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Hilfreiche Informationen zur Nachversicherung
Nach dem Referendariat oder dem Wechsel aus dem System der Beamtenversorgung stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie eine Nachversicherung durchgeführt werden soll.
NACHVERSICHERUNG
Allgemeines zur Nachversicherung
Die Durchführung der Nachversicherung und Ihre Folgen.
Die Nachversicherung ist für den Zeitraum des Referendariats, jedoch auch für eine etwaige vorangegangene Tätigkeit in Verbeamtung möglich.
Ob sich die Durchführung der Nachversicherung lohnt, ist stets eine Abwägungs- und Prognosefrage, die in jedem individuellen Fall betrachtet werden muss. Das Versorgungswerk behandelt die im Rahmen der Nachversicherung entgegengenommenen Beträge so, als ob diese rechtzeitig in dem entsprechenden Zeitraum an das Versorgungswerk entrichtet worden wären.
Hierdurch erwirbt ein Mitglied sowohl Beitragszeiten als auch quotientenrelevante Beitragszahlungen.
Es ist insbesondere zu beachten, ob womöglich schon ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt oder dies abzusehen ist –, sowie eine Einschätzung, wie das Einkommen in den nächsten Jahren ausfallen wird.
Wenn in der DRV ein Anspruch begründet werden kann, bietet sich die Durchführung der Nachversicherung möglicherweise dorthin an. Auch dann, wenn bereits zu Beginn der Mitgliedschaft hohe Einkünfte erzielt werden, kann die Durchführung der Nachversicherung zum Versorgungswerk unter Umständen nicht rentabel sein.
Würde die Rentenanwartschaft im Versorgungswerk jedoch ohne Berücksichtigung der nachversicherten Beträge günstiger ausfallen, würden diese bei der Rentenberechnung selbstverständlich außer Acht gelassen. Schmälern können Sie Ihre Anwartschaft im Versorgungswerk somit keinesfalls.
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich individuell.
Gesetzliche Rentenversicherung
Keine Nachversicherung von Beiträgen die an die DRV gezahlt wurden.
Die Nachversicherung hinsichtlich der an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Versicherungsbeiträge ist in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage leider nicht möglich.
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge
Neuregelung für die Zahlung freiwilliger Beiträge an die DRV für Mitglieder des Versorgungswerkes.
Mitglieder des Versorgungswerkes, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, jedoch noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht haben, stehen vor der Frage, ob sie gegebenenfalls durch Zahlung von freiwilligen Beiträge für einige Monate diese Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen können. Unproblematisch war dieses in der Vergangenheit nur für die Mitglieder möglich, die seit Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausschließlich selbständig tätig waren. Diesen stand nach § 7 Abs. 1 SGB VI das Recht zu einer solchen freiwilligen Beitragszahlung zu. Eine freiwillige Beitragszahlung war allerdings gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI für den Personenkreis ausgeschlossen, der sich vor Erreichen dieser 60 Beitragsmonate als Folge einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk hatte befreien lassen.
Durch das am 10.08.2010 in Kraft getretene 3. Gesetz zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist nunmehr die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung erweitert und in Teilen modifiziert worden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VI ist ersatzlos entfallen, so dass alle Mitglieder künftig uneingeschränkt die Möglichkeit haben, freiwilligen Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, um sich damit einen Rentenanspruch zu sichern.
Diese Möglichkeit eröffnet sich nicht nur denjenigen Mitgliedern, die sich vor Erreichen der 60 Beitragsmonate in der Vergangenheit von der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, sondern auch denjenigen Mitgliedern, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile für die Geburt eines jeden Kindes 3 Erziehungsjahre anrechnen lassen. Elternteile, die in der Vergangenheit nach einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auch unter Anrechnung dieser 3 Erziehungsjahre noch nicht die für die Anwartschaft auf Altersruhegeld erforderlichen 60 Beitragsmonate erreicht hatten, waren nach der erst im Sommer 2009 eingeführten und jetzt wieder aufgehobenen Bestimmung des § 208 SGB VI darauf angewiesen, das Erreichen der Regelaltersgrenze abzuwarten und erst dann auf einen gesonderten Antrag freiwillig in einer Summe Beiträge für die noch fehlenden Monate zum Erwerb der Rentenanwartschaft nachzuzahlen. Diese Elternteile können und müssen bereits jetzt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die erforderliche Anzahl von freiwilligen Beiträgen entrichten.
Sonderregelungen gelten hier allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Mitgliedern, die kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, haben mithin auf diesem Weg die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch unmittelbar herbeizuführen.
Nach der Regelung des § 282 Abs. 2 SGB VI ist eine Nachzahlungsmöglichkeit auch für die rentennahen Jahrgänge und sogar für Personen im Rentenalter geschaffen worden, die aufgrund der bis zum 10.08.2010 geltenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI nicht das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung hatten. Diese können nun ebenfalls auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können jedoch nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Wichtig ist zu beachten, dass ein solcher Antrag nur bis zum 31.12.2015 gestellt werden kann (§ 282 Abs. 2 S. 3 SGB VI).