen Vordruck zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates werden wir Ihnen mit dem späteren Mitglieds- und Beitragsbescheid zukommen lassen.
Sofern Sie sich nicht zu diesem Schritt entschließen können, tragen Sie bitte dafür Sorge, dass Ihre Überweisungen auf jeden Fall Ihre Mitgliedsnummer, Ihren Namen und Ihren Vornamen enthalten. Ohne diese Angaben ist eine Zuordnung des überwiesenen Betrages nicht möglich. Dies hat womöglich zur Folge, dass Sie ungerechtfertigte Mahnungen erhalten und/oder rentenversicherungsrechtliche Nachteile erleiden.
Beitragszahlungen bis zur Befreiung
Während des Befreiungsverfahrens sind die Beiträge weiterhin an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.
Bis zur Vorlage des Befreiungsbescheides muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag an die für Sie zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) entrichten.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird Ihnen den Befreiungsbescheid direkt zustellen. Sobald Sie ihn erhalten haben, legen Sie ihn bitte sofort Ihrem Arbeitgeber vor, damit die Zahlungen Ihrer Rentenversicherungsbeiträge an die bisherige Einzugsstelle beendet werden.
Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Rückzahlung der seit dem Beginn der Befreiung noch abgeführten Rentenversicherungsbeiträge nur auf Antrag erfolgt. Der Erstattungsantrag muss von Ihrem Arbeitgeber bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) gestellt werden.
Beschäftigung im EU-Ausland
Entsendung in das EU-Ausland oder die Schweiz für bis zu 2 Jahren.
An wen Sie sich für den Erhalten der A1-Bescheinigung wenden müssen, ist davon abhängig, wie Sie krankenversichert sind. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, stellt die Krankenkasse die Bescheinigung aus. Sind Sie privat krankenversichert und Mitglied des Versorgungswerkes, wird die Bescheinigung von der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtung e.V.) ausgestellt.
Beachten Sie bitte, dass für abhängig Beschäftigte der A1-Antrag verpflichtend im elektronischen Verfahren gestellt werden muss. Selbständig tätige Mitglieder stellen den schriftlichen Antrag unmittelbar bei der ABV. Der Vordruck ist hinterlegt auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland).
Bestimmungsrecht bei Beitragsrückstand
Bei Beitragsrückständen kann die Zahlung auch bei Angabe eines Verwendungszweckes auf den Beitragsrückstand verrechnet werden.
Beitragsrückstände werden gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt (§ 33 Abs. 4, Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 und 3).
Betriebsübergang: Abweichende Betriebsnummer
Um zu vermeiden, dass bei dem Versorgungswerk eine Beitragsmeldung unter einer abweichenden Betriebsnummer eingeht, sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden.
Wenn seitens Ihres Arbeitgebers eine Beitragsmeldung für Sie unter einer anderen Betriebsnummer übermittelt wird, bedarf es einer klarstellenden Mitteilung über die Hintergründe dieser geänderten Meldung.
Sofern es sich um einen Betriebsübergang oder eine innerbetriebliche Umstellung handelt, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.
Setzen Sie sich insofern bitte zwecks weiterer Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung, ob die bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht fortgilt bzw. ob ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss.
Sind Sie in ein neues Angestelltenverhältnis eingetreten, beachten Sie bitte Folgendes:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az: B 12 R 3/11 R) entschieden, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach dem früheren § 7 Abs. 2 AVG oder der Nachfolgeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stets nur für das dem Befreiungsantrag zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis gilt und bei dessen Beendigung auch die Befreiung endet.
Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist es zwingend erforderlich, einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, wenn aus diesem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet werden sollen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Damit der Befreiungsantrag auf den Zeitpunkt der Aufnahmen der Beschäftigung zurückwirkt, ist er gem. § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.
Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.
- Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.
- Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.
Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.
Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.
Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.
Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.
Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
- Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.
Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.
Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.
Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.
Bezug von ALG I
Eine bereits erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch beim Bezug von ALG I fortwirken.
DRV-Befreiung
Eine bereits erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Agentur für Arbeit wird daher auf Ihren Antrag bei Vorlage des Befreiungsbescheides die Beiträge an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III übernehmen.
Früherer DRV-Befreiung ohne direkte Vorbeschäftigung
Ob die Beitragsübernahme an das Versorgungswerk gemäß § 173 SGB III möglich ist oder Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden müssen, klären Sie bitte mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.
Buchung von Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel
Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch ausnahmsweise dem Vorjahr zuzuordnen ist.
Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.
D
Doppelbesteuerung von Renten
Die Doppelbesteuerung von Renten im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021.
I. Ausgangspunkt
Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten findet seinen Ursprung im Jahre 2005. Bis zum Jahr 2004 galt eine sogenannte vorgelagerter Besteuerung der Rentenbeiträge, wo hingegen seit dem Jahre 2005 eine nachgelagerter Besteuerung der Rentenbezüge praktiziert wird.
Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2004 die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden mussten, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren.
Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 festgestellten unzulässigen Ungleichbehandlung (Beamtenpension mussten voll versteuert werden), entschied sich der Gesetzgeber dazu, ab 2005 schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Bis zum Jahre 2025 sollen immer größere Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar sein, im Gegenzug sind immer größere Anteile der erhaltenen Rente als steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Im Jahre 2040 sollen Renten zu 100 % versteuert werden. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der im Jahre 2040 in Rente gehen wird, dann die gesamte Rente versteuern muss.
II. Das Problem der Doppelbesteuerung
Durch die oben aufgeführte Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung kann es zu dem Problem der sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Beiträge zur Rentenversicherung auf bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden. Im Kern geht es darum, dass Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten müssten, wie sie in Form ihrer Beiträge steuerpflichtig eingezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Eine solche Doppelbesteuerung verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 (2BvL17/99). Betroffen hiervon können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn zum Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist es bei Rentenbeginn im Jahre 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die vorher eingezahlten Beiträge sind aber nur 15 Jahre lang (nämlich von 2025 bis 2039) voll absetzbar.
III. Urteile vom BFH vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen X R20/19 und X R33/19
Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen zahlreiche Streitfragen zum Problem der sogenannten Doppelbesteuerung geklärt. Zum einen hat er klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Anlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.
