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Hilfreiche Infos zum Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich im Falle eines Scheidungsverfahrens – das Versorgungswerk unterstützt hier mit Auskünften und Informationen für alle Beteiligten.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich – Allgemeines

Im Falle eines Scheidungsverfahren wird dem Familiengericht Auskunft über die bestehende Rentenanwartschaft erteilt und sodann ein etwaiger Versorgungsausgleich umgesetzt.

Scheidungsverfahren werden vor dem Familiengericht (Amtsgericht) geführt. Im Rahmen von Scheidungsverfahren kommt es regelmäßig zum Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Parteien. Die Familiengerichte entscheiden in Versorgungsausgleichssachen durch Beschluss.

Die Familiengerichte wenden sich an das Versorgungswerk als Träger Ihrer Altersvorsorge mit der Bitte, dem Gericht Auskunft über die von Ihnen erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen. Die Satzung des Versorgungswerkes regelt den Versorgungsausgleich in § 26.

Anwartschaften beim Versorgungswerk werden ausschließlich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

In der Regel wird bei der Durchführung der internen Teilung zu Ihren Lasten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte begründet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Die Satzung räumt Ihnen als Mitglied des Versorgungswerkes nach § 25 Abs. 3 die Möglichkeit ein, die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung Ihrer Rentenanwartschaft ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Weitere Einzelheiten zum Ausgleich der geminderten Rentenanwartschaft entnehmen Sie bitte § 25 Abs. 3 der Satzung.

Leistungsberechtigte Personen

Wenn im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Anwartschaft an eine Person, die kein Mitglied ist, übertragen wurde, hat diese einen eigenen Leistungsanspruch.

Bei der internen Teilung wird ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu Lasten des Anrechts des Mitglieds übertragen.

Als ausgleichsberechtigte Person erhalten Sie eine eigene Mitgliedsnummer und gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine eigene Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk.

Hierüber erhalten Sie nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Mitteilung des Versorgungswerkes, in der wir Ihnen die Höhe der zu Ihren Gunsten begründeten Rentenanwartschaft und Ihre Mitgliedsnummer mitteilen. Zum Ausgleich dafür, dass der Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt ist, erhöht sich Ihre Anwartschaft. Die Höhe des gewährten Zuschlags erfolgt in Abhängigkeit Ihres Alters bei Ehezeitende. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Tabelle des § 26 Abs. 2 der Satzung.

Sollten Sie beabsichtigen, die Altersrente vor Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, ist ein versicherungsmathematischer Abschlag seitens des Versorgungswerkes zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich aus § 18 Abs. 2 der Satzung. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die zuvor zitierte Vorschrift.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Adressänderungen dem Versorgungswerk zeitnah mitteilen. Im Übrigen wird die Altersrente nur auf Antrag gewährt.

Zielversorgung (externe Teilung)

Bei einer externen Teilung ist ein Ausgleich an das Versorgungswerk mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

In Ausnahmefällen kann es zwischen den Beteiligten auch zu einer sog. externen Teilung gem. § 14 Abs. 1 VerAusglG kommen. Das Familiengericht begründet dann für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichpflichtigen Person besteht.

Dieses Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person gem. § 15 VersAusglG direkt an einen neuen Versorgungsträger übertragen lassen, die sog. Zielversorgung.

Mangels Rechtsgrundlage in der Satzung des Versorgungswerkes können Rentenanwartschaften, die beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt erworben wurden, nicht auf andere Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten gezahlt werden.

Ebenfalls in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in der Satzung ist das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt kein geeigneter Empfänger einer Zielversorgung.

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