Versorgungswerk der Rechtsanwälte
    in Sachsen-Anhalt



Wahlen 2011
Nachrichten

19. Dezember 2023

LEISTUNGSVERBESSERUNGEN ZUM 01.01.2024

Die Vierte Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 06.07.2023 den vom Vorstand vorgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2022 festgestellt. Dem Vorstand ist mit großem Dank für die ehrenamtlich geleistete Arbeit einstimmig Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 erteilt worden.

Auf Grundlage des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens hat die Vierte Vertreterversammlung zudem eine Erhöhung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften ab dem 01.01.2024 um 3 % durch Anhebung des Rentensteigerungsbetrages auf 31,77 EUR beschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus. Landwirtschaft und Forsten hat diesen Beschluss als Aufsichtsbehörde am 16.11.2023 genehmigt.


02. Januar 2023

BEFREIUNG VON DER DRV – ÄNDERUNG AB 01.01.2023

Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kann ab dem 01.01.2023 ausschließlich online gestellt werden.

Dies ist unter www.e-befreiungsantrag.de möglich. Bitte beachten Sie, dass die DRV ab diesem Zeitpunkt keine Papieranträge mehr entgegennimmt.




19. Januar 2022

Das neue Mitgliederrundschreiben ist als PDF verfügbar.

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13. September 2021

Erhöhung der Renten und Anwartschaften ab dem 01.01.2022
Die Dritte Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte hat in ihrer siebten Sitzung am 17.06.2021 beschlossen, den Rentensteigerungsbetrag mit Wirkung zum 01.01.2022 um 2,0 % zu erhöhen. Der Rentensteigerungsbetrag beträgt somit für das Jahr 2022 30,24 EUR. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2021 steigt er somit um 0,59 EUR. Gleichsam wurde in der eingangs erwähnten Sitzung der Vertreterversammlung beschlossen, die laufenden Renten, sofern sie auf einem vor dem 01.01.2022 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, mit Wirkung zum 01.01.2022 um 2,0% zu erhöhen.

Das für das Versorgungswerk aufsichtführende Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt hat dem Beschluss zu den Leistungsverbesserungen für unsere Mitglieder unter Beachtung der guten wirtschaftlichen Gesamtsituation des Versorgungswerks zugestimmt.




18. Dezember 2020

Das neue Mitgliederrundschreiben ist als PDF verfügbar.

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08. Dezember 2020

Schließung des Versorgungswerkes


Ab dem 19. Dezember 2020 werden wir das Versorgungswerk für 14 Tage schließen. Wir folgen damit der Empfehlung der Bundesregierung und Ministerpräsidentenkonferenz, insbesondere zeitnah vor dem Weihnachtsfest in den Lockdown zu gehen, um für den Fall des familiären Zusammenkommens an Weihnachten die Infektionsgefahren zu mildern.

Sämtliche Zahlungseingänge bis zum 30.12.2020 werden wie gewohnt berücksichtigt, die Rentenzahlungen erfolgen fristgemäß. Allerdings dürfen wir Sie bitten, sämtliche dringenden Anfragen, auch solche zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen, dem Versorgungswerk bis zum 14. Dezember 2020 zuzusenden, damit diese rechtzeitig beantwortet werden können.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.



07. Dezember 2020

Die 13. Satzungsänderung und die 2. Änderung der Wahlordnung kann im Downloadbereich heruntergeladen werden.

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. 3. Dezember 2019

Die 12. Satzungsänderung ist im Bereich "Infomaterial" als PDF verfügbar.
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. 11. Januar 2019

Die 11. Satzungsänderung und die 4. Gesetzesänderung kann heruntergeladen werden

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. 1. März 2018

Das neue Mitgliederrundschreiben ist als PDF verfügbar.

. 1. März 2018

Änderung der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Kein Fortbestand der sogenannten begleitenden Erstreckungsbefreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI.

Unter dem 25.02.2016 haben wir Sie dahingehend informiert, dass bei einer vorliegenden Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zum einen bei anschließender Aufnahme einer befristeten berufsfremden Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, zum anderen aber auch in dem Fall, dass parallel zu der anwaltlichen Haupttätigkeit eine befristete berufsfremde Tätigkeit ausgeübt wird. Im letztgenannten Fall hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Wege einer begleitenden Erstreckungsbefreiung auch eine Befreiung für die berufsfremde Tätigkeit ausgesprochen.

Wir haben nunmehr die Nachricht erhalten, dass die Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine solche begleitende Erstreckungsbefreiung nicht mehr erteilen will. Das Bundesversicherungsamt habe Bedenken gegen eine solche Praxis erhoben, da die von der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegte Prämisse, dass die Haupttätigkeit wenigstens in Höhe von 50 % einer anwaltlichen Tätigkeit entsprechen müsse, von einem Gesetz nicht gedeckt sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich daraufhin entschlossen, auf der Grundlage einer drei Jahre alten Entscheidung des Landessozialgerichts NRW zu einer geänderten Verwaltungspraxis zu kommen, nach der eine begleitende Erstreckungsbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI von dessen Wortlaut her grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Betroffene Mitglieder sind daher auch in diesem Fall auf die Beschreitung des Rechtsweges angewiesen.

 

 

. 19. Dezember 2017

Die neue Satzung inkl. der 10. Satzungsänderung ist als PDF verfügbar.

. 27. Juli 2017

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte nach der am 17.05.2017 verkündeten BRAO-Novelle

Gemäß dem neu eingeführten § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO werden Syndikusrechtsanwälte nicht mehr mit dem Tag der Zulassung, sondern rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung aufgenommen wird.

Sobald diese Mitglieder von der zuständigen Rechtsanwaltskammer mit einem feststellenden Bescheid das Datum der rückwirkend begründeten Mitgliedschaft in der Kammer mitgeteilt erhalten, besteht die Möglichkeit, innerhalb der in § 6 Abs. 4 SGB VI normierten 3-monatigen Antragsfrist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem früheren Zeitpunkt zu beantragen. Dies gilt auch in dem Fall, dass bereits ein Befreiungsbescheid nach altem Recht vorliegt. Ein solcher Antrag ist formlos an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu senden. Wir bitten allerdings darum, uns eine Kopie dieses Antragschreibens zukommen zu lassen.