Für die Versorgungswerke relevanter sind die Ausführungen zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG, worunter auch die Leistungen gesetzlicher Rentenversicherer sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die Freibeträge eines etwaige länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerverbleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen. Regelmäßige Anpassungen einer der basisversorgenden dienlichen gesetzlichen Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit dem geringen individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der BFH wies in dem Urteil X R 33/19 darauf hin, dass das für die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse der Vergleichs- und Prognoseberechnung allein die in Folge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen seien.
Weitere Beiträge, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind wie Grundfreibeträge, Sonderausgaben, Abzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag oder Sonderausgaben-Pauschbetrag finden keine Berücksichtigung.
In beiden Urteilen lagen die Voraussetzungen für eine Doppelbesteuerung von Renten nicht vor. Dennoch hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass es in einem konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen könne. Dann könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase gegeben sein. Von einer solchen doppelten Besteuerung sei immer dann auszugehen, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Für jetzt rentennahe Jahrgänge können auch die Ausführungen des BFH zur gesetzlichen Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorischen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Anfrage des Steuerpflichtigen anwendbar ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Finanzgericht unzulässiger Weise die Öffnungsklausel angewendet, die hierdurch gewährte Entlastung fiel allerdings höher aus, als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelbesteuert anzusehen wäre, so dass die Revision der Kläger auch in diesem Punkt ohne Erfolg blieb.
E
Einkommensbezogene Beitragspflicht
Das beitragspflichtige Einkommen beschränkt sich nicht auf solches aus anwaltlicher Tätigkeit.
Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, entrichten ihren Beitrag auf Antrag nach dem nachgewiesenen Einkommen. Der Einkommensnachweis wird erbracht durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage sonstiger geeigneter Belege. Dieses Einkommen ist durch zwei zu dividieren (5/10) und von dieser Summe ein Beitrag in Höhe von 18,6 % zu entrichten.
Einkommensnachweise
Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.
Mitglieder des Versorgungswerks haben gemäß Satzung zur korrekten Verbeitragung, Einkommensnachweise in Form von Einkommensteuerbescheide zu erbringen.
Sofern Sie selbständig tätig sind, bemisst sich die Höhe der Beiträge an Ihrem Arbeitseinkommen. Hierüber benötigen wir gemäß § 30 Abs. 4 einen Einkommensnachweis, der ggf. auch durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung mit Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheides – erbracht werden kann.
Einkommensnachweise im Überblick
Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerks Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.
Für eine korrekte Beitragsfestsetzung haben Mitglieder des Versorgungswerkes Einkommensnachweise gemäß § 34 Abs. 5 zu erbringen.
Der Nachweis des Einkommens erfolgt:
Bei Selbständigen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres;
bei Angestellten durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung
über das Arbeitsentgelt für den Beitragszeitraum und zwar:
Aktuell: Gehaltsabrechnung
Später: Jahresentgeltbescheinigung
Bitte beachten Sie, dass auch bei ausschließlich angestellten Mitgliedern die Übersendung des Einkommensteuerbescheides erforderlich ist, um die Verbeitrag von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ausschließen zu können.
Die rechtzeitige Vorlage von Unterlagen (Einkommensteuerbescheid, Jahresentgeltbescheinigung, siehe oben) obliegt ausschließlich Ihnen. Entsprechende Aufforderungen des Versorgungswerkes dienen lediglich der Erinnerung. Fristverlängerungen, etwa von Seiten der Finanzbehörden, haben hierauf keinen Einfluss. Anderenfalls muss das Versorgungswerk Sie zum Regelpflichtbeitrag veranlagen, wenn Sie selbständig tätig sind. Sind Sie angestellt tätig und erbringen den geforderten Nachweis nicht, ist das Versorgungswerk berechtigt, Ihr Einkommen zu schätzen und dementsprechend festzusetzen.
Einkommensschätzung
Ermittlung des Einkommens bei erstmals selbständig tätigen Mitgliedern.
Für das erste Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie Ihr Einkommen schätzen. Soweit Sie bereits einen Businessplan erstellt haben und hierbei durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe beraten wurden, legen Sie bitte die dort bescheinigten Angaben des Steuerberaters zugrunde. Sind Sie nicht durch einen Steuerberater beraten worden, so überlegen Sie sich, welche Einnahmen Sie im ersten Jahr Ihrer Tätigkeit erzielen werden. Davon ziehen Sie als berufsbedingte Aufwendungen wie Miete, Personalkosten, Literatur, Berufshaftpflichtversicherung etc. ab. Das Resultat ist Ihr erwarteter Gewinn, auf Grundlage dessen das Versorgungswerk Sie zunächst vorläufig festsetzen wird.
Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie keinen oder nur einen geringen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaften, ist in jedem Fall der Mindestbeitrag fällig (§ 34 Abs. 4). Die vorläufige Festsetzung wird das Versorgungswerk später anhand Ihres Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr überprüfen und eine endgültige Festsetzung vornehmen. Liegt Ihr tatsächlicher Gewinn dann über Ihrer ursprünglichen Schätzung, ist eine Nachzahlung fällig. Daher sollte Ihre Schätzung in Ihrem eigenen Interesse eher zu großzügig ausfallen als zu niedrig, damit ein etwaiger Nachzahlungsbetrag Sie und Ihre finanzielle Planung nicht völlig aus der Bahn wirft. War Ihre vorläufige Einschätzung und somit auch der von Ihnen zu entrichtende Betrag zu hoch, wird der zu viel gezahlte Betrag selbstverständlich auf Wunsch zurückerstattet.
Elektronisches Meldeverfahren nach § 28a SGB IV
Informationen zum elektronischen Meldeverfahren.
Bereits seit Januar 2006 sind alle Arbeitgeber im Rahmen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verpflichtet, die für Beschäftigte zu erstattenden Meldungen an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) elektronisch aus systemuntersuchten Abrechnungsprogrammen oder mit Ausfüllhilfen zu übermitteln.
Ab Januar 2009 sind nunmehr alle Arbeitgeber gemäß § 28a Abs. 10 SGB IV auch verpflichtet, für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Nach Abs. 11 hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten.
Bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entspricht der Pflichtbeitrag aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich dem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständisch Versicherten haben Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 172 Abs. 2 SGB VI). Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist entsprechend § 23a SGB IV beitragspflichtig. Die elektronischen Meldungen für in berufsständischen Versorgungseinrichtungen versicherte Beschäftigte sind an deren zentrale Annahmestelle DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH vorzunehmen. Bei den zusätzlichen DEÜV-Meldungen über die DASBV handelt es sich um die ohnehin an eine Annahmestelle der GKV zu übermittelnden Daten, ergänzt um die Mitgliedsnummer. Zusätzliche Meldegründe gibt es nicht. Nur über die DASBV – also nicht an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung! – sind DEÜV Meldungen für geringfügig beschäftigte PKV Versicherte mit Verzicht auf die RV-Freiheit (Beitragsgruppen 0000) und die Meldungen zur Beitragserhebung zu übermitteln.
Alle Meldungen sind sowohl für Selbst- als auch für Firmenzahler zu erstatten. Ein wesentliches Element der Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist deren Mitgliedsnummer der Beschäftigten, die diese dem Arbeitgeber mitteilen. Die bisherige Mitgliedsnummer ist um die angehängte Nummer der Versorgungseinrichtung und eine Prüfziffer erweitert. Liegt zum Zeitpunkt einer Meldung die Mitgliedsnummer nicht vor, kann hilfsweise die „Dummy-Mitgliedsnummer“ verwendet werden, die um Angaben zur Mitgliedsidentifikation ergänzt werden muss (Personalnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht). Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Mitgliedsnummer. Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet „057“, unsere Dummy-Mitgliedsnummer „?0570“, unsere Betriebsnummer lautet „34777022“.
Die Angaben zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen finden sich in der „BV Datei“, die den Herstellern von Abrechnungsprogrammen bei der DASBV abrufbar zur Verfügung gestellt wird. Dies sowie weitere Informationen zum Thema finden Sie unter dem Punkt „Arbeitgeber berufsständisch Versicherter“ auf der Homepage der DASBV (https://www.dasbv.de) im Internet. Bei der Beitragsüberweisung von Firmenzahlern sind als Verwendungszweck mit entsprechend vorangestellten Kennbuchstaben „B“ die Betriebsnummer des Meldepflichtigen, die auch in den elektronischen Meldungen enthalten ist, und „Z“ der Verarbeitungsmonat (JJMM), sowie bei Einzelüberweisung zusätzlich „M“ die Mitgliedsnummer anzugeben.
Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW verfügen über eine 11-stellige Mitgliedsnummer.
Die Kennnummer des Versorgungswerkes lautet:
057
Die Dummy-Mitgliedsnummer lautet
?0570
Die Betriebsnummer lautet:
34777022
Sammelzahlung:
B12345678Z0901
Einzelzahlung:
B12345678Z0901M12345010579
Elternzeit – Nachweise
Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.
1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptivurkunde
- Erziehungsgeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
2.
Nachweis bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderbe-rücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
3.
Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Original oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
Anrechnung von Erziehungszeiten
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.
Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.
Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.
Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.
Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.
Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2010) 79,60 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.
Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (2021) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 34,19 EUR/Jahr
Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
F
Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige
Auch freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnliche Selbständige oder als scheinselbständige Arbeitnehmer können einen Befreiungsantrag stellen.
Mitglieder des Versorgungswerks, die als freie Mitarbeiter tätig sind, können sozialversicherungsrechtlich als Scheinselbständige oder als Selbständige mit nur einem Auftraggeber einzustufen sein. Dies hätte neben der Mitgliedschaft im Versorgungswerk unter Umständen auch eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge.
Soweit festgestellt wird, dass der freie Mitarbeiter als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger oder als scheinselbständiger Arbeitnehmer tätig ist, können diese Personen sich als Mitglieder des Versorgungswerks auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Die Befreiung beantragen Sie mittels des unseren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung Bund zur „Feststellung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige“.
Hinsichtlich des Beginns der Befreiung wird auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hingewiesen.
Bevor die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Befreiungsantrag entscheidet, prüft sie die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Freiwillige Beiträge
Um die Rentenanwartschaft zu erhöhen und mitunter steuerliche Vorteile zu genießen, ist die Zahlung freiwilliger Beiträge möglich.
Es steht allen Mitgliedern die Möglichkeit offen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 einen freiwilligen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zu entrichten. Der freiwillige Beitrag ist der Höhe nach beschränkt auf das 1,5fache des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht im Geschäftsjahr 2023 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 1.980,90 EUR (23.770,80 EUR/Jahr). Freiwillige Beiträge haben dieselbe Wertigkeit wie Pflichtbeiträge. Sie dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Die Beiträge können einfach unter Angabe der Mitgliedsnummer und dem Betreff „Freiwillige Beiträge“ überwiesen werden. Alternativ kann auch ein bestehendes SEPA-Lastschriftmandat erweitert werden. Die freiwillige Beitragszahlung kann jederzeit wieder eingestellt werden. Eine Verpflichtung bei Zahlung freiwilliger Beiträge gehen Sie nicht ein.
G
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen/520,00 EUR.
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 520,00 EUR/Monat nicht übersteigt, besteht für Sie grundsätzlich – wie für alle Angestellten -eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben einem Pauschalbetrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger. Bei einem Monatseinkommen von 520,00 EUR errechnet sich für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 78,00 EUR/Monat. Darüber hinaus sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, den Unterschiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 18,6 % beläuft sich Ihr Eigenanteil damit auf 3,6 % des Monatseinkommens. Bei einem Monatseinkommen in Höhe von 520,00 EUR beträgt der Eigenanteil 18,72 EUR.
Hieraus ergeben sich für Sie als Mitglied des Versorgungswerkes zwei Optionen:
- Üben Sie in der geringfügigen Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit aus, können Sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Wird die Befreiung erteilt, treten die oben beschriebenen Wirkungen ein. Der Arbeitgeber entrichtet einen Gesamtbetrag von 96,72 EUR (78,00 EUR + 18,72 EUR) an das Versorgungswerk. Wenn Sie nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger oder einer weiteren angestellten Tätigkeit erzielen und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichten, müssen Sie zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum Mindestbeitrag aufwenden. Wenn Sie ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, werden Sie demnach um bis zu 78,00 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet.
- Sind Sie in der geringfügigen Beschäftigung nicht anwaltlich tätig oder wollen Sie den Eigenanteil von 3,6 % nicht entrichten, haben Sie die Möglichkeit, sich von der zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Hierdurch entfällt der Eigenanteil von 3,6 %. Andererseits gehen Ihnen jedoch eventuell bestehende Leistungen der Rentenversicherung verloren.
