Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen
Durch Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) hat das BSG entschieden, dass in der gesetzliche Rentenversicherung nunmehr auch für Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen Kindererziehungsszeiten als rentenbegründende / -steigernde Beitragszeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Versorgungswerk – wie auch unser Versorgungswerk – keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungsszeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vornimmt. Eine solche Berücksichtigung ist deshalb nicht möglich, weil das Versorgungswerk für die beitragsbezogene Rentengewährung anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Bundeszuschuss zur Finanzierung einer solchen Leistung erhält. Hinweise auf die Gleichbehandlung aller Eltern / Kinder haben den Bund bisher nicht dazu bewegen können, auch den Versorgungswerken solche finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der hier entscheidende 13.Senat des BSG stellt die Parität durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs.4 S.2 SGB VI, der im Wortlaut die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für von der Versicherungspflicht Befreite ausschliesst, wieder her.
Damit folgt der Senat im Ergebnis den Wertungen des 4.Senats, welcher sich in einem früheren Verfahren bereits mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder von Versorgungswerken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beschäftigen hatte, endgültige Feststellungen wegen Zurückverweisung an das LSG Hessen jedoch nicht treffen konnte (BSG Urteil vom 18.10.2005, Az.: B 4 RA 6/05). Das Landessozialgericht Hessen hat hierzu in seinem Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 366/05) festgestellt, dass in der Rechtsanwaltsversorgung des Landes Hessen keine gleichwertige Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, so dass eine Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen muss. |