. 12. Juni 2017

Erweiterte Möglichkeit einer rückwirkenden Beitragsbefreiung für Syndikusrechtsanwälte

Nach den bis zum 17.05.2017 geltenden Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung haben auch Syndikusrechtsanwälte erst mit dem Tag der Zulassung die Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworben und damit taggleich auch im Versorgungswerk (§ 3 Abs. 1 RAVG LSA). Im Hinblick auf die regelmäßig nicht unerhebliche Dauer des Zu-lassungsverfahrens ergab sich damit für die Syndikusrechtsanwälte der Nachteil, dass gegebenenfalls für mehrere Monate aus dem neu begründeten Anstellungsverhältnis Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten waren und eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Zulassungstage für die weitere Zukunft möglich war. Dieser Nachteil bestand nicht nur bei erstmaliger Zulassung zur Syndikusrechts- anwaltschaft, sondern auch bei jedem Arbeitgeberwechsel, da jeweils ein neuer Zulassungsantrag bzw. ein Antrag auf Erstreckung der Zulassung auf das geänderte oder neue Beschäftigungsverhältnis erforderlich war. Im Hinblick darauf, dass neue Tätigkeiten zum Teil recht kurzfristig aufgenommen werden, hätte sich als Folge ein ständiger Erwerb geringfügiger Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, die gegebenenfalls nicht rentenwirksam würden.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und durch das am 17.05.2017 verkündete Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe zu Gunsten der Syndikusrechtsanwälte bereinigt. Gemäß dem neu eingefügten § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO werden Syndikusrechtsanwälte nunmehr rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung aufgenommen wird. In letzterem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet. Diese Regelung findet nicht nur Anwendung für die Zukunft, sondern gemäß Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes bereits mit Rückwirkung zum 01.01.2016.

Noch keine Informationen liegen uns zu der Frage vor, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund diese rückwirkend eröffnete Möglichkeit einer weiterreichenden rückwirkenden Befreiung verwaltungsmäßig handhaben wird. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir diese an dieser Stelle bekanntgeben.

Nicht von dieser Neuregelung betroffen sind die Mitglieder, die einen Antrag auf Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft bis zum 01.04.2016 wegen einer bereits vor dem Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit beantragt hatten und gleichzeitig gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben. Soweit in diesen Fällen eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft erfolgt ist, dürfte auch zumindest eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Zeiten vor dem 01.04.2016 erfolgt



. 07. Februar 2017
Mitgliederrundschreiben 2017

Sie können das aktuelle Mitgliederrundschreiben als PDF im Downloadbereich herunterladen.

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. 20. Dezember 2016
Satzungsänderungen

9. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks, MBl. LSA Nr. 42/2016 vom 05.12.2016, Seite 640.

Die Dritte Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat in ihrer ersten Sitzung am 22.09.2016 die Satzung in § 5 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 der Versorgungssatzung geändert. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wurde u.a. die Zahl der Mitglieder des Vorstands von 5 auf 3 verringert. Die Regelung der Beschlussfähigkeit wurde bislang noch nicht angepasst. Bislang war der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens 3 der 5 Mitglieder anwesend waren. Entsprechend soll nunmehr die Beschlussfähigkeit vorliegen, wenn 2 der 3 Mitglieder anwesend sind. Nach § 18 Abs. 5 der Versorgungssatzung erhält ein Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Altersrente, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind. Der Zuschlag wird daher nur für diejenigen Mitglieder gewährt, die niemals verheiratet oder verpartnert waren und auch sonst keine anspruchsberechtigten Personen hatten. Nicht geregelt war jedoch der Fall einer nachträglichen Heirat/Verpartnerung nach Bezug der Altersrente mit Zuschlag. Zur Klarstellung wurde nunmehr beschlossen, dass bei Gewährung des Zuschlags nunmehr alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen sind.

Die Satzung in geänderter Form ist hier abrufbar.

 

. 06. Oktober 2016
Konstituierende Sitzung der Dritten Vertreterversammlung

Die Dritte Vertreterversammlung hat in ihrer Konstituierenden Sitzung am 22.09.2016 gemäß §3 Abs. 7 der Satzung Herrn Rechtsanwalt Marten Keil als ihren Vorsitzenden und Frau RechtsanwältenKarin Bulach als stellvertretende Vorsitzende gewählt. Als Vorstandsmitglieder wurden Frau Rechtsanwältin Doreen Fucke, Herr Rechtsanwalt Christian Raabe und Herr Rechtsanwalt Detlef Voigt gewählt. Der Vorstand hat in seiner im Anschluss an die Vertreterversammlung stattgefundenen Konstituierenden Sitzung Herrn Rechtsanwalt Christian Raabe als seinen Vorsitzenden und Frau Rechtsanwältin Doreen Fucke als stellvertretende Vorsitzende gewählt.
. 29. September 2016
Aufhebung der Altersgrenze beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW hat § 10 Nr. 3 der Satzung dahingehend geändert, dass die Altersgrenze von 45 Jahren bei einer Zulassung ab dem 01.01.2017 aufgehoben ist. Die Satzungsänderung wurde im JMBl. NRW v. 15.09.2016, S. 287 ff. bekannt gemacht.

Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwältein Sachsen-Anhalt, die nach einem Zulassungswechsel in das Land Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft in Sachsen-Anhalt fortgesetzt haben, können gem. § 231 Abs. 4d SGB VI nunmehr auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft in Sachsen-Anhalt erlangen, auch wenn das Mitglied das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.

 

. 22. August 2016
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte vom 22.07.2016

Zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (Az.: B 5 RE 14/16R) hat das Bundesverfassungsgericht unter dem 22.07.2016 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. In dem hier hinterlegten Beschluss (Az.: 1 BvR 2534/14) hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Entscheidung damit begründet, dass der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die zum 01. Januar 2016 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme. Das Bundesverfassungsgericht lässt in diesem Zusammenhang aber durchblicken, dass es zu Lasten der Klägerin nicht von einer nachteiligen Anwendung der Übergangsbestimmung des § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI ausgehen will. Die Rentenversicherung und spätestens die Sozialgerichte würden insoweit berücksichtigen müssen, dass die Klägerin sämtliche ihr nachteilhaften Entscheidungen mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen habe, so dass eine teleologische Reduktion eine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit eröffnen müsste. Ebenso stehe den Mitgliedern, die auf der Basis der Zusicherung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rundschreiben vom 12.12.2014 ihre Befreiungsanträge wegen der Zusicherung nicht entstehender Rechtsnachteile zurückgenommen haben, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Der betreffende Personenkreis sei so zu behandeln, als liege ihm eine bestandskräftige Befreiungsentscheidung vor, so dass auch in diesen Fällen eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI möglich sei.