Gesetzliche Rentenversicherung
Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.
Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.
Gewährung von Sterbegeld
Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.
Nach dem Tod des Mitglieds wird an Hinterbliebene ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten, die das Mitglied bei seinem Tode bezogen hat, oder auf die es bei Berufsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte, gezahlt.
Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander
- der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds,
- andere natürliche Personen, soweit sie die Bestattungskosten bezahlt haben.
Grundrentenzeiten können nicht im Versorgungswerk zurückgelegt werden
Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar. Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf […]
Grundrentenzuschläge nach dem Grundrentengesetz kommen ausschließlich den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute. Zurückgelegte Zeiten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung stellen keine Grundrentenzeiten i.S.d. § 76g Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 51, 55 SGB VI dar.
Lediglich sogenannte „vergleichbare Zeiten“, die im Versorgungswerk zurückgelegt wurden, können im Rahmen von Freibeträgen für Sie relevant werden. Auf Antrag werden Ihnen diese Zeiten im Nachgang zu einem Rentenbescheid bescheinigt.
H
Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung
Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.
Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20 % bzw. 30 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds.
Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.
Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 20 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema „Hinterbliebenenversorgung“.
Härtefall wegen Einkommensverlusten
Wenn es – wie beispielsweise im Rahmen der Corona-Pandemie – bei Selbständigen zu einem erheblichen Einkommensverlust (>15%) im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr geführt hat, besteht die Möglichkeit, bis 31.12. des laufenden Jahres einen Härtefall zur Reduzierung der Beitragshöhe zu stellen.
Die Satzung sieht in § 34 Abs. 5 vor, den laufenden Beitrag wegen eines Härtefalls auf Antrag zu reduzieren (Härtefallantrag).
Voraussetzung ist eine erhebliche Reduzierung Ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr. Wenn Sie also davon ausgehen, dass sich die diesjährigen Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften des vorletzten Kalenderjahres in einem solchen Maße verringern, dass sie zu einem mindestens 15 % geringeren Beitrag führen, können Sie einen solchen Antrag mit Bezifferung der diesjährigen Gewinnerwartung stellen. Sofern noch nicht geschehen, legen Sie zusätzlich den Einkommensteuerbescheid, zumindest aber die Ergebnisrechnung für das vorletzte Kalenderjahr, vor.
Das Versorgungswerk wird auf der Grundlage dieser Unterlagen eine vorläufige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr vornehmen. Der Beitrag wird endgültig festgesetzt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das laufende Kalenderjahr, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.
Beachten Sie bitte, dass eine Verminderung der Beitragszahlungen auch zu einer Verminderung der Höhe Ihres Versicherungsschutzes führt.
I
Insolvenz des Arbeitgebers
Das Verfahren, wenn Ihr Arbeitgeber insolvent ist.
Wenn Sie uns mitteilen, dass Ihr Arbeitgeber insolvent ist, bleibt es vorläufig weiterhin bei der bisher festgestellten Beitragspflicht.
In diesem Zusammenhang erhalten Sie künftig Zahlungserinnerungen mit dem Zusatz „nur nachrichtlich mitgeteilt“. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die monatlichen Pflichtbeiträge zu entrichten sind, ein Zahlungstermin jedoch vorerst außer Kraft gesetzt wird.
Sofern Sie Insolvenzgeld bezogen haben bzw. beziehen werden, bitten wir Sie um Vorlage entsprechender Nachweise bezüglich der Leistungshöhe. Hierzu bitten wir Sie um Antragstellung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit hinsichtlich der Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk. Ihrem Antrag fügen Sie bitte vorsorglich eine Kopie des Befreiungsbescheides von der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Sofern das Beschäftigungsverhältnis beendet wird, bitten wir um Übersendung einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Senden Sie uns dann bitte eine Jahresentgeltbescheinigung Ihres ehemaligen Arbeitgebers über Ihr sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt bis zur Beendigung der Beschäftigung. Ausreichend ist auch eine Kopie der Jahresmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.
K
Kinderkrankengeld
Als Eltern haben Sie gegen Ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld im Falle der Erkrankung Ihres Kindes. Wie das sog. Kinderkrankengeld beim Versorgungswerk behandelt wird, erklären wir Ihnen hier.
Wenn Ihr Kind erkrankt ist, haben Sie als gesetzlich krankenversichertes Mitglied des Versorgungswerks die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse das so genannte „Kinderkrankengeld“ zu beantragen.
Bei Kinderkrankengeld handelt es sich wie beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung. Das bedeutet für Sie, dass Sie nach § 35 Abs. 1 der Satzung auch aus dem Kinderkrankengeld einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten haben – und zwar die Beiträge, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gewesen wären. Die Abrechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Versorgungswerk erfolgt ebenfalls durch die Krankenkassen.
Das Kinderkrankengeld kann seit dem 05.01.2021 je gesetzlich versichertem Kind für 30 Tage, bei alleinerziehenden Eltern für 60 Tage, beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Tage und bei Alleinerziehenden für nicht mehr als 135 Tage.
In der Regel beträgt die Höhe des Kinderkrankengeldes 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, kann aber auch darunter liegen.
Selbständig tätige Mitglieder, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben.
Kranken- und Pflegegeld
Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V & von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI.
Meldung und Beitragsnachweis über den Bezug von Krankengeld nach § 47a SBG V bzw. von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44 a Abs. 4 Satz 5 SGB XI sollten für die Berechnung des Beitrages aus dem Leistungsbezug die folgenden Angaben enthalten:
- (Bezugs-)zeitraum von / bis
- Beitragspflichtige Einnahme kalendertäglich
- Beitrag kalendertäglich
Bitte achten Sie zudem auf einen rechtzeitigen Zahlungseingang.
Krankenversicherung
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Dies ist in § 202 SGB V so vorgesehen. Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle „bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.“
Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Versorgungswerk verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen und ggf. einzuziehen sind.
