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Hilfreiche Infos zu Renten und anderen Leistungen
Alle wichtigen Informationen über die Rente und darüber, was im Falle einer Berufsunfähigkeit zu veranlassen ist.
Inhalt
Altersrente
Altersrente
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente.
Das Versorgungswerk gewährt seinen leistungsberechtigten Mitgliedern auf Antrag hin eine Altersrente. Damit die Auszahlung rechtzeitig erfolgen kann, wird dazu geraten den Antrag ca. 4-6 Wochen vor dem Wunschtermin für den Erstbezug zu stellen. Eine automatische Auszahlung der Rente erfolgt nicht. Es besteht zudem die Optionen die Altersrente aufzuschieben – wofür ein Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze erforderlich ist -, oder vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Mit Eintritt des Rentenfalles können keine Beiträge mehr an das Versorgungswerk entrichtet werden.
Aufschub der Altersrente
Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente über den Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres hinaus bis maximal zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufzuschieben. Das Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Der Antrag auf Aufschiebung der Rente oder der Antrag auf Weiterzahlung der Beiträge muss vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt werden.
Die gegebenenfalls gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der in § 18 Abs. 3 der Satzung hinterlegten Tabelle.
Krankenversicherung
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Bei einem Antrag auf Altersrente benötigt das Versorgungswerk die Angabe, wo Sie krankenversichert sind.
Dies ist in § 202 SGB V so vorgesehen. Das Versorgungswerk hat in seiner Eigenschaft als sog. Zahlstelle „bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen.“
Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Versorgungswerk verpflichtet ist zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Krankenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung abzuführen und ggf. einzuziehen sind.
Die Krankenkasse teilt die Höhe des maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezuges (VBmax) mit. Im Rahmen dieser gemäß § 202 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V erfolgten Mitteilung ist das Versorgungswerk nach § 256 Abs. 1 SGB V an die Mitteilung und Berechnung der Krankenkasse gebunden. Sollte hier eine fehlerhafte Berechnung vorliegen, so müssen Sie sich unverzüglich an die Krankenkasse wenden. Nur wenn von dort eine geänderte Mitteilung vorliegt, kann der Einbehalt diesseitig entsprechend angepasst werden.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Das Versorgungswerk gewährt weder einen Zuschuss zur Kranken,- noch zur Pflegeversicherung seiner rentenbeziehenden Mitglieder.
Leistungen werden ausschließlich nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Leistungsarten sind definiert in § 15 Abs. 1. Zuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhalten nach § 106 ff SGB VI ausschließlich Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
Ledigenzuschlag
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt das Versorgungswerk einen Ledigenzuschlag auf die Altersente.
Zu Ihrer Altersrente können Sie gemäß § 18 Abs. 4 die Gewährung eines Zuschlags von 20 % beantragen, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 vorhanden waren. Hinterbliebenenrentenberechtigt im Sinne des § 21 sind Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, oder die Kinder des Mitglieds.
Als Beleg über Ihren Familienstand übersenden Sie dem Versorgungswerk bitte eine Bescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, aus welcher sich Ihr Familienstand ergibt.
Dieser Nachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags.
Pflegeversicherung
Die Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes und die Elterneigenschaft.
Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung angehoben. Dies geschieht im Rahmen des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, welches unter anderem eine Änderung des § 55 SGB XI vorsieht.
Für Sie können die Änderungen relevant werden wenn:
- Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen,
- gesetzlich krankenversichert und zudem abführungspflichtig sind,
- Kinder haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ab dem 01.07.2023 ergeben sich folgende Änderungen:
- Sind Sie kinderlos, so beläuft sich der Beitragssatz auf 4,00 %.
- Sobald Sie die „Elterneigenschaft“ nachgewiesen haben – unabhängig von dem Alter Ihres Kindes – beläuft sich der Beitragssatz auf den Basiswert von 3,40 %.