 

. 20. Juli 2016
Dritte Wahlbekanntmachung

Die Dritte Wahlbekanntmachung (veröffentlicht im MBl. LSA vom 18. Juli 2016, S. 451 f.) ist online!

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. 11. Juli 2016
Überleitung mit der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen

Die Zweite Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.06.2016 in Magdeburg gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung das Überleitungsabkommen mit der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen genehmigt.

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. 13. Mai 2016
Zweite Wahlbekanntmachung

Die Zweite Wahlbekanntmachung ist online und kann unter 'Infomaterial' heruntergeladen werden.

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. 10. März 2016
Das Versorgungswerk wählt – wählen Sie mit!

Die Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wählen in der Zeit vom 01. Juni 2016 bis 21. Juni 2016 die Dritte Vertreterversammlung des Versorgungswerks. Im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt wurde die entsprechende Wahlbekanntmachung am 08. Februar 2016 veröffentlicht. Weiterhin ist die Wahlbekanntmachung auch in diesem Heft abgedruckt.

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Erste Wahlbekanntmachung


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. 26. Februar 2016
Wichtiger Hinweis für Mitglieder, die nach einem Zulassungswechsel die Mitgliedschaft im Versorgungswerk fortgesetzt haben und bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Syndikusanwalt älter als 45 Jahre sind

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Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeiten


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. 13. Januar 2016
Syndikusanwälte können wieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden

Als Folge des zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte ist künftig wieder eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber möglich.

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. 25. November 2015
Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeiten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund plant, im Laufe des kommenden Jahres ein gesondertes Antragsformular für die Befreiung von zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeiten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu erstellen. Bis dahin bittet die gesetzliche Rentenversicherung, den allgemeinen Befreiungsantrag zu verwenden und die Überschrift handschriftlich mit dem Zusatz zu ergänzen: "Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für eine zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit". 

Zu den materiell-rechtlichen Anforderungen ist zu unterscheiden zwischen einer so genannten "ersetzenden Erstreckungsbefreiung" sowie einer "begleitenden Erstreckungsbefreiung".

Bei der ersetzenden Erstreckungsbefreiung sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben, wenn aus dem zeitlich unmittelbar voraus-gegangenen Beschäftigungsverhältnis eine Befreiung für den Kammerberuf nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Hierin folgt die Deutsche Rentenversicherung Bund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in deren Urteilen vom 31.10.2012. Von einer zeitlichen Unmittelbarkeit will die Deutsche Rentenversicherung Bund dann ausgehen, wenn zwischen der Ausübung der befreiten berufsspezifischen Tätigkeit und der Aufnahme der berufsfremden Tätigkeit nicht mehr als 3 Monate liegen. Mit dem Wechsel des Versorgungssystems endet die Übergangszeit in jedem Fall. Besondere Aufmerksamkeit müssen in diesem Fall die Kollegen üben, bei denen sich einer befreiten Beschäftigung die Zeit einer Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit anschließt. In dem Fall ist bereits unmittelbar bei Beantragung der Leistungen darauf zu achten, auch einen Antrag auf Leistung der Beiträge an das Versorgungswerk zu stellen. Würden nämlich Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit zugleich an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, dann sei auch vor Ablauf von 3 Monaten eine Erstreckungsbefreiung nicht mehr möglich. Dasselbe gelte, wenn zwischen der kammerpflichtigen und der zeitlich befristeten berufsfremden Tätigkeit infolge einer Schwangerschaft Kindererziehungszeiten entstehen und damit Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Es könne keine Befreiung mehr nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI erfolgen, da ein Wechsel des Altersicherungssystems von der berufsständischen Versorgung hin zur gesetzlichen Rentenver-sicherung stattgefunden habe. 

Unter der begleitenden Erstreckungsbefreiung wird der Fall verstanden, dass parallel zum nach wie vor ausgeübten Kammerberuf eine zeitlich im Voraus befristete Beschäftigung aufgenommen wird. Als Faustformel könne dabei gelten, dass das parallel im Kammerberuf ausgeübte Beschäftigungsverhältnis wenigstens 50 % der Gesamttätigkeit ausmachen solle. Bei geringfügigen Abweichungen könne eine Befreiung bei einer wertenden Gesamtschau aller Beschäftigungsverhältnisse je nach Einzelfall erteilt werden. 

 

. 05. Oktober 2015
Satzungsänderungen

8. Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks, MBl. LSA Nr. 33 vom 14.09.2015, Seite 508

Die Zweite Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt hat in ihrer 5. Sitzung am 09.07.2015 umfangreiche Änderungen der Satzung und der Wahlordnung beschlossen. Die Notwendig-keit zur Satzungsänderung ergab sich durch eine Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt. So wurde die Anzahl der Vertreter für die Dritte Vertreterversammlung, die im Übrigen im kommenden Jahr gewählt werden, von 15 auf 9 Mitglieder verkleinert. Ferner wurde die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes verringert. Statt wie bisher aus 5 Mitgliedern besteht der Vorstand ab der kommenden Legislaturperiode nur noch aus 3 Mitgliedern, die Mitglieder des Versorgungswerks und der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt sein müssen.

Die bisher in § 12 Abs. 1 Nr. 4 der Versorgungssatzung geregelte Möglichkeit der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft aufgrund des Vorliegens einer privatrechtlichen Vorsorge wurde ersatzlos gestrichen, da sie eine system-widrige Befreiungsmöglichkeit für Neumitglieder des Versorgungswerks darstellte. Ferner wurde die mögliche Antragsfrist für die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Befreiungstatbestände von 1 Jahr auf 6 Monate verkürzt. Beide Satzungsänderungen sind eine Folge der bereits zuvor erwähnten Gesetzesänderung durch den Landesgesetzgeber.

