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Service nach Themen / MITGLIEDSCHAFT

Hilfreiche Informationen zur Mitgliedschaft

Wie eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht und was damit verbunden ist sowie Informationen über die Beendigung und Fortsetzung der Mitgliedschaft.

Begründung der Mitgliedschaft

Patentanwälte

Ein eigenes Versorgungswerk für Patentanwälte existiert in Deutschland nicht. In Sachsen-Anhalt besteht keine Möglichkeit, als Patentanwalt Mitglied des Versorgungswerkes zu werden.

Für Patentanwälte besteht leider keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Nach Gesetz und Satzung des Versorgungswerkes ist der Erwerb einer Mitgliedschaft daran geknüpft, dass Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt werden. Da Sie als Patentanwalt nicht Mitglied einer hiesigen Rechtsanwaltskammer sind, besteht daher auch keine Möglichkeit des Erwerbs einer Mitgliedschaft.

Aufheben der Befreiung

Wer von der Mitgliedschaft befreit ist, kann die Wiederaufnahme beantragen.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Befreiung von der Mitgliedschaft regelt § 13 der Satzung. Der Antragsteller darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Rechtsanwaltsversorgungswerks beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anlass zu Bedenken gibt.

Scheinselbständigkeit

Auch bei Scheinselbständigkeit sind Sie Mitglied des Versorgungswerkes. Beachten Sie die Beitragspflicht und Befreiungsthematik.

Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, bei denen drei der folgenden Kriterien vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 450,- EUR übersteigt.
  2. Die Tätigkeit ist auf Dauer gerichtet und im Wesentlichen auf einen Auftraggeber beschränkt.
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  5. Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Arbeitgeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können, eine Entscheidung, ob die genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, kann das Versorgungswerk nicht treffen.

Beendigung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung Ihrer Zulassung in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Sachsen-Anhalt. Es besteht häufig die Möglichkeit, die geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten und der gezahlten Beiträge erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk eines neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung ist lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Sachsen möglich, da es mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen gibt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken rechtlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt. Für das hiesige Versorgungswerk kann diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden.

Fortsetzung der Mitgliedschaft

Zulassungsverzicht

Bei Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung endet grundsätzlich auch Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Hier gibt es jedoch weitere Optionen.

Grundsätzlich scheiden Sie bei einem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung auch aus dem Versorgungswerk aus. In jedem Fall behalten Sie eine Rentenanwartschaft auf der Basis der bisher an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge. Eine Erstattung von Beiträgen kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen eine Mitgliedschaft auf Antrag nach § 10 der Satzung begründet wurde.

Es besteht aber für alle Mitglieder die Möglichkeit, nach ihrem Ausscheiden nach § 15 Abs. 2 die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ihrem Ausscheiden beantragen. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft ist einer Pflichtmitgliedschaft hinsichtlich aller Rechte und Pflichten gleichgestellt. Es besteht weiterhin eine einkommensbezogene Beitragspflicht. Sofern Sie angestellt tätig sind und daraus Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten bzw. verbeamtet sind und keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit erzielen, ist nach § 34 Abs. 4 der Mindestbeitrag zu leisten.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung der Rechtsanwaltschaft in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk NRW unter Aufrechterhaltung Ihrer bis dahin erworbenen Anwartschaft. Es besteht häufig die Möglichkeit die Beiträge in ein neues Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk des neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung wäre lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Bayern möglich, da es mit diesen Ländern kein Überleitungsabkommen gibt. Bei einem Zulassungswechsel nach Bayern ist darüber hinaus eine weitere Besonderheit zu beachten, wonach jeder in Bayern zugelassene Rechtsanwalt auch Mitglied im Versorgungswerk werden muss. Insoweit erkennt die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung auch eine im bisherigen Versorgungswerk fortgesetzte Mitgliedschaft nicht als Befreiungstatbestand an.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken grundsätzlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt.

Zulassungswechsel und die Folgen

Bei Verlegung Ihrer Zulassung in ein anderes Bundesland endet grundsätzlich Ihre Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Sachsen-Anhalt. Es besteht häufig die Möglichkeit, die geleisteten Beiträge auf das neue Versorgungswerk überzuleiten.

Grundsätzlich scheiden Sie mit Beendigung Ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt aus dem Versorgungswerk aus. Auf der Basis der bisher zurückgelegten Mitgliedszeiten und der gezahlten Beiträge erhalten Sie sich eine Rentenanwartschaft auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Im Regelfall ist mit dem Zulassungswechsel auch der Erwerb einer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk eines neuen Bundeslandes verbunden. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihre Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk auf Antrag fortsetzen und sich von der Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk befreien lassen, oder ob Sie eine Überleitung der an unser Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk beantragen. Eine Überleitung ist lediglich nicht zu den Versorgungswerken der Länder Berlin und Sachsen möglich, da es mit diesen Bundesländern kein Überleitungsabkommen gibt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in zwei Versorgungswerken rechtlich möglich ist. Um jedoch einer doppelten einkommensbezogenen Beitragspflicht vorzubeugen, sollten Sie prüfen, ob die Möglichkeit der Zahlung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages in Betracht kommt. Für das hiesige Versorgungswerk kann diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden.

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