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Infos zu Mutterschutz und Elternzeit
Alle wichtigen Informationen zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit in der berufsständischen Versorgung.
Kinderbetreuungszeiten
Allgemeines zur Beitragsbefreiung bei Mutterschutz und Elternzeit
Mitglieder des Versorgungswerkes können sich wegen Mutterschutz oder Elternzeiten von der Beitragspflicht befreien lassen.
§ 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mütter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt.
Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein.
1. Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung zur Beitragsbefreiung während Mutterschutzfrist
Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingsgeburten bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist wäre eine Befreiung nicht mehr möglich.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:
- Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
- Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung des der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
- Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 35 der Satzung gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeld- oder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – an das Versorgungswerk verpflichtet wäre.
2. Antrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit
Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Tage der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen.
Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen:
- Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft.
- Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf gesetzliche Beitragszahlungen gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.).
- Sind beide Elternteile Mitglieder (§ 19 Abs. 6 der Satzung), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; d.h. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird.
BEITRAGSBEFREIUNG BEI KURZER ELTERNZEIT
Bei Elternteilen die nur eine sehr kurze Elternzeit in Anspruch nehmen, sind die Besonderheiten bei der Befreiung zu beachten.
Da es sich bei der Beitragsbefreiung um eine auf volle Kalendermonate bezogene Befreiung handelt ist hierbei zu beachten, dass die Erwerbstätigkeit auch tatsächlich für den gesamten Monat eingestellt werden muss. Andernfalls würde die Beitragsbefreiung nicht greifen.
Würden Sie beispielsweise die Befreiung vom 10.07.2023 bis zum 10.09.2023 beantragen (also für zwei Monate), so bezögen Sie als Angestellter dennoch Salär für die ersten 9 Tage im Juli und die letzten 20 Tage im September. Für eine Befreiung käme also nur der August in Betracht, da ausschließlich für diesen Monat die Tätigkeit komplett eingestellt wurde.
Für Mitglieder des Versorgungswerkes ist es daher sinnvoll, den Beginn der kurzzeitigen Elternzeit auf den Monatsersten zu beantragen, um eine volle Beitragsbefreiung zu erreichen.
Bewilligung des Mutterschutzes / der Elternzeit und ihre Folgen
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Befreiungsantrages wegen Mutterschutz oder Elternzeit sowie die daraus resultierenden Folgen.
- Die Bewilligung der Befreiung
Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des dem Befreiungszeitraums erfassenden Einkommensteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden.
- Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen
Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag.
Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Ende der Mutterschutzfrist (=Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.
Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, § 37 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten.
Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit.
Sonderzahlung, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzliche in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen.
Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
- Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente
Nach § 19 Abs. 6 der Satzung findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu bleiben zu Gunsten des Mitgliedes für die Betreuung jedes Kindes 3 Kalenderjahre außer Betracht und zwar diejenigen, die den niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von 5 Kalenderjahren (Geburtsjahr und die nachfolgenden 4 Kalenderjahre) aufweisen. Kalenderjahre, für welche die festgesetzten fälligen Beiträge nicht in voller Höhe vor dem Leistungsfall bezahlt sind, werden in die Vergleichsberechnung nicht einbezogen. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag.
Sind beide Elternteile Mitglieder des Versorgungswerkes, so kann die Kinderbetreuungszeit nur bei einem Mitglied berücksichtigt werden.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrages ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen.
Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach § 36 Abs. 1 der Satzung an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 150 % des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft.
Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.
Anrechnung von Erziehungszeiten
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass nunmehr auch für Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenbegründende/ -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung erfolgt beim Versorgungswerk nicht, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der hier entscheidende 13. Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschließt, wieder her.
Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss.
Geltendmachung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Systematisch vergleichbare Kindererziehungszeiten bei Versorgungswerken
Bislang gibt es seitens der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V. keine positive Kenntnis darüber, dass nach der Beurteilung der gesetzlichen Rentenversicherung systematisch vergleichbare Leistungen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung gewährt werden. Allerdings wird seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund diese Voraussetzung bei der Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen eines konkreten Antragstellers im Einzelfall geprüft.
Umfang der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zu unterscheiden ist zwischen Kindererziehungszeiten für Geburten bis zum 31.12.1991 und Geburten ab dem 01.01.1992. Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Jahr Kindererziehungszeit je Kind berücksichtigt, für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Wem wird die Kindererziehungszeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der tatsächlich das Kind erzogen hat. Sie wird nur bei einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Erlangen einer unverfallbaren Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten.
Möglichkeit der Auffüllung von fehlenden Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufgrund des Umstandes, dass viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, besteht die Möglichkeit, die fehlenden Beitragsmonate durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§ 7 Abs. 1 SGB VI) aufzufüllen.
Voraussetzungen für die Leistung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2010) 79,60 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist.
Höhe der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Jahr Kindererziehungszeit
Nach den aktuellen Werten (2021) beträgt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für ein Jahr Kindererziehungszeit 34,19 EUR/Jahr
Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung direkt an das Mitglied der berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung.
Elternzeit – Nachweise
Auflistung der Nachweise der Elterneigenschaft.
1.
Nachweis bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen in Betracht:
- Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
- Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptivurkunde
- Erziehungsgeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
2.
Nachweis bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB I) kommen in Betracht:
- Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststellen, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderbe-rücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
3.
Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 SGB I) kommen in Betracht:
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z.B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt sein oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelternschaft)
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Hinweis:
Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Original oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.