Nach § 41 Abs. 2 sollte nach der alten Satzungsfassung ein Vorverfahren gegen die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk erlassenen Bescheide gemäß § 68 VwGO stattfinden.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA entfällt jedoch ein Vorverfahren nach § 68 VwGO, wenn diejenige Behörde den Verwaltungsakt erlässt oder den Erlass eines Verwaltungsaktes ablehnt, die auch den Widerspruchs-bescheid zu erlassen hätte. Das Versorgungswerk ist nach der bestehenden Gesetzeslage sowohl erlassende Behörde, als auch Widerspruchsbehörde. Gerade in diesen Fällen findet aber nach der zuvor zitierten Vorschrift kein Widerspruchsverfahren statt. Auch diese Satzungsänderung ist insoweit eine Folge der Gesetzesänderung durch den Landesgesetzgeber.
Aufgrund der Reduzierung der Mitglieder des Vorstandes und der Vertreter-versammlung des Rechtsanwaltsversorgungswerks musste auch die Wahlordnung entsprechend geändert werden.

Die Satzung und die Wahlordnung sind in geänderter Form hier abrufbar.


. 05. August 2015
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bei Bezug von Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung

Im Bundesgesetzblatt vom 16.07.2015 ist eine Neuregelung bekanntgemacht worden, die die jahrelang geforderte Gleichstellung bei der Beitragsüber-nahme bei Krankengeldbezug der gesetzlichen Krankenversicherung herstellt. In einer zum 01. Januar 2016 in Kraft tretenden Neuregelung in § 47 a Abs. 1 SGB V ist nunmehr normiert, dass für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse diejenigen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk gezahlt werden, die sonst bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von der Krankenkasse und dem Mitglied getragen.

 

. 03. Juli 2015
Aktuelle Pressemitteilung der DRV Bund zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten

Müssen Syndikusanwälte, die für ihre derzeitige Beschäftigung über eine aktuelle Befreiung verfügen, nach Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte einen neuen Befreiungsantrag stellen? Syndikusanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern arbeiten und für ihre derzeit ausgeübte Tätigkeit über eine aktuelle Befreiung verfügen, bleiben in dieser Tätigkeit befreit, solange die übrigen Befreiungsvoraus-setzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte, Zahlung einkommensgerechter Beiträge) vorliegen. Die betroffenen Personen müssen erst bei einem Wechsel der Tätigkeit ein neues Befreiungsverfahren in Gang setzen. Wer am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet hat und in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bleibt befreit solange die oben angeführten Befreiungsvoraussetzungen vorliegen und eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt wird. Müssen Syndikusanwälte, deren Befreiungsanträge nach dem 03.04.2014 abgelehnt worden sind, zur Vermeidung rechtlicher Nachteile die Verwaltungs- bzw. Klageverfahren fortführen? Für Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind und deren Anträge auf Befreiung nach dem 03.04.2014 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes abgelehnt worden sind, hängt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die konkret ausgeübte Tätigkeit von der zukünftigen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eben diese Beschäftigung ab. Erhalten die Betroffenen nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes diese Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dann wirkt sie zurück. Beitragsrechtlich hat dies zur Folge, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die infolge der Urteile des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 ab diesem Zeitpunkt entrichtet worden sind, auf die Versorgungswerke übergeleitet werden, wenn in der fraglichen Zeit ein enger Bezug zur berufsständischen Versorgung, der in der Gesetzesbegründung näher definiert ist, gegeben war. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem neuen Gesetz. Einer Aufrechterhaltung von Widersprüchen und Klagen gegen die nach dem 03.04.2014 ergangenen ablehnenden Bescheide bedarf es zu ihrer Herbeiführung nicht. Soweit Betroffene sich entscheiden, einen nach dem 03.04.2014 gestellten Antrag von sich aus zurückzunehmen, so können sie auch dies in jedem Verfahrensstadium tun, ohne dass ihnen hierdurch ein rechtlicher Nachteil entsteht. Insbesondere steht die Rücknahme eines derartigen Befreiungsantrags nicht einer rückwirkenden Umleitung von Beiträgen von der gesetzlichen Rentenversicherung zur berufsständischen Versorgung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang entgegen, wenn die Betroffene nach neuer Rechtslage für ihre jetzige Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten."

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

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. 30. Juni 2015
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Die Bundesregierung hat am 10.06.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. Der Wortlaut ist hier einsehbar. Nach dem Gesetzesentwurf soll u.a. gemäß einem neuen § 46 a BRAO eine gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen können. Syndikusrechtsanwälten würde demnach zukünftig wieder die Möglichkeit offen stehen, sich im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Der Gesetzentwurf sieht auch umfangreiche Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor und zwar normiert in § 231 SGB VI in den beiden neuen Absätzen 4 a und 4 b. Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei dem § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI, wonach die in Satz 1 bis 4 normierten Übergangsbestimmungen nicht für Beschäftigungen gelten sollen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 03.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Mitgliedern, die einen ablehnenden noch nicht bestandskräftigen Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Datum vor dem 03.04.2014 erhalten haben, wird daher angeraten, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und/oder bei anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme des Gesetzgebers ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Der Gesetzentwurf wurde von der Koalition in den Bundestag eingebracht und dort am 19.06.2015 in erster Lesung beraten und zu weiterer Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

 

. 03. Juni 2015
Beitragszahlung zum Versorgungswerk bei Bestehen eines Anstellungsverhältnisses nach Erreichen des Regelrenteneintritts-alters der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Mitglieder, die beim Versorgungswerk nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 der Satzung einen Aufschub des Beginns der Altersrente beantragen und die im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze noch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, für die bisher eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestand, stellt sich die Frage, ob auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk geleistet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob das Mitglied seinerseits auch eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Für diesen Fall gilt nämlich gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung leisten muss. Ein Arbeitnehmeranteil wäre nicht mehr zu zahlen. Die zuvor bestehende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann nicht mehr einschlägig, weil mit dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Versicherungsfreiheit eintritt. Die nachteilige Folge einer nicht mehr möglichen Beitragszahlung des Arbeitgebers an das Versorgungswerk lässt sich nur dadurch vermeiden, dass das Mitglied bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinen Rentenantrag stellt. Eine spätere Antragstellung ist nach § 99 Abs. 1 SGB VI ohne weiteres möglich. Zudem würde sich nach § 77 Abs. 1 SGB VI wegen einer Erhöhung des Zugangsfaktors auch eine Erhöhung der Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

 

. 02. April 2015
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers hat das Bundesjustizministerium zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte erstellt. Der nach dem Bearbeitungsstand vom 26.03.2015 gefertigte Wortlaut ist hier einsehbar. Wie sich bereits aus dem Eckpunktepapier ergibt, soll u.a. in einem neuen § 46 a BRAO eine gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen können.