Die Krankenkasse teilt die Höhe des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax) mit. Im Rahmen dieser gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V erfolgten Mitteilung ist das Versorgungswerk nach § 256 Abs. 1 SGB V an die Mitteilung und Berechnung der Krankenkasse gebunden. Sollte hier eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, so müssen Sie sich unverzüglich an die Krankenkasse wenden. Nur wenn von dort eine geänderte Mitteilung vorliegt, kann der Einbehalt diesseitig entsprechend angepasst werden.
Krankheitsfall
Bei Mitgliedern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt im Falle des Krankengeldbezuges grundsätzlich die gesetzlichen Krankenkasse Beiträge an das Versorgungswerk.
Sind Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, so zahlt die Krankenkasse für Mitglieder, die Krankengeld erhalten, und die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.
Wird kein Krankengeld bezogen, so bemisst sich der Pflichtbeitrag nach den allgemeinen Regeln des § 34; ohne Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wäre demnach auf Antrag der Mindestbeitrag zu entrichten (§ 34 Abs. 4).
Kurzarbeitergeld
Beitragsberechnung bei Bezug von Kurzarbeitergeld.
Zuständig ist grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld zunächst nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Hinzu kommt eine weitere fiktive Bemessungsgrundlage. Neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) sind 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt beitragspflichtig. Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ist eine Klärung von Differenzen nicht möglich, wird zunächst das Gemeldete SV-Entgelt zugrunde gelegt.
L
Lastschrifteinzug
Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.
Beiträge können bequem per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.
Hierzu benötigen wir ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei einem bestehenden SEPA-Lastschriftverfahren können geänderte Bankdaten formlos mitgeteilt werden.
Ledigenzuschlag
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Versorgungswerk einen Ledigenzuschlag auf die Altersente.
Zu Ihrer Altersrente können Sie gemäß § 18 Abs. 4 die Gewährung eines Zuschlags von 20 % beantragen, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 vorhanden waren. Hinterbliebenenrentenberechtigt im Sinne des § 21 sind Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, oder die Kinder des Mitglieds.
Als Beleg über Ihren Familienstand übersenden Sie dem Versorgungswerk bitte eine Bescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, aus welcher sich Ihr Familienstand ergibt.
Dieser Nachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags.
Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Witwen- und Witwerrente, Renten für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft und Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:
Witwen- und Witwerrente, Rente für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft
– Formloser Antrag auf Hinterbliebenenrente
– Kopie der Sterbeurkunde
– Kopie der Heiratsurkunde, Bescheinigung über die Eingehung einer Lebensgemeinschaft
– Bankverbindung
– Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer
Waisenrente
– Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde
– Angabe, wo das Kind krankenversichert ist
– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer
Waisenrente für Kinder ab 18 Jahren
– Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung
– gegebenenfalls eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisung
– Vollmacht des/der Waisen, wenn die Rente an den Elternteil überwiesen werden soll
Leistungsberechtigte Personen
Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.
Bei der internen Teilung wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten des Anrechts des Mitglieds übertragen.
Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.
Hierüber erhalten Sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Mitteilung des Versorgungswerkes, in der wir Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mitteilen. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich Ihre Anwartschaft. Die Höhe des gewährten Zuschlags erfolgt in Abhängigkeit Ihres Alters bei Ehezeitende. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Tabelle des § 26 Abs. 2 der Satzung.
Sollten Sie beabsichtigen, die Altersrente vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, ist ein versicherungsmathematischer Abschlag seitens des Versorgungswerkes zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus § 18 Abs. 2 der Satzung. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die zuvor zitierte Vorschrift.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen. Im Übrigen wird die Altersrente nur auf Antrag gewährt.
M
N
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.
Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.
Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.
Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.
Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.
Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).
P
Patentanwälte
Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In Sachsen-Anhalt besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.
Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.
Pfändungsfreiheit
Mit Beschluss vom 24.07.2008 – Az.: VII ZB 34/08 – hat der BGH festgestellt, dass bei der Ermittlung der pfändbaren Einkünfte die Beiträge zum Versorgungswerk in der Höhe abzugsfähig sind, wie sie von einem Arbeitnehmer bei entsprechendem Einkommen als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen wären.
Der Beschwerdeführer und Schuldner hatte anlässlich der Pfändung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einen Antrag auf Pfändungsschutz in Hinblick auf von ihm zu zahlende Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer beantragt. Das Amtsgericht hatte dem Begehren zunächst entsprochen, das Landgericht auf die sofortige Beschwerde hin jedoch dem Schuldner den Pfändungsschutz mit der Begründung versagt, dass die für Selbständige einschlägige Vorschrift des § 850i Abs.1 S.1 und S.3 ZPO nicht auf die entsprechenden Regelungen über das pfändbare Arbeitseinkommen, insbesondere nicht auf § 850e Nr.1 ZPO verweist.
Dieser Argumentation tritt der BGH entgegen, indem er ausführt, dass § 850 i Abs.1 S.3 ZPO, wonach dem Schuldner nicht mehr zu belassen ist, als ihm verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, nach Sinn und Zweck so anzuwenden ist, dass der Freibetrag in Anlehnung an §§ 850a, c, d, e und f ZPO zu bemessen ist. Da die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk den aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beiträgen im Sinne des § 850e Nr.1 ZPO gleichzustellen sind, seien diese als nicht pfändbarer Anteil auch bei der Bestimmung der nach § 850i ZPO pfändbaren Vergütungen zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung ist in doppelter Hinsicht begrüßenswert, da sie nicht nur die Frage klärt, ob Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken den gesetzlichen Sozialabgaben i.S.d. § 850e Nr.1 ZPO gleichstehen (anders noch der VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2005 – 9 ZB 04.3254 –), sondern auch, dass selbständig tätige Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke vollstreckungsrechtlich Versicherungspflichtigen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden.
Auch auf Mitglieder, die sich im Insolvenzverfahren befinden und weiterhin angestellt oder selbständig Einkünfte erzielen, dürfte diese Rechtsprechung ihre Auswirkungen haben, da die für die Beitragszahlung aufzubringenden Beträge wegen ihrer Unpfändbarkeit nach § 36 InsO nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören und dem Zugriff des Insolvenzverwalters somit entzogen sind.
Pflegeversicherung
Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes und die Elterneigenschaft.
Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.
Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:
- Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
- gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
- Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:
- Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
- Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
- Weisen Sie weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder | Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes |
0 | 4,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %) |
1 | 3,40 % (Basiswert) |
2 | 3,15 % |
3 | 2,90 % |
4 | 2,65 % |
5 | 2,40 % |
- Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
- Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
- Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.