- Weisen Sie weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach, reduziert sich der Beitragssatz nach Anzahl der Kinder:
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder | Höhe des Pflegeversicherungsbeitragssatzes |
0 | 4,00 % (Basiswert + Zuschlag i.H.v. 0,60 %) |
1 | 3,40 % (Basiswert) |
2 | 3,15 % |
3 | 2,90 % |
4 | 2,65 % |
5 | 2,40 % |
- Der Zuschlag für kinderlose Personen wird erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben
- Der gestaffelte Abschlag pro Kind gilt jedoch auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Der Abschlag gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind.
- Einen Zuschlag für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, gibt es nicht.
Was Sie tun müssen:
Soweit Sie Leistungen des Versorgungswerkes beziehen oder beantragt haben, gesetzlich krankenversichert sind und Kinder haben, gilt folgendes:
- Für das erste Kind – unabhängig welchen Alters – benötigen wir eine Geburtsurkunde (Kopie), soweit Sie die Elterneigenschaft bei dem Versorgungswerk noch nicht nachgewiesen haben
- Für alle weiteren Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben benötigen wir ebenfalls eine Geburtsurkunde (Kopie).
- Soweit die Nachweise für weitere Kinder die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bis spätestens zum 31.12.2023 hier eingehen, gilt der jeweilige Abschlag mit Rückwirkung zum 01.07.2023.
28.06.2023 Wichtiger Hinweis:
- Auf Grund der kurzfristigen Umsetzung des Gesetzes gibt es leider noch kein zentralisiertes digitales Verfahren zur Erfassung der Kinderanzahl. Das Versorgungswerk ist insofern gehalten, die Informationen bei seinen Leistungsbeziehern individuell abzufragen.
- Ab dem 01.07.2023 werden alle kinderlosen Leistungsbezieher mit einem Beitragssatz von 4,00 % veranschlagt und alle übrigen Leistungsbezieher vorläufig mit einem Beitragssatz von 3,40 %.
- Auch wenn wir die Geburtsurkunden bereits jetzt benötigen, wird eine technische Umsetzung voraussichtlich erst im Dezember 2023 stattfinden. Sollten Sie mehr als ein zu berücksichtigendes Kind nachweisen, kann eine Korrektur des Beitragssatzes nach erfolgter technischer Umsetzung rückwirkend erfolgen.
- Bitte übersenden Sie die noch benötigten Geburtsurkunden alsbald um für die Berücksichtigung weiterer Kinder von der Rückwirkung zu partizipieren. Frist ist der 31.12.2023.
Steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen
Dieser Artikel wird auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten überarbeitet.
Auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetz ist im Jahr 2004 für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
Grundlage für das Alterseinkünftegesetz war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73). Nach dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei.
Update: Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – BFH X R 33/19 – zur sog. doppelten Besteuerung von Renten – empfehlen wir Ihnen ergänzend den dazugehörigen untenstehenden Beitrag zur Lektüre.
Doppelbesteuerung von Renten
Die Doppelbesteuerung von Renten im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021.
I. Ausgangspunkt
Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten findet seinen Ursprung im Jahre 2005. Bis zum Jahr 2004 galt eine sogenannte vorgelagerter Besteuerung der Rentenbeiträge, wo hingegen seit dem Jahre 2005 eine nachgelagerter Besteuerung der Rentenbezüge praktiziert wird.
Das bedeutet, dass bis zum Jahre 2004 die Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden mussten, während später die Rentenbezüge steuerfrei waren.
Aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 festgestellten unzulässigen Ungleichbehandlung (Beamtenpension mussten voll versteuert werden), entschied sich der Gesetzgeber dazu, ab 2005 schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen. Bis zum Jahre 2025 sollen immer größere Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar sein, im Gegenzug sind immer größere Anteile der erhaltenen Rente als steuerpflichtiges Einkommen zu versteuern. Im Jahre 2040 sollen Renten zu 100 % versteuert werden. Das heißt, in der Erwerbs- und damit Einzahlungsphase dürfen Beiträge zur Altersvorsorge steuermindernd als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug wird in der nachgelagerten Auszahlungsphase die Rente besteuert. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der im Jahre 2040 in Rente gehen wird, dann die gesamte Rente versteuern muss.