Der Gesetzentwurf sieht auch umfangreiche Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor und zwar normiert in § 231 SGB VI in den beiden neuen Absätzen 4 a und 4 b. Ein besonderes Augenmerk gilt hierbei dem § 231 Abs. 4 b Satz 5 SGB VI, wonach die in Satz 1 bis 4 normierten Übergangsbestimmungen nicht für Beschäftigungen gelten sollen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 03.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Mitgliedern, die einen ablehnenden noch nicht bestandskräftigen Befreiungsbescheid der Deutschen Ren-tenversicherung Bund mit einem Datum vor dem 03.04.2014 erhalten haben, wird daher angeraten, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und/oder bei anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme des Gesetzgebers ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 

 

. 23. März 2015
BMF bestätigt Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse im Rahmen der Vertrauensschutzregelung

Das BMF hat bestätigt, dass die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Syndikusanwälte (§ 3 Nr. 62 S. 2 Buchst. c EStG) auch für alle Zuschüsse gilt, die auf Grundlage der Vertrauens-schutzregelung der DRV Bund in der Vergangenheit geleistet wurden und künftig geleistet werden.

Die DRV Bund hat in der Vertrauensschutzregelung vom 12.12.2014 festgelegt, dass für die Syndikusanwälte, deren Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen wurde und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet wurden, es bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleiben kann, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Darüber hinaus wird in einer Sonderregelung für rentennahe Jahrgänge auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet. Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.

Unsicherheit bestand, ob die Finanzverwaltung für die Arbeitgeberzuschüsse zu berufs-ständischen Versorgungseinrichtungen für Syndikusanwälte, die auf Grundlage der Vertrauensschutzregelung der DRV Bund geleistet wurden und werden, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 S. 2 Buchst. c EStG bejaht.

Das BMF hat nun bestätigt, dass auch die von den Arbeitgebern für Syndikusanwälte gezahlten Zuschüsse zur berufsständischen Versorgung nach § 3 Nr. 62 S. 2 Buchst. c EStG steuerfrei sind, soweit die DRV Bund trotz anders lautender BSG-Rechtsprechung nach der Verlautbarung vom 12.12.2014 eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung akzeptiert. Dies gilt für alle auf Grundlage dieser Vertrauensschutzregelung in der Vergangenheit geleisteten und künftig zu leistenden Zuschüsse.

Die Entscheidung des BMF ist zu begrüßen, da sie die Rechtssicherheit in der Entgeltabrechnung stärkt und Bürokratiebelastungen verhindert.

. 09. März 2015
Mitgliederrundschreiben 2015

Sie können das aktuelle Mitgliederrundschreiben als PDF im Downloadbereich herunterladen.

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. 15. Dezember 2014
Information der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2014 zum Vertrauensschutz von Syndikusanwälten

Am Freitag, den 12.12.2014, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eine Vertrauensschutzregelung für Syndikusanwälte veröffentlicht (www.deutsche-rentenversicherung.de). Einzelheiten zu der Regelung entnehmen Sie bitte vorgenannter Webseite unter der Überschrift "Syndikusanwälte-Information zum Befreiungsrecht". In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesversicherungsamt hat die DRV nunmehr das zuvor zitierte Rundschreiben verfasst, in dem folgende Grundregeln festgehalten sind:

- Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.

- Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es

- auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge, usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.

- Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihrem Arbeitgeber spätestens zum Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.

- Für die Beschäftigten, die bis zum Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihren Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.

Personen mit einem aktuellen Befreiungsbescheid bleiben also befreit, solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, ausgeübt wird. Mit einem Wechsel des Arbeitgebers endete oder endet daher regelmäßig die Befreiung. Sie gilt ausnahmsweise weiter, wenn ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt. Die Wirkung der Befreiung endet, wenn es bei dem bisherigen Arbeitgeber zu einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld (z.B. Wechsel von der Rechtsabteilung in den Vertrieb) gekommen ist oder kommt, so dass die Tätigkeit ihren ursprünglich rechtsberatenden Charakter verliert. Die bloße Übernahme anderer Aufgaben (z.B. ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung wechselt vom gewerblichen Rechtsschutz zum Gesellschaftsrecht) berührt dagegen die Wirksamkeit der Befreiung nicht.


 

. 28. August 2014
Syndikusanwälte - Urteile des BSG vom 3.4.2014 - Entscheidungsgrund liegt vor

Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 über drei Klagen von Syndikus-anwälten über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entschieden. In allen drei Fällen (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) hat das Bundessozialgericht die Möglichkeit einer Befreiung von Syndikusanwälten für ihre Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber verneint. Das Gericht folgt hierbei der Doppelberufstheorie, die die Tätigkeit in eine selbständige anwaltliche Tätigkeit und eine anderweitige Beschäftigung im Anstellungsverhältnis aufteilt. Künftig wird es daher für Syndikusanwälte keine Möglichkeit mehr geben, sich für die in abhängiger Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Das Gericht hat allerdings auch klargestellt, dass eine bereits für eine bestimmte Syndikustätigkeit erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht weiterhin wirksam bleibt, insoweit ein Vertrauensschutz besteht. Die Wirkung der Befreiung endet allerdings mit Beendigung dieses konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Die drei Urteile liegen uns mittlerweile vor und können unter den unten aufgeführten Links aufgerufen werden (pdf). Nach Angabe der DRV Bund wird diese nun prüfen, ob und in welchen Fällen über den ausdrücklichen Wortlaut des Urteils hinaus noch ein Vertrauensschutz gewährt werden kann.

B 5 RE 13/14 R


B 5 RE 3/14 R  


B 5 RE 9/14 R  


. 1. Juli 2014
Befreiung für Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber steuerberatend tätig sind

Als Folge der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 wird grundsätzlich auch keine Befreiung mehr für Mitglieder des Versorgungswerkes erteilt, die bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber steuerberatend tätig sind.