Was Sie tun müssen:
Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:
- Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
- Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
- Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023.
28.06.2023 Wichtiger Hinweis:
- Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
- Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
- Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
- Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.
R
Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber
Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen.
Zwischen dem Versorgungswerk und etwaigen Arbeitgebern bestehen keinerlei Rechtsbeziehungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung kann das Versorgungswerk daher etwaige Beitragsrückstände nicht „…unmittelbar dort geltend machen“ und Differenzen aus Gründen des Datenschutzes nur mit Ihrer ausdrücklichen Ermächtigung direkt mit dem Arbeitgeber abklären. Auch als Angestellte/r sind Sie als Mitglied dafür verantwortlich, dass Ihre Beiträge rechtzeitig und der Höhe nach korrekt hier eingehen. Dementsprechend richten sich alle Mahnungen und – in letzter Konsequenz – etwaige Vollstreckungsmaßnahmen stets gegen Sie persönlich.
Regelpflichtbeitrag
Wie hoch sind die Beiträge bei dem Versorgungswerk?
Selbständig tätige Mitglieder entrichten grundsätzlich den in § 34 Abs. 2 der Satzung definierten Regelpflichtbeitrag. Dieser entspricht 5/10 des höchsten Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in Sachsen-Anhalt.
Rehabilitation – Voraussetzungen
Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.
Eine Bezuschussung von Rehabilitationsleistungen durch das Versorgungswerk kommt grundsätzlich nur nachrangig in Betracht, wenn nicht eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Als eine solche gesetzliche oder vertragliche erstattungspflichtige Stelle ist hier entweder Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung zu nennen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nämlich nicht gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Es kann daher über die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.
Insofern kommt eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahme vertraglich ausgeschlossen wurde oder die Kosten nur zum Teil übernommen werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwändige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt. Als solche dürfen nur medizinische Maßnahmen infrage kommen, die über das übliche Maß – deutlich – hinausgehen und einen außergewöhnlichen Charakter haben.
Der Zuschuss ist vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
Rente erhöhen – Steuern sparen
Details zu der Zahlung freiwilliger Beiträge und der steuerlichen Berücksichtigung.
Ihre an das Versorgungswerk entrichteten freiwilligen Beitragszahlungen können Sie im Rahmen des Sonderausgabenabzuges vollständig für Altersvorsorgeaufwendungen abziehen. Durch eine Änderung im Einkommensteuergesetz wird ab dem 01.01.2023 die Freistellung der Beiträge zur Alterssicherung auf 100 % erhöht. Wenn Sie also 15/10 des Regelpflichtbeitrages in Höhe von 23.770,80 EUR an das Versorgungswerk im Jahr 2023 entrichten, sind diese in voller Höhe sonderausgabenabzugsfähig.
Die für die Erhöhung der Abzugsfähigkeit nach der alten Stufenregelung von 2 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehenen Stufen entfallen somit.
Rentenbezugsmitteilung
Das Versorgungswerk übersendet einmal jährlich eine Rentenbezugsmitteilung.
Leistungsempfänger erhalten eine Rentenbezugsmitteilung für Ihre Altersrente nach § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es erfolgt eine detaillierte Aufstellung. Das Versorgungswerk meldet der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die Höhe der Leistungen, die im jeweiligen Meldejahr nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG zugeflossen sind.
S
Scheinselbständigkeit
Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.
Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450,- EUR übersteigt.
- Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
- Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
- Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.
Selbständiger Berufsanfänger
Selbständige Berufsanfänger haben Ihre Gewinne gewissenhaft zu schätzen.
Als selbständiger Berufsanfänger gehen Sie bitte in sich und schätzen Ihren Gewinn im ersten (Kalender-) Jahr Ihrer selbständigen Tätigkeit. Bitte seien Sie in Ihrem eigenen Interesse ehrlich: Schätzen Sie Ihren Gewinn zu niedrig ein, wird dies bei der späteren Vorlage des Steuerbescheides für das betreffende Jahr auffallen mit der Folge einer unter Umständen empfindlichen Nachforderung. Ist bereits absehbar, dass Sie sich unterschätzt haben, erhöhen Sie kurzerhand Ihre monatlichen Zahlungen.
Sonderzahlungen im Rahmen der Märzklausel
Anforderung der Jahresmeldung zur Sozialversicherung, wenn ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt noch dem Vorjahr zuzuordnen ist.
Da im 1. Quartal noch Nachzahlungen oder Korrekturen für das Vorjahr möglich sind (Märzklausel), benötigen wir eine Kopie der Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Die Dezember-Abrechnung ist insofern nicht ausreichend, da etwaige Korrekturen, die in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres für das Vorjahr vorgenommen werden, nicht enthalten sind. Hier wären als Nachweis ergänzend Kopien der Gehaltsabrechnungen Januar bis März des Folgejahres bzw. eine Kopie der Meldung zur Sozialversicherung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Meldegrund= 54) vorzulegen.
Die Sonderzahlung im Rahmen der Märzklausel ist beitragsrechtlich dem vergangenen Kalenderjahr zuzuordnen. Der Einfachheit halber werden diese Sonderzahlungen auf den Monat Dezember des Vorjahres gebucht.
Spezielle Hinweise für Arbeitgeber
Wichtige Informationen für Arbeitgeber.
Seit dem 1. Januar 2009 sind Sie als Arbeitgeber gemäß § 28 a Abs. 10 SGB IV gesetzlich dazu verpflichtet, für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach § 28 a Abs. 1, 2 und 9 SGB IV zusätzlich an die DASBV (www.dasbv.de) als Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat die Datenübermittlung zwingend „durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen“. Ausnahmen – insbesondere Meldungen in Papierform – sind weder vorgesehen noch zulässig. Ausfüllhilfen finden Sie derzeit zum Beispiel im Internet bei SVNet (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet) oder bei Perfidia (https://ausfuellhilfe.perfidia.de), eine Ausfüllhilfe nur zur Beitragserhebung – keine DEÜV-Meldungen – auch bei der DASBV unter www.da.dasbv.de.
Alle für dieses Verfahren benötigten Informationen finden Sie in dem ABV-Rundschreiben „Meldungen im Arbeitgeberverfahren an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“. Es ergänzt das gemeinsame Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ um die Besonderheiten der Meldungen an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Die häufigsten Gründe für eine nicht erfolgte oder fehlerhafte Verarbeitung sind:
1.