II. Das Problem der Doppelbesteuerung
Durch die oben aufgeführte Umstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung kann es zu dem Problem der sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Eine Doppelbesteuerung liegt dann vor, wenn Beiträge zur Rentenversicherung auf bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden. Im Kern geht es darum, dass Rentner mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten müssten, wie sie in Form ihrer Beiträge steuerpflichtig eingezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Eine solche Doppelbesteuerung verbot das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002 (2BvL17/99). Betroffen hiervon können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn zum Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist es bei Rentenbeginn im Jahre 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die vorher eingezahlten Beiträge sind aber nur 15 Jahre lang (nämlich von 2025 bis 2039) voll absetzbar.
III. Urteile vom BFH vom 19. Mai 2021, Aktenzeichen X R20/19 und X R33/19
Der BFH hat in seinen beiden Entscheidungen zahlreiche Streitfragen zum Problem der sogenannten Doppelbesteuerung geklärt. Zum einen hat er klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Anlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann.
Für die Versorgungswerke relevanter sind die Ausführungen zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG, worunter auch die Leistungen gesetzlicher Rentenversicherer sowie der berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen. In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die Freibeträge eines etwaige länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerverbleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen. Regelmäßige Anpassungen einer der basisversorgenden dienlichen gesetzlichen Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht, wie von den Klägern begehrt, mit dem geringen individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der BFH wies in dem Urteil X R 33/19 darauf hin, dass das für die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse der Vergleichs- und Prognoseberechnung allein die in Folge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen seien.
Weitere Beiträge, die für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind wie Grundfreibeträge, Sonderausgaben, Abzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile der Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag oder Sonderausgaben-Pauschbetrag finden keine Berücksichtigung.
In beiden Urteilen lagen die Voraussetzungen für eine Doppelbesteuerung von Renten nicht vor. Dennoch hat der BFH nicht ausgeschlossen, dass es in einem konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommen könne. Dann könnte aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase gegeben sein. Von einer solchen doppelten Besteuerung sei immer dann auszugehen, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus versteuerten Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Für jetzt rentennahe Jahrgänge können auch die Ausführungen des BFH zur gesetzlichen Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Kläger, dass die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorischen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Anfrage des Steuerpflichtigen anwendbar ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte das erstinstanzliche Finanzgericht unzulässiger Weise die Öffnungsklausel angewendet, die hierdurch gewährte Entlastung fiel allerdings höher aus, als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelbesteuert anzusehen wäre, so dass die Revision der Kläger auch in diesem Punkt ohne Erfolg blieb.
Aufschub und Flexirentengesetz
Besonderheiten und Probleme beim Aufschub der Altersrente über die Regelaltersgrenze hinweg.
Ohne weitere Besonderheiten gilt die Optionsmöglichkeit für alle selbständig tätigen Mitglieder.
Angestellt tätige Mitglieder können von dieser Möglichkeit mit weiterer Beitragszahlung zum Versorgungswerk unproblematisch dann Gebrauch machen, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwartschaft auf eine Altersrente (60 Beitragsmonate) erreicht haben. Besteht eine Anwartschaft auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist eine Neuerung zu beachten, die sich als Folge des beschlossenen Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ergibt. Dieser Personenkreis muss nunmehr parallel zur Beantragung des Rentenaufschubs beim Versorgungswerk bei der gesetzlichen Rentenversicherung den Rentenantrag / Leistungsbezug dort nach Maßgabe der §§ 77, Abs.2, 99 Abs.1 SGB VI ebenfalls aufschieben. Anderenfalls würde Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI eintreten und der Arbeitgeber müsste nur noch den Arbeitgeberbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung leisten, ohne dass dem Versicherten daraus eine Rentenanwartschaft erwachsen würde. Hat ein Mitglied in Unkenntnis dieser Rechtslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung bereits einen Rentenantrag gestellt und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird er nach Maßgabe des § 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI versicherungsfrei. Eine Fortgeltung seiner bisherigen Befreiung von der Versicherungspflicht als Rechtsanwalt zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist damit nicht mehr möglich. Er kann nach dem neuen Flexirentengesetz allerdings für das laufende Beschäftigungsverhältnis durch schriftliche Erklärung zur Versicherungspflicht optieren (§ 5 Abs.4 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 SGB VI) und die Beiträge aus dem Anstellungsverhältnis rentensteigernd an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Wünscht ein Mitglied gleichwohl einen Rentenaufschub beim Versorgungswerk, so ist dieses uneingeschränkt möglich, wobei das Mitglied in zulässigem Rahmen auch einen freiwilligen Beitrag an das Versorgungswerk entrichten könnte.
Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wird durch das Alterseinkünftegesetz geregelt.
1.
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch das Alterseinkünftegesetz für die Zeit ab dem 01.01.2005 neu geregelt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 06.03.2002 (BVerGE 105,73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG (und damit auch von Renten der berufsständischen Versorgungswerke) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber daher verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Eine solche Neuregelung ist mit dem vom Bundestag beschlossenen Alterseinkünftegesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.06.2004 zugestimmt hat, beschlossen worden. Danach ist für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken mit einer langfristigen Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung eingeführt worden. Damit einher geht eine allmähliche Steuerfreistellung der Vorsorgeaufwendungen.
2.
Steuerliche Behandlung von Beitragszahlungen an das Versorgungswerk
Nach § 10 Abs. 3 EStG wird das Abzugsvolumen von Beitragszahlungen begrenzt auf einen Betrag von 20.000,00 EUR, der sich bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt. Bei angestellt tätigen Mitgliedern ist von diesem Betrag der nach § 3 NR. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen. Nur der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wird in voller Höhe allerdings nicht bereits seit dem Jahre 2005 gewährt, sondern erst nach einer 20-jährigen Übergangszeit. Ab dem Jahr 2005 beginnt die Freistellung mit 60 % der geleisteten Beiträge und steigt in jedem der Folgejahre um 2 %, bis im Jahre 2025 100 % der Beiträge im Rahmen der Obergrenze von 20.000,00 EUR steuerlich freigestellt werden. Nachfolgend sind für das Jahr 2011 Berechnungsbeispiele für Arbeitnehmer und Selbständige aufgeführt, unter Zugrundelegung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 %.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Die grundlegende Reform der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge führt zwangsläufig in Einzelfällen zu Belastungsverschiebungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Durch die Günstigerprüfung wird ein gleitender Übergang ins neue Recht ermöglicht. Für einen Zeitraum von 10 Jahren werden die sich nach altem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG) ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben wird danach der Betrag angesetzt, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Durch das in weiten Teilen am 01. Januar 2015 in Kraft getretene so genannte „Zollkodexanpassungsgesetz“ (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) ist u.a. im Wege einer Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter (u.a. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Knappschaft, private Basisrente) erhöht worden. Das maximale Abzugsvolumen lag bisher statisch bei 20.000,00 EUR. Ab 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Dieser Wert errechnet sich in 2015 aus dem aktuell geltenden Beitragsatz von 24,8 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 89.400,00 EUR in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland und beläuft sich für das Jahr 2015 damit auf 22.172,00 EUR.
3.
Überführung der Rentenbesteuerung in eine nachgelagerte Besteuerung
Bisher waren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auch aus dem Versorgungswerk lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil wurde mit einem Rentenbeginn von 65 Jahren mit 27 % der bezogenen Rente veranschlagt. Im Zuge der sukzessiven steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge unterliegen seit dem Jahr 2005 die Altersrenten ebenfalls einer sukzessive steigenden Steuerpflicht, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a, aa, EStG mit 50 % beginnt. Für jeden neuen Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 %, anschließend bis zum Jahr 2040 jährlich um 1 % auf dann 100 %. Diese Steuerpflicht bezieht sich nicht nur auf neue Rentenfälle ab dem Jahr 2005, sondern erfasst auch gegenwärtige Rentenbezieher.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2011 ergibt sich damit bei einem Rentenbezug vom Versorgungswerk in Höhe von 2.000,00 EUR/Monat folgende Beispielrechnung:
12 x 2.000,00 EUR = 24.000,00 EUR
davon 62 % steuerpflichtiges Einkommen = 14.800,00 EUR
damit bleiben 9.120,00 EUR steuerfrei.