Es besteht allerdings eine Ausnahme für die Mitglieder, die gleichzeitig als Steuerberater zugelassen sind. Wenn diese Mitglieder sich aufgrund der Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk von der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk haben befreien lassen, erkennt die Rentenversicherung die hier fortbestehende Mitgliedschaft doch als Befreiungstatbestand an. In diesem Fall ist auf dem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unter Punkt 5.1 bzw. 5.2 das Wort "Rechtsanwalt" durch das Wort "Steuerberater" ersetzen. Des Weiteren muss eine Kopie des Befreiungsbescheides des Steuerberaterversorgungswerkes beigefügt werden und im Falle einer Tätigkeit in einem Unternehmen auch eine Bestätigung der Steuerberaterkammer über den Status als Syndikus-Steuerberater.


. 25. Juni 2014
BSG-Urteil

Häufig gestellte Fragen aufgrund des BSG-Urteils finden Sie unter 'Infomaterial' als PDF.

Fragen aufgrund des BSG-Urteils

. 7. April 2014
Neue Rechtsprechung des BSG

Bundessozialgericht verneint eine Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte Das Bundessozialgericht hat am 03.04.2014 über drei Klagen von Syndikusanwälten über eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entschieden. In allen drei Fällen (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) hat das Bundessozialgericht die Möglichkeit einer Befreiung von Syndikusanwälten für ihre Tätigkeit bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber verneint. Das Gericht folgt hierbei der Doppelberufstheorie, die die Tätigkeit in eine selbständige anwaltliche Tätigkeit und eine anderweitige Beschäftigung im Anstellungsverhältnis aufteilt. Künftig wird es daher für Syndikusanwälte keine Möglichkeit mehr geben, sich für die in abhängiger Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Das Gericht hat allerdings auch klargestellt, dass eine bereits für eine bestimmte Syndikustätigkeit erteilte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht weiterhin wirksam bleibt, insoweit ein Vertrauensschutz besteht. Die Wirkung der Befreiung endet allerdings mit Beendigung dieses konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Auf der Homepage des Bundessozialgerichts können Sie unter der Rubrik der Termine des Terminbericht des 5. Senates einsehen.

. 18. Februar 2014
Mitgliederrundschreiben

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben steht im Downloadbereich als PDF bereit.

Downloadbereich

 

. 24. Januar 2014
Befreiungsrecht

DRV äußert sich zur Handhabung des Befreiungsrechts – Altfallregelung

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. 10. Dezember 2013
Befreiung


Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - Konsequenzen aus dem Urteil des BSG vom 31.10.2012.

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. 5. Dezember 2013
Satzungsänderung

7. Satzungsänderung

Die Zweite Vertreterversammlung hat in ihrer 3. Sitzung am 18.06.2013 folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

Änderung des § 25 Abs. 1 S. 1 und 2:

§ 25 Abs. 1 S.1 und 2 werden wie folgt geändert:

„Endet eine nach § 10 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 17 Abs. 2, sind 60 vom Hundert der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten. Den Hinterbliebenen von vor Ablauf der Wartezeit verstorbenen Mitgliedern werden auf Antrag 60 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge erstattet.“

Satz 3 und Satz 4 bleiben unverändert.


Die Satzungsänderung wurde nach Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 37 vom 18. November 2013, S. 650 bekanntgemacht.


. 13. März 2013
Absenkung des Rechnungszinses zum 31.12.2012 von 3,5% auf 3,0%

Durch Änderung des Technischen Geschäftsplans wurde der Rechnungszins zum 31.12.2012 von bisher 3,5% auf 3,0% abgesenkt.

Der Rechnungszins ist der Mindestprozentsatz, mit dem das aus den monatlich eingehenden Beiträgen angesparte Kapital bis zum Versterben des Mitglieds und bis zum Versterben der rentenberichtigten Hinterbliebenen vom Versorgungswerk verzinst wird.

Bis zum 30.12.2012 wurden alle eingehenden Beiträge mit 3,5% jährlich verzinst. Allerdings ist ein derartiger Zinssatz seit einigen Jahren nur noch schwer zu erwirtschaften. Die Entwicklungen an den Kapitalmärkten in den letzten Jahren, beginnend im Jahr 2008 mit der Bankenkrise, im Jahr 2009 mit der Wirtschaftskrise und daraus folgend die bis jetzt andauernde Eurokrise zeigen, dass sich das Versorgungswerk in einem extrem schwierigen Umfeld für Investitionen und Kapitalanlagen befindet. Da der Rechnungszins immer unter dem zu erreichenden Marktzins liegen sollte, wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 05. Juni 2012 beschlossen, den Rechnungszins ab dem 31.12.2012 auf 3,0% abzusenken. Hierdurch erhält das Versorgungswerk die Möglichkeit, in sicherere Kapitalanlagen zu investieren, die derzeit eine Verzinsung unter 3,5% erbringen, und muss nicht in erheblich risikoreichere Kapitalanlagen investieren, nur um in jedem Fall den Rechnungszins von 3,5% zu erwirtschaften. Nach jetzigem Kenntnisstand sind an den Kapitalmärkten langfristig Zinsen oberhalb von 3,5% nicht mehr zu erwirtschaften, ohne die Qualitätsanforderungen an die Kapitalanlagen zu senken und erhebliche Risiken einzugehen.

Der Rechnungszins von zukünftig 3,0% ist die jährliche Mindestverzinsung der Beiträge. Die Mitglieder können davon ausgehen, dass das Versorgungswerk auch weiterhin eine Verzinsung deutlich über diesem Rechnungszins anstrebt. Die daraus resultierenden Zinsgewinne kommen in Form von Dynamisierungen der Anwartschaften und der laufenden Renten den Mitgliedern zugute. Eine entsprechende Verpflichtung zur vorrangigen Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse für die Verbesserung der Leistungen und Anwartschaften ergibt sich aus § 40 Abs. 3 der Satzung.

Durch die Absenkung des Rechnungszinses zum 31.12.2012 auf 3,0% wurden die Rückstellungen für die Anwartschaften und die laufenden Renten erstmals zum 31.12.2012 auf Basis des Rechnungszinses von 3,0% errechnet. Um zu verhindern, dass die den Berechnungen zugrunde liegende prognostizierte Altersrente verringert werden muss, wurde eine Verstärkung der Deckungsrückstellung zum 31.12.2012 i.H.v. ca. 6,2 Mio. Euro erforderlich. Zur Verfügung stand die Zinsschwankungsreserve i.H.v. rund 2,5 Mio. Euro. Damit ergab sich die Entnahme aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung i.H.v. ca. 3,7 Mio. Euro. Voraussetzung war allerdings eine Änderung des § 40 Abs. 3 der Satzung, die in der Vertreterversammlung am 05. Juni 2012 beschlossen wurde und am 08.10.2012 in Kraft trat. Im Ergebnis kann die Absenkung des Rechnungszinses durch das Versorgungswerk vollständig finanziert werden, ohne dass es zu einer Absenkung der Anwartschaften kommt.