Die gemeldeten Betriebsnummern stimmen nicht mit den Betriebsnummern auf der Überweisung überein, z. B. weil
- die Betriebsnummer mit weniger oder mehr als 8 Stellen angegeben wurde.
–> Ihre Betriebsnummer ist immer 8-stellig. Bitte geben Sie daher gegebenenfalls auch Nullen mit an! - auf der Überweisung die Hauptbetriebsnummer angegeben wurde, in der Meldung aber nur die Betriebsnummer der Abrechnungsstelle (Betriebsstätte oder Abrechnungsdienstleister).
–> Zahlungen können nur korrekt zugeordnet werden, wenn in der Beitragsmeldung sowohl die Hauptbetriebsnummer des Arbeitgebers als auch die der jeweiligen Betriebsstätte beziehungsweise des Abrechnungsdienstleisters angegeben sind (s. Ziff. 4.3.1.2 d. ABV-Rundschr.). - der Beitragsnachweis unter der Betriebsnummer des Versorgungswerkes gemeldet wurde.
–> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes. - auf der Überweisung die Betriebsnummer des Versorgungswerkes angegeben wurde.
–> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben, nicht die des Versorgungswerkes. - auf der Überweisung keine Betriebsnummer des Arbeitgebers angegeben wurde.
–> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben. - eine Phantasienummer verwendet wurde.
–> Es ist Ihre Betriebsnummer als Arbeitgeber anzugeben.
2.
Die Summe der Überweisung stimmt nicht mit der gemeldeten Summe überein, weil
- mehrere (Sammel-) Beitragsnachweise in einer Überweisung zusammengefasst wurden.
–> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger. - die Summe eines (Sammel-) Beitragsnachweises auf verschiedene Überweisungen verteilt wurden.
–> Verwenden Sie für jeden Beitragsnachweis genau einen Überweisungsträger. - Grundmeldungen mit den Werten einer Korrekturmeldung abgegeben wurden.
–> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung. - Korrekturmeldungen mit den Werten einer (neuen) Grundmeldung abgegeben wurden.
–> Eine neue Grundmeldung ersetzt die vorherige. Mit einer Korrekturmeldung melden Sie lediglich die Differenz zu der vorangegangenen Grundmeldung. - für „Selbstzahler“ im Beitragsnachweis als Pflichtbeitrag „Null“ ausgewiesen wurde, obwohl in dem betreffenden Monat tatsächlich Einkünfte erzielt wurden.
–> Der Beitragsnachweis muss auch dann das ungekürzte laufende Arbeitsentgelt und den Gesamt-Pflichtbeitrag enthalten, wenn der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge an den Arbeitnehmer auskehrt und dieser den gemeldeten Betrag selbst an das Versorgungswerk abführt. - zwar Beiträge für alle Arbeitnehmer entrichtet, aber für einzelne Arbeitnehmer keine Beitragsnachweise erstellt wurden.
–> Bitte melden Sie stets alle Ihre Arbeitnehmer, die beim Versorgungswerk rentenversichert sind. - die Meldung auf 10/10 und die Überweisung auf 13/10 des Regelpflichtbeitrages lautete.
–> Der Überweisungsbetrag muss dem gemeldeten Betrag beziehungsweise der Summe der gemeldeten Beträge (Sammelüberweisung) entsprechen. Freiwillige Zusatzbeiträge sind entweder als solche separat auszuweisen oder – gegebenenfalls vom Arbeitnehmer selbst – separat zu überweisen.
3.
Verschiedene Mitglieder wurden mit der selben Meldenummer gemeldet.
–> Jedes Mitglied hat eine eigene, eindeutige Meldenummer im Format „xxxxxxx057y“. Dabei steht „x“ für die hiesige Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers, die „057“ für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt und „y“ für eine individuelle Prüfziffer.
4.
Mitglieder wurden mit der „Dummy“-Meldenummer gemeldet.
–> Rufen Sie uns an ! Auf Anfrage teilen wir Ihnen sofort die korrekte Meldenummer Ihres Arbeitnehmers mit. Dazu benötigen wir lediglich
- Namen,
- Vornamen und
- Geburtsdatum
des betreffenden Arbeitnehmers.
5.
Es wurden Minusbuchungen und/oder Verrechnung von Rückrechnungen mit anderen Mitgliedern vorgenommen.
–> Eine Verrechnung / Erstattung ist nur mit einem dem Versorgungswerk gegenüber erklärten schriftlichen Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.
6.
Es wurde gar keine Meldung abgegeben.
–> Seit 01.01.2009 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für jeden Mitarbeiter jeden Monat eine elektronische Meldung an das Versorgungswerk zu erstatten.
Seit dem 01.07.2009 nimmt das Versorgungswerk Meldungen in Papierform nicht mehr entgegennehmen!
Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
Dieser Artikel wird auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten überarbeitet.
Auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetz ist im Jahr 2004 für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
Grundlage für das Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73). Nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.
Update: Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten – empfehlen wir Ihnen ergänzend den dazugehörigen untenstehenden Beitrag zur Lektüre.
T
Tilgungsvereinbarungen
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern nach Absprache individuelle Tilgungsvereinbarungen.
Das Versorgungswerk ist eine Selbstverwaltung. Insbesondere stehen die Interessen der eigenen Mitglieder im Vordergrund. Insofern muss aber auch das Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft gewahrt und berücksichtigt werden. Dennoch kann es in diversen Lebenssituationen zu einer misslichen Konstellation kommen, in der – beispielsweise auf Grund eines Versäumnis – Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind oder sich Beitragsrückstände angehäuft haben.
In solchen Fällen bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern eine individuelle Tilgungsvereinbarung an.
U
Informationen zum Überleitungsprozess
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland, bzw. Wechsel des Versorgungswerkes, besteht zumeist die Möglichkeit die bisher entrichteten Beiträge dorthin überzuleiten.
Wenn Sie eine anwaltliche Tätigkeit in einem anderen Bundesland aufnehmen, wechseln Sie normalerweise – soweit Sie Ihre Mitgliedschaft hier nicht freiwillig fortsetzen – von dem hiesigen Versorgungswerk in eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung. Unter bestimmten Umständen können die bei uns eingezahlten Beiträge an die neue Versorgungseinrichtung übergeleitet werden. Selbiges gilt für den umgekehrten Weg.