Für die Steuerpflicht künftiger Jahre ist allerdings zu beachten, dass nicht etwa der maßgebende Prozentsatz der künftig bezogenen Renten steuerfrei bleibt, sondern der bei Rentenbeginn ermittelte Freibetrag. Im vorgenannten Beispielfall also 9.120,00 EUR. Es bliebe damit auch künftig bei einem jährlichen Steuerfreibetrag von 9.120,00 €, ungeachtet der jährlichen Rentenerhöhungen.
4.
Übergangsregelung bei Zahlung freiwilliger Beiträge
Eine Sonderregelung gilt für Rentenbezieher, die bis zum 31.12.2004 für wenigstens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Rententeile aus solchen Beiträgen werden bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren künftig nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 %, statt bisher mit 27 %, besteuert. Der 10-Jahres-Zeitraum muss nicht zusammenhängend mit Beiträgen belegt sein, es reicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass mindestens für 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Anhand des vom Versorgungswerk mit der jährlichen Mitteilung zum Stand der Rentenanwartschaft versandten Versicherungsverlaufs kann überprüft werden, inwieweit die persönliche Beitragszahlung oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung gelegen hat. Die maßgebenden Jahresbeiträge ab dem Jahr 1985 sind nachstehend wiedergegeben. Soweit einzelne Kalenderjahre unterteilt sind, liegt dieses daran, dass im Laufe dieser Jahre Änderungen des Beitragssatzes aufgetreten sind, so dass sich unterschiedliche monatliche Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen.
Berechnungsbeispiel 1: Arbeitnehmer (2011)
Bruttoarbeitslohn 50.000,00 EUR, daraus je zur Hälfte AG-Anteil á 9,95 %, AN-Anteil á 9,95 %, also 2 x 4.975,00 EUR = |
9.950,00 EUR |
zuzüglich freiwilliger Beitrag zum Versorgungswerk | 1.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (4.975,00 EUR = 4.975,00 EUR + 1.000,00 EUR) = |
10.950,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 10.950,00 EUR |
davon 72 % (für 2011) = | 7.884,00 EUR |
abzüglich AG-Anteil | 4.975,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 2.909,00 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Selbständiger (2011)
Rentenbeiträge berufsständisches Versorgungswerk |
13.000,00 EUR |
Beiträge in private Altersversorgung | 10.000,00 EUR |
Gesamtbeiträge (15.000,00 EUR + 8.000,00 EUR) = |
23.000,00 EUR |
höchstens berücksichtigungsfähig | 20.000,00 EUR |
anzusetzen daher | 20.000,00 EUR |
davon 72 % = | 14.400,00 EUR |
Abzugsbetrag = | 14.400,00 EUR |
Diese Sonderregelung gilt nicht mehr für Zusatzbeiträge, die ab dem Jahre 2005 entrichtet wurden. Solche Zusatzbeiträge sind im Rahmen der jeweiligen Obergrenze steuerlich absetzbar, würden allerdings auch nach dem Jahr des jeweiligen Rentenbeginns und dem dann geltenden Steuersatz steuerpflichtig.
Mitglieder, die sich die Frage stellen, ob es steuerlich günstiger ist, wegen der sukzessiv ansteigenden Besteuerung eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sollten bedenken, dass sich durch einen vorzeitigen Rentenbeginn eine Verminderung der Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk ergibt. Zum einen fällt die Rente im Vergleich zu einem Rentenbeginn mit Alter 65 – 67 deshalb niedriger aus, weil das Mitglied für weniger Monate Beitrag entrichtet, zum anderen ergibt sich wegen des verlängerten Rentenbezuges eine weitere Minderung für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns, vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung. Eine steuerliche Beratung dürfte in diesem Fall unerlässlich sein.
Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzuziehen.