Die Absenkung des Rechnungszinses ist somit ein wichtiger Schritt, um die künftigen Auswirkungen eines massiv gesunkenen Marktzinsniveaus bereits heute darzulegen. Die Absenkung des Rechnungszinses dient auch dazu, Leistungskürzungen in der Zukunft zu verhindern.

Die Versicherungsmathematiker der Deutschen Aktuarvereinigung, die für die versicherungsmathematische Begutachtung der Lebensversicherungswirtschaft zuständig sind, geben an das Bundesministerium der Finanzen jährlich eine Empfehlung zur Höhe des Garantiezinses für alle Neuverträge ab dem 01.01. des Folgejahres ab. Demnach sollte der Garantiezins ab dem 01.01.2012 2,00% betragen. Dem ist das Bundesministerium der Finanzen jedoch nicht gefolgt und hat den Garantiezins auf 1,75% abgesenkt.

. 07. Januar 2013
Info für Beitragszahlungen aus geringfügigen Beschäftigungsver-hältnissen / 450,00 EUR

Wer ab Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,00 EUR/Monat nicht übersteigt, für den besteht grundsätzlich wie für alle Angestellte eine Versicherungspflicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet neben einem Pauschal-betrag an die Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts und weiteren 2 % Steuern an das Finanzamt zusätzlich gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % an den Rentenversicherungsträger. Bei einem Monatseinkommen von 450,00 EUR würde sich damit für den Arbeitgeber ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 67,50 EUR/Monat errechnen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Unter-schiedsbetrag zum aktuellen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 18,9 % würde sich der Eigenanteil des Mitglieds damit auf 3,9 % des Monatseinkommens belaufen.

Für Mitglieder des Versorgungswerkes ergeben sich daraus zwei Optionen:

  1. Übt das Mitglied in der geringfügigen Beschäftigung eine anwaltliche Tätigkeit aus, so  kann es im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Ver-sorgungswerk eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenver-sicherungspflicht zu Gunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Ein Antragsvordruck findet sich auf der Homepage des Versorgungswerkes. Eine Befreiung würde nicht für berufsfremde Tätigkeiten erteilt. Wird der Befreiungs-antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Beschäftigungs-verhältnisses beantragt, so kann die Befreiung rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Anderenfalls würde eine Befreiung erst für die Zukunft ab dem Tag des Antrageingangs beim Versorgungswerk erteilt.

    Im Falle einer Befreiung und einem als Beispiel zugrunde gelegten Beitragssatz von 18,9 % würde der Arbeitgeber bei einem Monatseinkommen von 450,00 EUR neben seinem 15 %igen Anteil von 67,50 EUR weitere 17,55 EUR (3,9 %) vom Entgelt des Arbeitnehmers einbehalten und den Gesamtbetrag von 85,05 EUR an das Versor-gungswerk abführen. Soweit das Mitglied nicht noch anderweitige Einkünfte aus selbständiger oder einer weiteren angestellten Tätigkeit erzielt und daraus Beitrag an das Versorgungswerk entrichtet, müsste es zusätzlich nur noch den Differenzbetrag zum jeweiligen Mindest-beitrag aufwenden. Ein Mitglied, das ausschließlich geringfügig be-schäftigt ist, wird demnach um bis zu 67,50 EUR/Monat von der zum Versorgungswerk bestehenden eigenen Beitragspflicht entlastet. 
     
  1. Mitglieder, die in der geringfügigen Beschäftigung nicht anwaltlich tätig sind oder die den Eigenanteil von 3,9 % nicht entrichten wollen, haben die Möglichkeit, sich von dieser zusätzlichen Beitragspflicht auf Antrag nach § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Der schriftliche Be-freiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, der ihn an die Minijobzentrale weiterleitet. Die Befreiung wirkt auf den Beginn des Monats zurück, in dem der Antrag des Mitglieds beim Arbeitgeber eingegangen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Befreiungsantrag spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Minijobzentrale meldet und die Minijobzentrale innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung erst vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist der Minijobzentrale folgenden Monats.


. 22. November 2012
Geltungsdauer einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenver-sicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen vom 31.10.2012 (Az. 12 BR 3/11 R und B 12 R 5/10 R) entschieden, dass sich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf die konkrete Tätigkeit bezieht, für die ein Mitglied die Befreiung beantragt hat. Dieses hat zur Folge, dass ausnahmslos im Falle eines Arbeitgeberwechsels ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss. Hierbei ist auf die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI hinzuweisen, wonach eine Befreiung rückwirkend zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nur dann erteilt wird, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt wird. Wird die Befreiung nach Ablauf der 3-Monatsfrist beantragt, kann eine Befreiung nur mir Wirkung für die Zukunft ab dem Tag des Antragseingangs erfolgen.

Auf unserer Homepage finden Sie im Formular-Bereich den einschlägigen Befreiungsantrag.

. 7. November 2012
Satzungsänderung

6. Satzungsänderung
Die Zweite Vertreterversammlung hat in ihrer 2. Sitzung am 05.06.2012 folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

1. Änderung des § 22 Abs. 5
Waisenrente

§ 22 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„Auf die Waisenrente werden Bezüge aus einem Ausbildungsverhältnis angerechnet, soweit die Bezüge über einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 670,- Euro brutto hinausgehen.“

2. Änderung des § 25 Abs. 2
Erstattung und Übertragung der Beiträge

§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Bei Nichterfüllung der Wartezeit für die Altersrente (§ 18 Abs. 7) werden entrichtete Beiträge nach Abs. 1 auch ohne Antrag erstattet. Die Anwartschaft erlischt mit der Zahlung des Erstattungsbetrages.

3. Änderung des § 26 Abs. 2
Versorgungsausgleich

§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Ist oder war die ausgleichsberechtigte Person nicht Mitglied des Versorgungswerks, wird zu ihren Gunsten in Höhe des vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswertes eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung nach Maßgabe des § 18 Abs. 1-4, 6, 8 begründet.“

Satz 2 und die nachstehende Tabelle bleiben unverändert.