Hierzu bedarf es eines Überleitungsantrages. Die maßgeblichen Voraussetzungen können Sie den zum Download bereitgestellten Überleitungsabkommen mit den Versorgungswerken der einzelnen Bundesländer entnehmen. Grundsätzlich ist zunächst Voraussetzung, dass Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und der Überleitungsantrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden in der hiesigen Versorgungseinrichtung gestellt wird.
Mit den Versorgungswerken in Berlin und Sachsen existiert kein Überleitungsabkommen.
Überleitungsabkommen bestehen mit folgenden anwaltlichen Versorgungswerken in den Ländern:
- Bayern
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen-Anhalt
- Rheinland-Pfalz
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Niedersachsen
- Baden-Württemberg
- Brandenburg
- Saarland
- Bremen
Überleitung von Beiträgen: gesetzliche Rentenversicherung
Beiträge, die bereits an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, können nicht an das Versorgungswerk übergeleitet werden. Eine teilweise Erstattung ist jedoch möglich.
Eine Überleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk (oder umgekehrt) ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich, eine teilweise Erstattung unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon (§ 210 SGB VI). Bevor Sie jedoch die Erstattung von Beiträgen bei der DRV beantragen, bedenken Sie, dass Sie dort eine unverfallbare Rentenanwartschaft erwerben soweit Sie für 60 Monate Beiträge an die DRV entrichtet haben. Damit kann es unter Umständen günstiger sein eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu erwerben und später – zumindest eine kleine – Rente von der DRV zu beziehen.
Von der Überleitung ist die Erstattung von zu Unrecht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträgen (z.B. im Rahmen eines laufenden Befreiungsverfahrens) und die Nachversicherung zu unterscheiden.
V
Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bei einem Verbleib in der DRV kann eine Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge erfolgen.
Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben, oder liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, bestimmt sich die Beitragspflicht zum Versorgungswerk für angestellte Mitglieder nach § 30 Abs. 7 (Beiträge aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) und für Selbständige nach § 30 Abs. 8 (Beiträge unter Anrechnung der an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge).
Wird ein Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung gewünscht, so ist eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur in den engen Grenzen des § 43 Abs. 7 der Satzung des Versorgungswerkes möglich (Nachweis, dass für jeden Monat ab November 1984 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden). Dies ist jedoch ein absoluter Ausnahmefall und betrifft zumeist lediglich noch „Altfälle“.
Vorbehaltlich weiterer Einkünfte aus beitragspflichtiger selbständiger Tätigkeit wäre sodann bei fortbestehender Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk zumindest der Mindestbeitrag gem. § 30 Abs. 3 zu entrichten.
Versorgungsausgleich – Allgemeines
Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.
Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.
Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk als Träger Ihrer Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die von Ihnen erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 26.
Anwartschaften beim Versorgungswerk werden ausschließlich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
In der Regel wird bei der Durchführung der internen Teilung zu Ihren Lasten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.
Die Satzung räumt Ihnen als Mitglied des Versorgungswerkes nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit ein, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung Ihrer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Weitere Einzelheiten zum Ausgleich der geminderten Rentenanwartschaft entnehmen Sie bitte § 25 Abs. 3 der Satzung.
Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 17 der Satzung an.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.
Das beantragende Mitglied muss mindestens für 1 Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben und zudem darf das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sein, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat und auf seine Zulassung verzichtet hat.
Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 5 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.
Das Mitglied hat im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.
Grundsätzlich muss das Mitglied seine berufliche Tätigkeit einstellen und auf die Zulassung verzichten. Eine Ausnahme hiervon gewährt § 17 Abs. 3 der Satzung. Bei ausschließlich selbständig tätigen Mitgliedern kann für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren die Zulassung aufrecht erhalten werden, wenn die Praxis von einem allgemeinen Vertreter fortgeführt wird. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet.
Gemäß § 17 Abs. 4 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk ab dem Folgemonat des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, sonst ab dem Monat der Antragstellung.
Voraussetzungen für eine Tilgungsvereinbarung
Bei der Anfrage auf Vereinbarung einer Tilgungsabsprache sind einige Eckpunkte zu berücksichtigen.
Bei einer individuellen Tilgungsvereinbarung ist zu beachten, dass diese grundsätzlich für maximal 24 Monate abgeschlossen werden kann und bei angestellt tätigen Mitgliedern grundsätzlich nur für 6 Monate. Die Tilgungsraten sollen mindestens der Hälfte des laufenden Pflichtbeitrages entsprechen.
In Ausnahmefällen kann zudem eine befristete Vereinbarung mit abweichenden Beträgen in Betracht kommen.
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für eine Tilgungsabsprache die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates ist und zudem Verzugszinsen erhoben werden.
Vorauszahlung
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Eine Vorauszahlung der Versicherungsbeiträge ist stets nur für das laufende Kalenderjahr möglich.
Das Versorgungswerk nimmt maximal den zulässigen Höchstbeitrag für ein Kalenderjahr entgegen, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Dann gilt: Beitragsrückstand aus Vorjahren zuzüglich 15/10 für das laufende Kalenderjahr. Freiwillige Zahlungen können ebenfalls nur für das laufende Kalenderjahr gezahlt werden.
Eine rückwirkende Zahlung freiwilliger Beiträge ist jeweils nur in dem laufenden Geschäftsjahr möglich.
W
Waisenrente
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.
Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert (§ 22 Abs. 1).
Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht mehr neu entstehen.
Wehrübung
Beitragspflicht während des Wehrdienstes.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 leisten Mitglieder, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Abs. 1, § 159 und § 160 SGB VI, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
Soweit das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen Sie bitte einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk bei der zuständigen Stelle der Bundeswehr und teilen dieser mit, dass für Ihre aktuelle Beschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerkes besteht.
Z
Zielversorgung (externe Teilung)
Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.
In Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VerAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.
Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.
Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.
Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.
Zulassungsverzicht
Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.
Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.
Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.
Zulassungswechsel und die Folgen
Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.
Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Leistungsarten sind definiert in § 15 Abs. 1. Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach § 106 ff SGB VI ausschließlich Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied privat oder gesetzlich krankenversichert ist.