Alle Mitglieder des Versorgungswerkes, seien es Angestellte oder Selbständige, haben die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzuziehen. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaftsverhältnis im Versorgungswerk vor dem 01.01.2012 begann, kann die vorgezogene Altersrente vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt werden. Für Mitglieder des Versorgungswerkes, deren Mitgliedschaftsverhältnis nach dem 31.12.2011 begründet wurde, kann die vorgezogene Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. Für jeden Kalendermonat, um dem die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, mindert sie sich um einen in § 17 Abs. 2 definierten versicherungsmathematischen Kürzungsprozentsatz.
Einzelheiten zu den Abschlägen entnehmen Sie bitte der zuvor zitierten Satzungsvorschrift.
Berufsunfähigkeitsrente
Allgemeines zu Rentenleistungen
Kriterien für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk im Vergleich zu einer privaten Versicherung und der DRV.
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk richtet sich nach den Voraussetzungen des § 17.
Nach dieser Bestimmung wird eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wenn das Mitglied aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt und auf seine Zulassung verzichtet, bzw. seine Zulassung aus diesen Gründen vollziehbar widerrufen wurde.
Maßstab für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Mitglieds, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Damit kommt es für die Frage der Berufsunfähigkeit nicht auf die vom Mitglied zuletzt ausgeübte spezifische Tätigkeit an, sondern abzustellen ist auf das Berufsbild des Rechtsanwalts. Es erfolgt eine abstrakte Betrachtungsweise.
Die Berufsunfähigkeitsrente wird nur dann gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit auf Dauer angelegt ist. Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist damit, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit des betroffenen Mitglieds innerhalb absehbarer Zeit wiederhergestellt werden kann oder nicht. Ein Tätigkeitsverweis erfolgt nicht.
Voraussetzungen Berufsunfähigkeitsrente
Die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente knüpft an die Tatbestandsmerkmale des § 17 der Satzung an.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt seinen Mitgliedern grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 1 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Die Berufsunfähigkeitsrente ist schriftlich zu beantragen.
Das beantragende Mitglied muss mindestens für 1 Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben und zudem darf das Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig sein, den Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben und deshalb seine berufliche Tätigkeit eingestellt hat und auf seine Zulassung verzichtet hat.
Die Berufsunfähigkeit ist gemäß § 17 Abs. 5 vom Mitglied durch fachärztliches Gutachten zu belegen. Das Versorgungswerk kann Untersuchungen anordnen und dafür Gutachter bestimmen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu stellen.
Das Mitglied hat im Falle der Erforderlichkeit alle Ärzte, medizinischen Einrichtungen und Versicherungen gegenüber dem vom Versorgungswerk bestellten Gutachtern, diese untereinander sowie gegenüber dem Versorgungswerk, von der Schweigepflicht zu befreien. Unterbleibt die Mitwirkung des Mitglieds, kann das Versorgungswerk den Antrag zurückweisen.
Grundsätzlich muss das Mitglied seine berufliche Tätigkeit einstellen und auf die Zulassung verzichten. Eine Ausnahme hiervon gewährt § 17 Abs. 3 der Satzung. Bei ausschließlich selbständig tätigen Mitgliedern kann für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren die Zulassung aufrecht erhalten werden, wenn die Praxis von einem allgemeinen Vertreter fortgeführt wird. Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden auf die Berufsunfähigkeitsrente angerechnet.
Gemäß § 17 Abs. 4 beginnt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch das Versorgungswerk ab dem Folgemonat des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wurde, sonst ab dem Monat der Antragstellung.
Reha
Rehabilitation – Voraussetzungen
Unter strengen Voraussetzungen gewährt das Versorgungswerk einen Zuschuss zu besonders aufwendigen Reha-Maßnahmen.
Eine Bezuschussung von Rehabilitationsleistungen durch das Versorgungswerk kommt grundsätzlich nur nachrangig in Betracht, wenn nicht eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Als eine solche gesetzliche oder vertragliche erstattungspflichtige Stelle ist hier entweder Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung zu nennen. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist nämlich nicht gesetzlicher Rentenversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Es kann daher über die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden.