4. Änderung des § 40 Abs. 3
Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

§ 40 Abs. 3 S.1 wird wie folgt ergänzt:
„Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist, soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist, nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Anpassung der Rechnungsgrundlagen zu verwenden.“

 

Die Satzungsänderung wurde nach Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 32 vom 08. Oktober 2012, S. 543 bekanntgemacht.

Satzung (pdf)

. 29. Oktober 2012
Aufsatz

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt. Aufsatz von Rechtsanwältin Christel Hahne, Magdeburg und Rechtsanwalt Michael Prossliner,LL.M., Pulheim. Veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt 2/2012, S. 16-30

Aufsatz öffnen (pdf)

. 28. Juni 2012
Neue Überleitungsabkommen

Die Zweite Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2012 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung den Abschluss von Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken genehmigt:

- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg
- Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes.

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. 15. Februar 2012
Mitgliederrundschreiben 2012

Das aktuelle Mitgliederrundschreiben 2012 können Sie im PDF-Format herunterladen.

Mitgliederrundschreiben öffnen

20. Oktober 2011
5. Satzungsänderung

Die Erste Vertreterversammlung hat in ihrer 12. Sitzung am 22.06.2011 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

1. § 18 Abs. 2 wird durch einen neuen Satz 2 ergänzt:
Wird ein Mitgliedschaftsverhältnis in einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach dem 31.12.2011 begründet, so kann eine vorgezogene Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden.

2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3 und 4.

Die Satzungsänderung wurde nach Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 31 vom 19. September 2011, S. 435 f. bekanntgemacht.


21. September 2011
Konstituierende Sitzung der Zweiten Vertreterversammlung

Die Zweite Vertreterversammlung hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 08.09.2011 gemäß § 3 Abs. 7 der Satzung RA Marten Keil als ihren Vorsitzenden und RAin Carolin Rudolph als ihre stellvertretende Vorsitzende gewählt.

Als Vorstandsmitglieder wurden RA Dr. Maik Barthel, RAin Doreen Fucke, RAin Christel Hahne, RA Christian Raabe und RA Detlef Voigt gewählt.

Der Vorstand hat in seiner im Anschluss an die Vertreterversammlung stattgefundenen konstituierenden Sitzung RAin Christel Hahne als seine Vorsitzende und RA Christian Raabe als seinen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

30. August 2011
Abschluß von Überleitungsabkommen

Die Erste Vertreterversammlung hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2011 gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung den Abschluss von Überleitungsabkommen mit folgenden Versorgungswerken genehmigt:
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4. Juli 2011
Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2011

Dritte Wahlbekanntmachung (gemäß § 15 Wahlordnung)
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18. Juni 2011
Aufbewahrungsfrist der DDR-Lohnunterlagen endet

Im Jahre 2006 hat der Deutsche Bundestag die damals auslaufende Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen der DDR bis zum 31.12.2011 verlängert. Diese Unterlagen sind u.a. notwendig, um Rentenansprüche aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR belegen zu können. Bei der Rentenversicherung geht man von etwa 300.000 noch nicht geklärten Rentenkonten aus.

Sollten Sie aus Zeiten der Erwerbstätigkeit in der DDR Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, ihr Rentenkonto aber noch nicht geklärt haben, sollten Sie dies bis zum Ablauf der vorgenannten Frist tun.
1. April 2011
Wahlen: Wahl zur Vertreterversammlung im Wahljahr 2011. Zweite Wahlbekanntmachung (gemäß § 10 der Wahlordnung)
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1. April 2011
Gesetzesänderung: Das RAVG LSA wurde dahingehend geändert, dass als Hinterbliebene im Sinne des Gesetzes nunmehr auch die hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner von Mitgliedern gelten.
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9. Februar 2011
Das Versorgungswerk wählt - wählen Sie mit! Die Mitglieder des Versor-gungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt wählen in der Zeit vom 3. Mai 2011 bis 23. Mai 2011 die Zweite Vertreterversammlung des Versor-gungswerks.
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9. Februar 2011
Das aktuelle Thema: Syndikusanwälte und die gesetzliche Rentenversicherung - Die gegenwärtige Situation -
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9. Dezember 2010
Die Wahlordnung steht Ihnen als PDF im Download zur Verfügung.
zum Download

23. Juli 2010
Gesetzesänderung: Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren nunmehr in drei statt wie bisher in fünf Jahren.
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29. September 2009
Die aktuelle Satzung incl. der 4. Satzungsänderung ist als PDF online.
Laden Sie diese herunter
23. September 2009
Geringfügige Beschäftigung - Beitragsentlastung durch Pauschalbeitrag des Arbeitgebers an das Versorgungswerk
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9. September 2009
BVerwG: Die Gewährung von Witwen- und Witwerrenten darf satzungsgemäß von einer Mindestdauer der Ehe abhängig gemacht werden
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26. August 2009
Allgemeine Hinweise für Arbeitgeber: Alle relevanten Informationen auf einen Blick.
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18. August 2009
Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufständischer Versorgungs-einrichtungen - Fragen und Antworten
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17. August 2009
3. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 28. Mai 2009, MBL. LSA Nr. 19 vom 08. Juni 2009, S. 355
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02. Oktober 2008
Elektronisches Arbeitgebermeldeverfahren.
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01. Oktober 2008
Arbeitslosigkeit und Beiträge zum Versorgungswerk.
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01. Oktober 2008
BGH-Beschluss vom 24.07.2008:  Die Beiträge zum Versorgungswerk unterliegen auch bei selbständig tätigen Mitgliedern dem Pfändungsschutz (nach §§ 850e Nr.1, 850i Abs.1 S.1 u. 3 ZPO)
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18. September 2008
Achtung: Derzeit keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ALG I – Bezieher !
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21. April 2008
Entscheidung des BSG: Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen.
hier >>>

10. April 2008
BVerfGE: keine einkommenssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Veranlagungszeiträume vor 2005.
hier >>>
26. November 2007
2. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 18. Oktober 2007, MBl. LSA Nr. 41 vom 26. November 2007, S. 834.
hier >>>
26. April 2007
1. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 22. März 2007, MBl. LSA Nr. 17 vom 26. April 2007, S. 382
31. Januar 2007
Informationsschreiben an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt und Einladung zur Informationsveranstaltung.
hier >>>
 

 

 
 

 

 

 

 

 

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