Insofern kommt eine Bezuschussung nur dann in Betracht, wenn bei einer privaten Krankenversicherung die Rehabilitationsmaßnahme vertraglich ausgeschlossen wurde oder die Kosten nur zum Teil übernommen werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir zudem vorsorglich darauf hin, dass das Versorgungswerk lediglich dann Rehabilitationsmaßnahmen bezuschusst, wenn es sich um notwendige und besonders aufwändige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen handelt. Als solche dürfen nur medizinische Maßnahmen infrage kommen, die über das übliche Maß – deutlich – hinausgehen und einen außergewöhnlichen Charakter haben.
Der Zuschuss ist vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
Hinterbliebenenrente
Allgemeines zur Hinterbliebenenversorgung
Der Leistungskatalog des Versorgungswerkes sieht eine Absicherung für Hinterbliebene vor.
Grundsätzlich haben hinterbliebene Ehegatten oder Lebenspartner einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die 60 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds beträgt. Bei Halb- und Vollwaisen liegt der Anspruch bei 20 % bzw. 30 % der zuletzt bezogenen Rente oder der Rentenanwartschaft des verstorbenen Mitglieds.
Das Versorgungswerk gewährt entsprechend der Satzung ebenfalls ein Sterbegeld.
Die einschlägigen Vorschriften zur Witwen- und Waisenrente finden Sie in den §§ 20 ff. der Satzung, sowie in den weiteren Beiträgen zum Thema „Hinterbliebenenversorgung“.
Leistungen für Angehörige aus der Mitgliedschaft
Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine einschneidende Zäsur im Leben der Hinterbliebenen. Das Versorgungswerk gewährt den Angehörigen in diesen Fällen verschiedene Hinterbliebenenrenten sowie Sterbegeld.
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Witwen- und Witwerrente, Renten für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft und Waisenrenten. Diese Leistungen müssen beim Versorgungswerk beantragt werden. Der Antrag sollte die folgenden Anforderungen und Nachweise umfassen:
Witwen- und Witwerrente, Rente für hinterbliebene Partner einer Lebensgemeinschaft
– Formloser Antrag auf Hinterbliebenenrente
– Kopie der Sterbeurkunde
– Kopie der Heiratsurkunde, Bescheinigung über die Eingehung einer Lebensgemeinschaft
– Bankverbindung
– Angabe, wo Sie krankenversichert sind (bitte mit Anschrift der Krankenkasse)
– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer
Waisenrente
– Kopie der Abstammungs- oder Geburtsurkunde
– Angabe, wo das Kind krankenversichert ist
– Sozialversicherungsnummer (Rentenversicherungsnummer)
– Bekanntgabe der persönlichen Identifikationsnummer
Waisenrente für Kinder ab 18 Jahren
– Nachweis über Schul- oder Berufsausbildung bzw. Studienbescheinigung
– gegebenenfalls eigene Bankverbindung für die Rentenüberweisung
– Vollmacht des/der Waisen, wenn die Rente an den Elternteil überwiesen werden soll
Waisenrente
Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gewährt Kindern von anwartschaftsberechtigten Mitgliedern eine Waisenrente.
Rentenleistungen für Waisen werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden die Leistungen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für ein Kind gewährt, welches sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befindet oder bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert (§ 22 Abs. 1).
Der Anspruch auf Waisenrente endet vor Vollendung des 27. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1) oder feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr abgeschlossen werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz).
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung lässt den Anspruch auf Waisenrente nicht mehr neu entstehen.
Sterbegeld
Gewährung von Sterbegeld
Wenn ein Mitglied verstirbt, gewährt das Versorgungswerk ein Sterbegeld.
Nach dem Tod des Mitglieds wird an Hinterbliebene ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsrenten, die das Mitglied bei seinem Tode bezogen hat, oder auf die es bei Berufsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte, gezahlt.
Anspruch auf das Sterbegeld haben nacheinander
- der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds,
- andere natürliche Personen, soweit sie die Bestattungskosten bezahlt haben.